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BGH Urteil vom 28.03.2003 – V ZR 271/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

nein

BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen

Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten

nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Ein-

räumung eines Notwegrechts nicht.

BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig

AG Borna

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in

R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die

Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich

heute auf dem Grundstück des Beklagten.

Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Ei-

gentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute

dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894

an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-

dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehö-

renden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den

Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte.

Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das

sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Ein-

tragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der

Folgezeit nicht eingetragen.

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom

26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nut-

zung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit

der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von

dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grund-

dienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs

als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewie-

sen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläge-

rinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts

ist durch den Vertrag vom

18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten

des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-

stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erlo-

schen, weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt

habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet

erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestün-

den nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse

von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Po-

sition durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgese-

hene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugun-

sten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Be-

klagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung

des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages

vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klä-

gerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende

Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit

war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berech-

tigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das

Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon

eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem

Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung

der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsi-

sche Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende

Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen

und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend be-

kannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen

Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich

(Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das

Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser

altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie sol-

che nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig

waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß

es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hät-

te. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des

Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187

Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher

Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht

Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als

das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde.

Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober

1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an

dem Fortbestand geändert.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,

daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an

dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß

ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges

beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt,

wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter

Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder

der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in

einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Wei-

se verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13

Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994

(BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis

zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grund-

buchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dingli-

chen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des

Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristenge-

setzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des

Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder

hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2

EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs

nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember

2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung

ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form errei-

chen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Ver-

jährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlan-

gen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Be-

klagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna

verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewäh-

ren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Ge-

wohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade

kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage

war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintra-

gung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des

§ 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem

Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.

3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um

eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und

Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rech-

te. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die

Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der

gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-

schützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteig-

nung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Ent-

zug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach

Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht

vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines

Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine

Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere

dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur An-

gleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB

bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und

innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und

seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungs-

bewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbre-

chende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-

tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte

einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem

Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht aus-

nahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neurege-

lung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen

Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit

nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt

unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263,

294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die

Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Vor-

aussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsge-

richt in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und

vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:

-

-

In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzli-

che Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Ein-

griff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.

Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches

Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein,

das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den

Fortbestand ihrer Rechtsposition.

-

Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be-

achten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-

stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis

wie eine Enteignung wirkt.

Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anfor-

derungen.

aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen

von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.

(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision

meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG

ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat,

um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das

Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der

Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetz-

gebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen

nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Lan-

desrecht, sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die

unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in

das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bun-

desgesetzgebers, der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und

die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne ent-

sprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.

(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte be-

schränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung

vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-

gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrun-

de liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit

Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 gelten-

den Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels

besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine

Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten

Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Lan-

desgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte

dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei

einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, son-

dern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grund-

buchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der

früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht

aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach

wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier

ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnis-

ses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon

bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube

des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späte-

ren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt

werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Alt-

rechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag

zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber

nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers

genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen

geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegen-

gehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich

unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den

Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte

hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten

Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch

Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in

diesen Ländern zu erstrecken.

bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die

Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nut-

zung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht

eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als

ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich

oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und ei-

nen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitio-

nen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5

Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die

danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung

wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sicht-

rechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen

ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum

beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung

lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kal-

kulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die In-

haber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu

bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als

Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.

cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhält-

nismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen

ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, mög-

lichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte

an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die

Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von

7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten

dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigen-

tümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung

zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristenge-

setz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristenge-

setz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des

31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG,

NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung

war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines

Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern

konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die

Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der

Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit

der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit

dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen

Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die

Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffe-

nen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur

Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-

chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung

begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jah-

ren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg

zu nutzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch