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BGH Beschluss vom 01.12.2003 – 5 StR 447/03

5. Strafsenat

5 StR 447/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat

an:

Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als im

Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Wider-

ruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptver-

handlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig,

da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs – Senat für

Anwaltssachen – vom 17. März 2003 – AnwZ (B) 29/02 – noch nicht zuge-

stellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).

Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch

Rechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen,

noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt sich

– entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom

26. November 2003 – kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer noch

zugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen der

Rechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im Blick auf den

Vermögensverfall der Rechtsanwältin vor Bestandskraft des Widerrufs ihrer

Zulassung gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechen

könnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt,

daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 BRAO nicht als unwirksam

anzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhand-

lung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO in der Liste

der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) gelöscht

war. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidi-

gerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war.

Die – auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte – Frage einer Anwendbarkeit

des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die

Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidi-

gers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den ab-

soluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt

daher offen.

Harms Basdorf Gerhardt

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