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BGH Beschluss vom 01.12.2003 – 5 StR 447/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an:
Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als im
Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Wider-
ruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptver-
handlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig,
da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs – Senat für
Anwaltssachen – vom 17. März 2003 – AnwZ (B) 29/02 – noch nicht zuge-
stellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).
Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch
Rechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen,
noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt sich
– entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom
26. November 2003 – kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer noch
zugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen der
Rechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im Blick auf den
Vermögensverfall der Rechtsanwältin vor Bestandskraft des Widerrufs ihrer
Zulassung gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechen
könnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt,
daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 BRAO nicht als unwirksam
anzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhand-
lung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO in der Liste
der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) gelöscht
war. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidi-
gerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war.
Die – auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte – Frage einer Anwendbarkeit
des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die
Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidi-
gers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den ab-
soluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt
daher offen.
Harms Basdorf Gerhardt
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