BGH Beschluss vom 01.12.2003 – 5 StR 510/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wird
Anlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung für
eine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, die
durch geeignete Weisungen abgesichert werden kann.
Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei
Begehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5
festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurz
zuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durch-
führung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.
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