Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2003 – 5 StR 510/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wird

Anlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung

zur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung für

eine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, die

durch geeignete Weisungen abgesichert werden kann.

Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei

Begehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5

festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurz

zuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durch-

führung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.

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