Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.12.2003 – II ZR 202/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 1. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426

a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag

(§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen

Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesell-

schaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen

(Ergänzung zu BGHZ 120, 50).

b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den

Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen,

welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 202/01 - KG Berlin

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Kammergerichts Berlin vom 28. März 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-

delssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 12. November 1998

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-

sionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die

seit

1990 mit

der

Klägerin

verschmolzene

B. E.

AG (künftig: BE-AG) hielt ursprünglich sämtliche Aktien an ihrer Toch-

tergesellschaft,

der

B. K. AG

(künftig:

BK-AG).

Diese

hatte

sich gegenüber der Beklagten durch einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" vom

3. April 1978 verpflichtet, ihre Erzeugnisse nach den Weisungen der Beklagten

im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Beklagten zu fertigen und zu ver-

treiben. Als Entgelt dafür hatte die Beklagte der BK-AG u.a. die kalkulatorischen

Abschreibungen auf ihr Anlagevermögen sowie "alle übrigen Aufwendungen

wie Instandhaltung, Steuern (Grundsteuer, Vermögenssteuer, Vermögensab-

gabe, Kfz-Steuer, Gewerbekapitalsteuer) und Versicherungen" zu erstatten, die

im Zusammenhang mit der Nutzung des Anlagevermögens der BK-AG für

Rechnung der Beklagten entstanden. Ab 1. Januar 1981 übernahm die BE-AG

aufgrund entsprechenden Vertrages mit der BK-AG deren jährliche Handelsbi-

lanzergebnisse (Gewinn oder Verlust) zum jeweiligen Abschlußstichtag und

hatte in ihrer Eigenschaft als Organträgerin auch die auf die BK-AG entfallen-

den Gewerbe- und Umsatzsteuern zu zahlen, die sie dann regelmäßig auf die

BK-AG umlegte. Durch Vertrag vom 23. Dezember 1988 veräußerte die BE-AG

ihre Anteile an der BK-AG unter Aufhebung des mit ihr geschlossenen Ergeb-

nisabführungsvertrages an die Beklagte, welche die BK-AG im Mai 1990 mit

sich verschmolz. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vom Juni

1993 mußte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der BE-AG für den Veranla-

gungszeitraum 1985 bis 1988 auf die frühere BK-AG entfallende Umsatzsteuern

in Höhe von 1.215.764,00 DM sowie Gewerbesteuern von 256.420,00 DM

nachentrichten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieser

Beträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat

ihr entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststel-

lung des Berufungsgerichts, daß sich aus der zwischen der BE-AG und der BK-

AG geübten Steuerumlagepraxis eine von dem Ergebnisabführungsvertrag zwi-

schen beiden unabhängige vertragliche Verpflichtung der BK-AG gegenüber

der BE-AG zur Erstattung der auf die BK-AG entfallenden und von der BE-AG

als Organträgerin zu zahlenden Steuern nicht hinreichend entnehmen läßt. Ein

Erstattungsanspruch der BE-AG bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolge-

rin aus § 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die BE-AG als Organträge-

rin aufgrund der organschaftlichen Eingliederung der BK-AG in ihr Unterneh-

KStG) selbst Steuerschuldnerin war und die BK-AG für deren Steuerschuld ge-

mäß §§ 73, 219 AO lediglich subsidiär haftete. Die BE-AG leistete daher die

Steuerzahlungen nicht "im Auftrag" der BK-AG, sondern aufgrund eigener Ver-

pflichtung. Da jedoch die BK-AG aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages

mit ihrer Muttergesellschaft ohnehin ihren gesamten Jahresüberschuß an ihre

Muttergesellschaft abzuführen hatte, spielte es im wirtschaftlichen Ergebnis

keine Rolle, ob sie eine Steuerumlage oder statt ihrer einen entsprechend hö-

heren Gewinn abführte. Auch aus Sicht des Organträgers (Klägerin) stellt sich

die Steuerumlage in solchem Fall wirtschaftlich - mit entsprechender Auswir-

kung auf die Bilanzierung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB - als "Vor-

weg-Gewinnabführung" dar (vgl. Förschle in: Beck'scher Bilanzkommentar,

5. Aufl. § 275 Rdn. 258 m.N.; im Ergebnis ebenso Adler/Düring/Schmaltz,

Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 275 Rdn. 192 f.).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Steuerumlagepraxis

der Rechtsvorgängerinnen der Prozeßparteien aufgrund sowie im Rahmen des

Ergebnisabführungsvertrages und nicht aufgrund einer zusätzlich übernomme-

nen vertraglichen Verpflichtung der BK-AG zur Steuererstattung erfolgt ist.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin aber

auch kein gesetzlicher Erstattungsanspruch entsprechend § 426 Abs. 2 BGB

zum Ausgleich der nachentrichteten Steuern zu.

a) Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die

gemäß § 219 AO nur subsidiäre Haftung der Organgesellschaft (hier: BK-AG)

für die Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO ein zwischen beiden

bestehendes Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Steuerfiskus (vgl. § 44

Abs. 1 Satz 2 AO) mit der Folge eines Innenausgleichs entsprechend § 426

BGB für die auf das Unternehmen der Organgesellschaft entfallende Steuer-

schuld des Organträgers nicht aus (BGHZ 120, 50; Senat, BGHZ 141, 79, 85).

Ein Ausgleichsanspruch des Organträgers gemäß § 426 BGB kommt jedoch

nur in Betracht, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 Satz 1

BGB). Ob deshalb bei Bestehen eines Unternehmensvertrages eine entspre-

chende Anwendung des § 426 BGB schlechthin ausscheidet, wie in BGHZ 120,

50, 55 offenbar angenommen, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon

richten sich Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426

Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner (vgl. BGHZ

103, 72, 76). Besteht - wie hier - ein Ergebnisabführungsvertrag, so kann der

Organträger z.B. einen zu einem Fehlbetrag der Organgesellschaft führenden

oder diesen vertiefenden Regreßanspruch nicht geltend machen, weil er den

entsprechenden Betrag gemäß § 302 Abs. 1 AktG sogleich zurückgewähren

müßte (§ 242 BGB). Deckt oder übersteigt dagegen - wie offenbar im vorlie-

genden Fall - der sonstige Ertrag der Organgesellschaft die auf sie entfallenden

Steuern, so könnte der Organträger entweder - bei Fehlen einer Aus-

gleichspflicht gemäß § 426 BGB - die Abführung des gesamten Gewinns vor

Steuern fordern und daraus seine durch die Organgesellschaft verursachte

Steuerbelastung decken oder anderenfalls die Steuerbelastung gesondert auf

die Organgesellschaft umlegen und die Abführung des danach verbleibenden

Gewinns verlangen. Insgesamt kann er auch hier im Ergebnis nicht mehr als

den Gewinn vor Steuern beanspruchen.

Dementsprechend konnte auch die BE-AG von der BK-AG für den Zeit-

raum von 1985 bis 1988 unabhängig von etwaigen späteren Steuernachforde-

rungen nicht mehr verlangen als die bereits bezahlte Steuer und den darüber

hinaus abgeführten Gewinn, mit dem der von der Klägerin geltend gemachte

Steuermehrbetrag bereits abgegolten ist. Der von dem Berufungsgericht heran-

gezogenen Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch wegen

zuviel abgeführten Gewinns bedarf es nicht.

b) Ein noch bestehender Steuererstattungsanspruch der Klägerin ergibt

sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht daraus, daß die

Beklagte aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 3. April 1978 der

BK-AG gegenüber zur Steuererstattung verpflichtet war. Diese Verpflichtung

umfaßte zwar - entgegen der Ansicht der Revision - gemäß § 13 Nr. 3 des Ver-

trages auch die Umsatzsteuer, soweit die in dem Vertrag vereinbarten Leistun-

gen umsatzsteuerpflichtig waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war je-

doch weder Partei dieses Vertrages noch wurde er gemäß § 328 BGB zu ihren

Gunsten abgeschlossen, zumal er aus der Zeit vor Abschluß des Ergebnisab-

führungsvertrages datiert. Soweit das Berufungsgericht die Klage gleichwohl für

begründet hält, weil die von der Klägerin für den Zeitraum 1985 bis 1988 nach-

entrichteten Steuern bei rückschauender Betrachtung von der Beklagten (auf-

grund des Geschäftsbesorgungsvertrages) an die BK-AG und von dieser ohne

Schmälerung des tatsächlichen abgeführten Gewinns an die BE-AG zu erstat-

ten gewesen wären, geht dies fehl. Zwar haftet die Beklagte als Rechtsnachfol-

gerin der BK-AG für deren Schulden. Diese hatte aber gemäß § 301 AktG

höchstens den in ihren damaligen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewie-

senen Gewinn abzuführen, der die streitige Steuernachforderung gegenüber

der Beklagten nicht enthielt. Selbst wenn man materiell-rechtlich einen in den

Jahren 1985 bis 1988 entstandenen Anspruch der BK-AG gegen die Beklagte

auf Steuernachzahlung annähme, wäre dieser durch Konfusion infolge der Ver-

schmelzung der BK-AG mit der Beklagten erloschen und könnte daher nicht

mehr zur (mittelbaren) Begründung eines Steuernachzahlungsanspruchs der

Klägerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BK-AG herange-

zogen werden.

Wollte die Klägerin bzw. die BE-AG sich etwaige Ansprüche gegen die

Beklagte wegen nachzuentrichtender Steuern sichern, so hätten sie dies in dem

Vertrag über den Verkauf der BK-Anteile an die Beklagte regeln müssen. Dieser

Vertrag enthält eine Schiedsklausel und ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn