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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 412/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 412/03

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankenthal vom 30. Oktober 2002 aus den Gründen

der Antragsschriften des Generalbundesanwalts

vom

15. Oktober 2003 in den Schuldsprüchen und Einzelstrafaus-

sprüchen dahin geändert, daß

1. der Angeklagte A. im Fall II 19 der Urteilsgründe des

versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falsch-

aussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von

sieben Monaten verurteilt wird,

2. der Angeklagte Ma. A. im Fall II 11 der Urteilsgründe

der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit un-

eidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzel-

freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,

3. der Angeklagte Man. A. im Fall II 16 der Urteilsgründe

des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher

Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheits-

strafe von acht Monaten verurteilt wird.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil verworfen, da die Überprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weite-

ren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen

Rechtsmittel zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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