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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 412/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankenthal vom 30. Oktober 2002 aus den Gründen
der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
vom
15. Oktober 2003 in den Schuldsprüchen und Einzelstrafaus-
sprüchen dahin geändert, daß
1. der Angeklagte A. im Fall II 19 der Urteilsgründe des
versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falsch-
aussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
sieben Monaten verurteilt wird,
2. der Angeklagte Ma. A. im Fall II 11 der Urteilsgründe
der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit un-
eidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzel-
freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,
3. der Angeklagte Man. A. im Fall II 16 der Urteilsgründe
des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher
Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheits-
strafe von acht Monaten verurteilt wird.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen
das vorbezeichnete Urteil verworfen, da die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weite-
ren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen
Rechtsmittel zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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