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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 536/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten vom 21. November 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 mit Beschluß vom 22. Januar 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 21. November 2003, mit
dem er die Aufhebung des Senatbeschlusses sowie des erstinstanzlichen
landgerichtlichen Urteils beantragt und Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand begehrt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich
weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2
Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in
dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich
wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisi-
on weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-
teilte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können, noch
hat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, über-
gangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des
Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts vom 30. November 2001 an
den Verteidiger am 10. Dezember 2001 in Lauf gesetzt worden. Eine besonde-
re Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGHR
StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). Der Verteidiger des Angeklagten hat
auch innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgege-
ben, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag. Im übrigen hatte der Ver-
urteilte auch selbst Gelegenheit, zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
Stellung zu nehmen. Auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt,
daß er erst am 27. Dezember 2001 über seinen Verteidiger Kenntnis von dem
Inhalt der Antragsschrift erlangt hat, hatte er bis zur Entscheidung des Senats
am 22. Januar 2002 hinreichend Gelegenheit zur eigenen Äußerung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet des-
sen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eine
Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalb
nicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den
nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar
2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible