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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 536/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 536/01

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten vom 21. November 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 mit Beschluß vom 22. Januar 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 21. November 2003, mit

dem er die Aufhebung des Senatbeschlusses sowie des erstinstanzlichen

landgerichtlichen Urteils beantragt und Wiedereinsetzung in den vorherigen

Stand begehrt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in

dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich

wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisi-

on weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-

teilte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können, noch

hat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, über-

gangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des

Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts vom 30. November 2001 an

den Verteidiger am 10. Dezember 2001 in Lauf gesetzt worden. Eine besonde-

re Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). Der Verteidiger des Angeklagten hat

auch innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgege-

ben, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag. Im übrigen hatte der Ver-

urteilte auch selbst Gelegenheit, zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

Stellung zu nehmen. Auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt,

daß er erst am 27. Dezember 2001 über seinen Verteidiger Kenntnis von dem

Inhalt der Antragsschrift erlangt hat, hatte er bis zur Entscheidung des Senats

am 22. Januar 2002 hinreichend Gelegenheit zur eigenen Äußerung.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet des-

sen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eine

Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalb

nicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den

nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar

2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible