Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 5 StR 494/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen

Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende

Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ver-

zögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das

Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am

29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Ver-

fahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig

wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz

des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und E-

röffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrens-

dauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Rede sein.

Harms Häger Raum

Brause Schaal