BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 5 StR 494/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen
Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende
Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ver-
zögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das
Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am
29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Ver-
fahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig
wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz
des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und E-
röffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrens-
dauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Rede sein.
Harms Häger Raum
Brause Schaal