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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 5 StR 249/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

StPO § 335

Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).

BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 249/03 OLG Dresden –

5 StR 249/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003

beschlossen:

Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt

mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision

angefochten werden kann (Sprungrevision), der Be-

schwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung ein-

gelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklä-

ren darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung

zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).

G r ü n d e

I.

Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten am 14. März 2002 we-

gen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dage-

gen hat der Verteidiger fristgerecht mit Fernkopie vom 21. März 2002 Beru-

fung eingelegt und am Tag der Urteilszustellung mitgeteilt, der Angeklagte

erwäge, in das Rechtsmittel der Revision zu wechseln. Mit Schriftsatz vom

29. Mai 2002 hat er erklärt, daß er nunmehr die eingelegte Berufung als Re-

vision führe. Zugleich hat er einen Revisionsantrag gestellt und das Rechts-

mittel mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.

Das Amtsgericht Dresden hat die Revision mit Beschluß vom 16. Juli 2002

nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge

verspätet eingegangen seien. Dagegen hat sich der Verteidiger mit seinem

an das Revisionsgericht gerichteten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewandt

und unter Vorlage eines Sendeberichts und eines Vermerks seiner Sekretä-

rin vorgetragen, daß die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung

noch vor Ablauf der Frist dem Amtsgericht übermittelt worden seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Verwer-

fungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden ebenso wie dessen Urteil aufzu-

heben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amts-

gericht Dresden zurückzuverweisen.

Auch das Oberlandesgericht Dresden erachtet die Revisionsbegrün-

dungsschrift als fristgerecht eingegangen. Es vertritt aber die Auffassung, der

Wechsel von einem in der Einlegungsfrist eindeutig als Berufung bezeichne-

ten Rechtsmittel zur Revision sei während der Revisionsbegründungsfrist

unzulässig, mit der Folge, daß es bei der eingelegten Berufung verbleibe.

Der vorlegende Strafsenat sieht Nachteile eines unbestimmten Prozeßver-

laufs, insbesondere in einer Verzögerung der Aktenvorlage an das Beru-

fungsgericht und in einem vergeblichen erhöhten Begründungsaufwand bei

allen amtsgerichtlichen Urteilen, die letztlich nicht einer revisionsgerichtlichen

Überprüfung unterzogen werden. Das Oberlandesgericht beabsichtigt daher,

den Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Juli 2002 aufzuheben, sich im übri-

gen für unzuständig zu erklären und die Sache an das Landgericht Dresden

zur Entscheidung über die Berufung zu verweisen.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung

aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953

(BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985

(BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie

durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom

30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom

16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert. Es hat die Sache daher

durch Beschluß vom 28. März 2003 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-

gerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Wird daran festgehalten, daß es nach eindeutiger Wahl des Rechts-

mittels der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zulässig ist, nach

Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels der Revision, aber vor

Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, von der Berufung auf das Rechtsmittel

der Revision überzugehen?“

II.

Die Voraussetzung für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind

gegeben.

Durch die beabsichtigte Sachbehandlung würde das Oberlandesge-

richt Dresden in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der tra-

genden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesge-

richte abweichen. Der Wortlaut der Vorschrift verbietet die Vorlage einer

Rechtsfrage, über die bereits entschieden ist, nicht.

Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung

des Oberlandesgerichts nicht zu einer das Verfahren beendenden Entschei-

dung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen

soll (vgl. BGHSt 40, 395, 397). Denn die Abgabe enthält zugleich die Ent-

scheidung, das Rechtsmittel der Sprungrevision sei – nach der Wahl des

Rechtsmittels der Berufung – unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt

auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl.

BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Ent-

scheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

III.

1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Falls ein

Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision ange-

fochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der

Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu-

lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als

Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche

Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1

StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398). Diese

Auffassung wird vom Schrifttum geteilt (Hanack

in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 335 Rdn. 15; Mutzbauer in KMR Lfg. Juli 2001 § 335

Rdn. 11; Frisch in SK-StPO 3. Aufbau-Lfg. Rdn. 250-252 vor § 296; Kuckein

in KK 5. Aufl. § 335 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 335 Rdn. 10;

Temming in HK-StPO 3. Aufl. § 335 Rdn. 4; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 335

Rdn. 3). Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eine

Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl.

BGHSt 5, 338, 339; Hanack aaO Rdn. 1) den Interessen des Beschwerde-

führers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts

(vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Gebo-

ten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiteren

Prozeßverlaufs (vgl. Hanack aaO Rdn. 15 m.w.N.). Hinzu treten Gründe pro-

zessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklä-

rung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin

voreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188;

Frisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).

2. Die dagegen erhobenen Einwände des Oberlandesgerichts über-

zeugen nicht in einer Weise, daß Anlaß bestünde, von einer gefestigten

Rechtsprechung abzuweichen.

Der Senat stellt maßgeblich darauf ab, daß eine nunmehr 50 Jahre

ohne nennenswerte Einwände bestehende Rechtspraxis (vgl. Fezer JR

1996, 38, 39) zu einer gewissen Rechtssicherheit bei der Anwendung des

§ 335 StPO geführt hat (vgl. schon BGHSt 33, 183, 188). Dies gilt insbeson-

dere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der zu-

nächst erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum

– ebenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – für zulässig

gehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; Hanack aaO § 335

Rdn. 17 f.; Frisch aaO § 335 Rdn. 9). In das – nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs – einheitlich ausgestaltete Wahlrechtsmittel des § 335

StPO einzugreifen, wäre wegen eines damit verbundenen Verlusts an

Rechtssicherheit nur bei erkennbar gewichtigen Vorteilen für die Effizienz

des Rechtsmittelverfahrens angezeigt.

Solche Vorteile läßt der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ins-

gesamt – ungeachtet einzelner für sich betrachtet bedenkenswerter Erwä-

gungen – nicht erkennen. Eine Änderung der Rechtsprechung, zumal unter

Einschaltung des Verfahrens nach § 132 GVG, zieht der Senat daher – auch

in Anbetracht dessen, daß diese Fälle eher selten vorkommen (vgl.

Feuerhelm StV 1997, 99, 105; BT-Drucks. 13/4284 S. 2) – nicht in Betracht.

Das gilt zumal, als sich ein Großteil der vom Oberlandesgericht bezeichneten

Einwände insgesamt auf die derzeit noch verbindliche Ausgestaltung der

Sprungrevision beziehen.

Die Vorlegungsfrage ist daher entsprechend dem Antrag des General-

bundesanwalts, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, zu beantworten.

Harms Häger Basdorf

Brause Schaal