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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 5 StR 307/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, er

trägt indes die durch seine Revision den Neben-

klägern entstandenen notwendigen Auslagen.

G r ü n d e

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu zehn

Jahren Jugendstrafe wegen Totschlags in zwei Fällen ist unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrügen ergänzt der Senat die Ausführungen

des Generalbundesanwalts wie folgt:

1. Die Rüge der Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts nach

§ 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt erfolglos. Die Re-

vision beanstandet die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Rah-

men einer Beschuldigtenbefragung gegenüber dem Kriminalbeamten B

am 2. Mai 2001.

a) An diesem Tag war der Angeklagte nach einer (bedenklicherwei-

se, indes unbeanstandet) noch zeugenschaftlich geführten Vernehmung ge-

gen 14.30 Uhr festgenommen worden. Er wurde über seine Beschuldigten-

rechte belehrt, machte – abgesehen von einem pauschalen Bestreiten der

Tat – keine weiteren Angaben und begehrte, „seine Familie und seinen An-

walt anrufen zu dürfen“. Wegen einer als vordringlich erachteten Durchsu-

chung wurde ihm dies zunächst verwehrt. Gegen 19.00 Uhr wurde er erneut

vorgeführt, über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht unterrichtet, noch-

mals über sein Schweigerecht und sein Verteidigerkonsultationsrecht belehrt

und anschließend befragt. Die Verwertung dieser Befragung ist Gegenstand

der verfahrensrechtlichen Beanstandung. Als die Angaben des Angeklagten

protokolliert werden sollten, lehnte dieser das ab. Er teilte nunmehr erneut

mit, er wolle einen Rechtsanwalt sprechen. Auf die Frage, ob er einen be-

stimmten Rechtsanwalt oder eine Vermittlung über den anwaltlichen Not-

dienst wünsche, benannte er Rechtsanwalt A , der gegen 21.30 Uhr nicht

mehr erreichbar war. Der Angeklagte wurde daraufhin in die Verwahrzelle

zurückgeführt.

b) Zutreffend nimmt der Generalbundesanwalt an, daß die Rüge

nicht zulässig ist, weil ein Widerspruch gegen die Zeugenvernehmung des

Kriminalbeamten B fehlt (BGHSt 42, 15, 22 ff. m.w.N.). Der Wider-

spruch, den der Verteidiger in der Hauptverhandlung an einem vorangegan-

genen Sitzungstag gegen die an jenem Tag durchgeführte Zeugenverneh-

mung des weiteren Vernehmungsbeamten O zum Inhalt derselben poli-

zeilichen Vernehmung des Angeklagten erhoben hatte, erfaßte jene Beweis-

erhebung nicht. Grundsätzlich ist jede Zeugenvernehmung eines Verneh-

mungsbeamten bezüglich ihrer Verwertbarkeit für sich zu betrachten (vgl.

BGHSt 39, 349, 352). Aus diesem Grundsatz ist nicht etwa nur abzuleiten,

daß der Verteidiger sich den spätestens zu dem in § 257 StPO genannten

Zeitpunkt zu erhebenden Widerspruch nicht bis zum Abschluß des letzten zu

einer Beschuldigtenbefragung zeugenschaftlich vernommenen Verneh-

mungsbeamten aufsparen darf. Auch jenseits davon bedarf es des Wider-

spruchs bezogen auf jeden einzelnen zeugenschaftlich vernommenen Ver-

nehmungsbeamten.

Freilich kann ein solcher Widerspruch auch umfassend vorab erklärt

werden. In diesem Fall muß ihn der Verteidiger dann nicht noch einmal nach

Abschluß der Zeugenvernehmung eines weiteren Vernehmungsbeamten

ausdrücklich wiederholen. Einen solchen – von der Revision als „beweisthe-

menbezogenen Verwertungswiderspruch“ bezeichneten – generellen Wider-

spruch hat der an der Hauptverhandlung mitwirkende Verteidiger Rechtsan-

walt A indes nicht erhoben. Da nach dem eindeutigen Wortlaut seiner

Erklärung – es werde „der Verwertung der Angaben des Zeugen O zum

Inhalt der polizeilichen Vernehmung (Bl. 369 ff. d.A.) des Angeklagten wider-

sprochen“ – lediglich ein „beweismittelbezogener Verwertungswiderspruch“

vorlag, war das Tatgericht auch nicht etwa gehalten, anläßlich der Zeugen-

vernehmung des Kriminalbeamten B nachzufragen, ob etwa ein weiter-

gehender, auch auf diese Vernehmung bezogener Widerspruch gemeint ge-

wesen sei.

Eine Beschränkung des Widerspruchs lediglich auf die Verwertung

der Angaben des erstvernommenen Kriminalbeamten O war auch nicht

etwa offensichtlich widersinnig. Dies gilt insbesondere angesichts des Um-

stands, daß die in Streit stehende Befragung des Angeklagten lediglich in

Form eines Vermerks niedergelegt werden konnte. Danach war es möglich,

daß der Verteidiger erst der weiteren Vernehmung des Zeugen B als

entlastend bewertete Details bei jener Befragung des Angeklagten entneh-

men konnte, die er verwertet wissen wollte. Zudem könnte der Verteidiger

– worauf das Urteil hindeutet (UA S. 117) – erst durch die Zeugenverneh-

mung des Kriminalbeamten B Näheres über die dem Angeklagten da-

mals erteilte Beschuldigtenbelehrung erfahren haben, nach denen er mögli-

cherweise keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verwer-

tung der Befragung mehr hatte. Eine solche Bewertung durch den Instanz-

verteidiger wäre auch nicht etwa abseitig gewesen: Der Angeklagte hatte

seinen vorangegangenen Wunsch nach Verteidigerkonsultation gegenüber

einem dritten Kriminalbeamten nicht unmittelbar im Rahmen einer Beschul-

digtenvernehmung ausgesprochen. Er hatte dabei auch – anders als erst bei

der vorgesehenen Protokollierung der in Streit stehenden späteren Verneh-

mung, als er freilich erstmals ausdrücklich hiernach gefragt wurde – noch

keinen bestimmten Verteidiger benannt, dessen Konsultation er wünschte.

Bei dieser Sachlage geht die Wertung der Revision, die Kriminalbeamten

hätten mit ihrem Vorgehen „letztlich absichtlich das Verteidigerkonsultations-

recht des Angeklagten ad absurdum“ geführt, überaus weit. Ohne daß die

Frage der Verwertbarkeit jener Beschuldigtenbefragung abschließend ent-

schieden werden muß, lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verteidiger-

konsultationsrechts des Angeklagten, die so weitgehend gewesen wäre wie

in den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 38, 372 und 42, 15 zugrunde-

lagen, hier nicht vor.

b) Selbst wenn die Rüge als zulässig anzusehen gewesen wäre,

hätte der vorliegende Fall keine Möglichkeit geboten, eine Klärung zwischen

der vom 5. Strafsenat obiter dictu geäußerten sehr weitgehenden Auffassung

zur Unverwertbarkeit von Beschuldigtenvernehmungen wegen Verletzung

des Verteidigerkonsultationsrechts (BGHSt 42, 15; vgl. indes auch BGHSt

47, 233) und der zu dieser Frage erheblich restriktiveren, seinerzeit tragen-

den Auffassung des 1. Strafsenats (BGHSt 42, 170; vgl. demgegenüber

BGHSt 47, 172; vgl. aber auch – 4. Strafsenat – BGH NStZ 1998, 265, 266)

herbeizuführen. Es ist nämlich sicher auszuschließen, daß das angefochtene

Urteil auf einer Verwertung der in Frage stehenden Beschuldigtenbefragung

zum Nachteil des Angeklagten beruht:

Die im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten maßgeblichen Er-

kenntnisse zur Bekleidung des Angeklagten bei Tatbegehung waren fraglos

auch allein auf als glaubhaft angesehene Zeugenangaben zu stützen (vgl.

UA S. 42 f.; vgl. hierzu näher die auf S. 40 f. und 61 der Revisionsbegrün-

dung des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt S , zu einer anderen

Verfahrensrüge dokumentierten Aussagen des Zeugen C im Ermitt-

lungsverfahren). Daß es zur Beweisführung, insbesondere zur Widerlegung

der Angaben des Zeugen P , der Angaben und Skizzen des Ange-

klagten zu Standorten der Beteiligten am Tatort (UA S. 116 ff.) nicht bedurfte,

ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Beweiswürdigung, ist vom

Tatgericht im Urteil zudem selbst dokumentiert worden (UA S. 118). Jenseits

davon ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beweiswürdigung des Tatgerichts

– so kompliziert sie in Einzelheiten auch gelagert ist – auf dem geltend ge-

machten Verfahrensverstoß beruhen könnte.

2. Auf der beanstandeten Erledigung eines Hilfsbeweisantrages im

Urteil mit Wahrunterstellung beruht die Verurteilung ebenfalls nicht. Die Be-

deutungslosigkeit der in das Wissen des Zeugen D gestellten

entlastenden Bekundung des Zeugen C , über die der benannte Zeuge

– recht verstanden – lediglich durch Hörensagen von C s Vater Kennt-

nis haben sollte, ist dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung, ins-

besondere betreffend die Bewertung der Angaben des Zeugen C , ein-

deutig zu entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob die Revision – was

nicht fernliegt – zur Vermittlung eines ausreichenden Verständnisses über

eine mögliche Bedeutsamkeit der Beweisbehauptung hätte vortragen müs-

sen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), welche Beweiserkenntnisse zu jener Be-

weisbehauptung dem Tatgericht hinsichtlich des Vaters des Zeugen C

als der unmittelbaren Beweisquelle zur Verfügung standen.

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