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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 5 StR 466/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungs- form der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein „Absetzen“, sondern ein „Sichverschaffen“ angenommen hat.
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