Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 4 StR 439/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 439/03

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben

a)

in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2 bis

15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Dagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen II. 2 bis 15

der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheits-

strafe keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten

berücksichtigt, er habe es zugelassen, „daß – zur sicheren Überzeugung der

Kammer – seine Frau und sein Sohn falsch zu seinen Gunsten ausgesagt ha-

ben“ (UA 21). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt - rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand, denn es läßt besorgen, daß die Strafkammer das bloße Dul-

den der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund

angesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen La-

sten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlich-

keit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und

Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 – 4 StR

113/95 und 10. März 1998 – 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann in

Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinen

Gunsten veranlaßt oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugen

benannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafaus-

sprüche in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe (Geschädigte Yvonne

T. ) und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat kann jedoch

ausschließen, daß er sich auf die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 1 (Ge-

schädigte Nadine H. ) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diese

kann daher bestehen bleiben.

Der mit der erneuten Strafzumessung befaßte Tatrichter wird zu beach-

ten haben, daß das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten

eines Angeklagten darstellt. Der vom Landgericht weiterhin angeführte Ge-

sichtspunkt, daß dadurch der Geschädigten eine erneute – gerichtliche – Ver-

nehmung nicht erspart bleibt, darf daher – für sich gesehen – nicht zu Lasten

des Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vertei-

digungsverhalten 15).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible