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BGH Urteil vom 04.12.2003 – 5 StR 457/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 2003 im Schuld-
spruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des ver-
suchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperver-
letzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und
die Revision des Angeklagten werden verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körper-
verletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die
unbeschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwalt-
schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Beanstan-
dung, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden
ist, Erfolg; dies zieht indes nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
nach sich. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt
erfolglos.
1. Der damals 16-jährige Angeklagte, der an einer leichten Intelli-
genzminderung und einer Persönlichkeitsstörung leidet, zudem Alkoholmiß-
brauch treibt, wurde in der Nacht zum 14. Dezember 2002 gegen 2 Uhr er-
heblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken aus dem Jugendclub seines
Dorfes hinausgeworfen.
Hierüber „maßlos“ wütend schlug er einem Alkoholiker, über den er
sich einige Zeit zuvor geärgert hatte, ein Fenster ein und brachte anschlie-
ßend die 73-jährige Mutter des Mannes, die ihn zur Rede stellen wollte, mit
Faustschlägen gegen Gesicht und Körper zu Boden. Anschließend suchte er
im Dorf nach einem Gesprächspartner. Nachdem ein Bekannter auf sein
Klingeln zur Nachtzeit nicht reagiert hatte, begab er sich in das unverschlos-
sene Haus einer 38-jährigen schizophrenen Frau, zu der er seit Sommer
2002 eine „Beziehung“ aufzubauen begann und die ihm angeboten hatte, er
könne sie besuchen, um sich mit ihr zu unterhalten. Im Haus hörte der Ange-
klagte, wie der Onkel der Frau im Wohnzimmer Geige spielte. Die Frau fand
er im Schlafzimmer schlafend in einem Doppelbett neben ihrer ebenfalls
schlafenden 91-jährigen Großmutter. Die Großmutter hatte ihn einige Zeit
zuvor, als er ihre Enkelin hatte besuchen wollen, abgewiesen.
In dieser Situation steigerte sich die Wut des Angeklagten noch, weil
er sich gehindert sah, wie gewünscht, ungestört mit der Enkelin reden zu
können. Er begab sich zunächst vor das Haus, um zu urinieren, und be-
merkte eine Axt, die er ergriff. Er ging ins Schlafzimmer zurück und schlug
der schlafenden Großmutter mit der stumpfen Seite des Metallkopfes den
Schädel ein. Die Greisin, deren Tötung der Angeklagte bei seinem Angriff
jedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm, ist seitdem infolge der erlitte-
nen schweren Kopfverletzungen ohne Besinnung und in Siechtum verfallen.
2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft bei diesen Feststel-
lungen der Jugendkammer, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten
Heimtückemordes verurteilt worden ist. Dessen Ablehnung aus subjektiven
Gründen ist nicht nachvollziehbar, da das Landgericht festgestellt hat, daß
der Angeklagte – eingestandenermaßen (UA S. 16) – beim ersten Betreten
des Schlafzimmers sah, daß beide Frauen schliefen, die Liegeposition der
Großmutter im Bett – was ebenfalls aus seinen Angaben folgte (UA S. 18) –
erkannte und – wovon sich die Jugendkammer anhand der Lichtverhältnisse
rechtsfehlerfrei überzeugt hat (UA aaO) – ihren Kopf optisch wahrnahm, als
er auf sie einschlug. Daß die Großmutter aufgrund ihres Schlafes arglos und
infolgedessen wehrlos war, verkennt die Jugendkammer nicht (UA S. 23). Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten der unmit-
telbar zuvor wahrgenommene Schlaf seines Opfers zum Zeitpunkt der Tö-
tungshandlung nicht mehr bewußt gewesen wäre. Zumindest versteht es sich
von selbst, daß er – selbst wenn er nicht „wissen konnte“, ob die Großmutter
vielleicht inzwischen erwacht war (UA S. 24) – damit rechnete, daß sie wei-
terschlief, als er sie immer noch an der gleichen Stelle im Bett liegend vor-
fand.
Wer ein Opfer tötet, das, wie er bemerkt oder auch nur für möglich
hält, schläft, weiß selbstverständlich um die aus dem wahrgenommenen Zu-
stand folgende Arglosigkeit und die hierdurch bedingte Wehrlosigkeit des
Opfers, die er mit Vornahme der konkreten Tötungshandlung in der erkann-
ten Situation seines Opfers bewußt ausnutzt. Anders als bei anderen Fall-
konstellationen der Heimtücke ist dieser klare Befund durch eine noch so
heftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen. Daß dieser
seinen Tötungsentschluß in gleicher Weise in die Tat umgesetzt hätte, wenn
er das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und Schutzlosigkeit angetroffen
hätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht in Frage (vgl. zum Vorste-
henden Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 34 mit Rechtsprechungs-
nachweisen).
Die Jugendkammer hat demgegenüber zu weitgehende subjektive
Anforderungen an das Moment des Ausnützens beim Mordmerkmal der
Heimtücke gestellt, das sie infolge des Erregungszustandes des Angeklagten
bei Tatbegehung nicht als erfüllt ansehen wollte. Aus dem Zusammenhang
der zu den Wahrnehmungen des Angeklagten bei Tatbegehung getroffenen
Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Jugendkammer bei zutreffen-
dem Bewertungsmaßstab die Voraussetzungen dieses Mordmerkmals anzu-
nehmen hatte. Der Senat sieht sich daher in der Lage, auf die Revision der
Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch – der Anklage folgend – von versuch-
tem Totschlag auf versuchten Mord durchzuentscheiden.
3. Im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vorteil
oder zum Nachteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Feststellungen
beruhen insgesamt auf einer ausreichend abgehandelten Beweisgrundlage.
Mord aus niedrigen Beweggründen schied aus subjektiven Gründen offen-
sichtlich aus, ohne daß dies näher zu erörtern war. Den Tötungsvorsatz
durfte die Jugendkammer ungeachtet des festgestellten Erregungszustandes
des Angeklagten bei Tatbegehung und des hieraus resultierenden unbe-
dachten Nachtatverhaltens aus den zur Tathandlung und zu den Wahrneh-
mungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne
weiteres folgern.
4. Trotz der Verschärfung des Schuldspruchs hat der Rechtsfol-
genausspruch, dessen Begründung sonst keinen Rechtsfehler zum Vorteil
oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, aufgrund besonderer
Umstände des vorliegenden Einzelfalles Bestand.
Der Strafrahmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG) bleibt unverän-
dert. Die Jugendkammer hat sich bei der Bemessung der Höhe der – ange-
sichts der Schwere der zweiten Tat milden, aber noch nicht rechtsfehlerhaft
niedrig bestimmten – Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit erst 16-jährigen,
nicht besonders gravierend vorbelasteten Angeklagten maßgeblich am Er-
ziehungsgedanken orientiert. Die hierfür tragenden Gesichtspunkte werden
durch die weitere Erschwerung des Schuldspruchs nicht wesentlich berührt.
Insbesondere wäre ein weiteres Aufschieben des rechtskräftigen Ver-
fahrensabschlusses bei dem psychisch erheblich gestörten Angeklagten im
Hinblick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken
nachteilig. Es erscheint vielmehr dringend geboten, alsbald mit den Mitteln
des Jugendstrafvollzugs – dabei möglichst unter Anwendung geeigneter psy-
chotherapeutischer Maßnahmen – erzieherisch auf den Angeklagten einzu-
wirken. Mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter und auf die zu seiner Per-
sönlichkeit insgesamt getroffenen Feststellungen waren die Voraussetzun-
gen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder gar in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 7 JGG) ersichtlich zu verneinen; daß die
Jugendkammer, die den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachver-
ständigen hat untersuchen lassen, eine ausdrückliche Erörterung dieser Fra-
gen unterlassen hat, begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen durch-
greifenden Bedenken.
Der bei der Rechtsfolgenbestimmung gegen Jugendliche vorrangige
Erziehungsgedanke und das in diesem Zusammenhang besonders wichtige
Erfordernis zügiger Verfahrensförderung in Jugendsachen würden durch eine
Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zum Rechts-
folgenauspruch wesentlich tangiert; dies hätte zugleich erhebliche strafmil-
dernde Wirkung im Rahmen einer erneuten Strafzumessung. Bei der hier
gegebenen besonderen Sachlage sieht sich der Senat in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als befugt, trotz des nicht unerheblichen
Erfolges der staatsanwaltlichen Revision den Rechtsfolgenausspruch auf-
rechtzuerhalten.
Harms Häger Basdorf
Brause Schaal