Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 5 StR 513/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4 . Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin

vom

17. Juni 2003 wird

nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch

wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von

drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat

das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der

Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht

Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser

gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Straf-

kammer nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe

in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig

davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002

begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müs-

sen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund,

die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu vernei-

nen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR

2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es

ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger

gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die

Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-

heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl.

UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.

2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe

hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafaus-

spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-

anwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles

des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354

Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl.

BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umstän-

den des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2

Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Harms Häger Basdorf

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