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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – I ZA 4/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 4/03

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrens-

kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen

den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des

Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des

Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten

im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Ein-

sicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine

solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge-

richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so

daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg

hat.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann