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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – I ZA 4/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrens-
kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen
den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des
Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des
Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten
im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Ein-
sicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine
solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge-
richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so
daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg
hat.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann