BGH Beschluss vom 04.12.2003 – I ZR 119/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettie-
rungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinne
des § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichför-
mige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt und
dienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 60.000
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert