Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2003 – I ZR 119/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund-

sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettie-

rungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinne

des § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichför-

mige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt und

dienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 60.000

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert