Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2003 – IX ZR 234/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 4. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wird

nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78

(125.159 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der

Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichen

tatrichterlichen Würdigung.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill