BGH Beschluss vom 04.12.2003 – IX ZR 234/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 4. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wird
nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78
(125.159 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der
Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichen
tatrichterlichen Würdigung.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill