BGH Urteil vom 08.12.2003 – II ZR 135/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Dezember 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 985
Zur faktischen Enteignung nicht landwirtschaftlichen Inventars im Zuge der sog.
demokratischen Bodenreform.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2003 - II ZR 135/01 - Thüringer Oberlandesgericht
LG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. April 2001 auf-
gehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 29. März 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die beklagte Stiftung auf Herausgabe zweier
Möbelstücke in Anspruch. Es handelt sich dabei um einen Schreibsekretär
Goethes und um einen Damenschreibsekretär, den der Dichter Charlotte von
Stein geschenkt hatte. Beide Möbelstücke befinden sich in der Goethe-
Gedenkstätte Schloß Kochberg (früher: Großkochberg), die von der Beklagten
verwaltet wird.
Die Klägerinnen sind Erben ihres am 3. Oktober 1981 verstorbenen Va-
ters, des Grafen W. von S.. Dieser hatte am 25. April 1933 mit
seinem Onkel, Felix Freiherr von Stein - einem Urenkel Charlotte von Steins -,
einen Erbvertrag geschlossen. Felix von Stein war 1933 Eigentümer des
Schlosses Kochberg und der darin befindlichen Möbelstücke, darunter die bei-
den von den Klägerinnen herausverlangten Schreibtische. Er war mit Eva von
Stein verheiratet. Nach dem Erbvertrag sollte das gesamte Schloßgut nach dem
Tode des Freiherrn von Stein auf den Vater der Klägerinnen übergehen. Die
Witwe von Stein sollte ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Ihr sollte weitge-
hend auch das Inventar des Schlosses zustehen, ausgenommen jedoch die
"Goethe-Erinnerungsstücke". Diese sollten im Schloß verbleiben. Falls sie ver-
kauft werden müßten, sollten sie an das Land Thüringen zur Aufnahme in die
Goethesammlung veräußert werden.
Felix von Stein verstarb 1938. Das Schloß wurde 1946 im Zuge der Bo-
denreform enteignet und dem Land Thüringen als Goethe-Museum zu Eigen-
tum übertragen. 1947 wurde die Witwe des Felix von Stein, die zunächst noch
im Schloß wohnen geblieben war, vom Schloß verwiesen. Sie verstarb im Jahre
1968. Der Vater der Klägerinnen, Graf von S., hatte sich schon unmittel-
bar nach Kriegsende in die westliche Besatzungszone begeben; später lebte er
in Dänemark. Die Schreibsekretäre sind im Schloß geblieben.
Mit der Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten die Heraus-
gabe der Möbelstücke. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-
fungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen im wesentlichen entspro-
chen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Enteignung der beiden Mö-
belstücke sei nicht erfolgt. Deshalb stehe den Klägerinnen ein Herausgabean-
spruch nach § 985 BGB zu. Aus dem Erbvertrag könne die Beklagte keinen
Anspruch auf Überlassung der Gegenstände herleiten.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts sind die Möbel enteignet worden.
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend an-
genommen, daß eine Enteignung der Möbel nicht schon kraft Gesetzes durch
die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Landes Thürin-
gen vom 10. September 1945 (abgedr. in Fieberg/Reichenbach, Enteignung
und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. 1 2. Aufl. 1992
Rdn. 2.10.1) erfolgt ist. Denn nach Art. II Nr. 2 und 3 dieser Verordnung werden
mit dem Grundbesitz "sämtliche Gebäude, lebendes und totes Inventar sowie
das landwirtschaftliche Vermögen" enteignet. Unter den Begriff "Inventar" fällt
lediglich das betriebliche Inventar des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht
aber die dem persönlichen Gebrauch des Betriebsinhabers dienenden Gegen-
stände; die Wegnahme von persönlicher Habe war durch den Wortlaut der Be-
stimmung nicht gedeckt (vgl. OLG Dresden, NJW 1996, 1146, 1147;
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Loseblattkomm. § 1
VermG Rdn. 197; Schulte in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zülch, EALG
§ 5 Rdn. 4; BT-Drucks. 12/910 S. 5). Bei der Beurteilung, ob eine Enteignung
stattgefunden hat, ist deshalb zwischen der Enteignung des betrieblichen In-
ventars des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Enteignung der per-
sönlichen Habe zu differenzieren. Die Enteignung von nicht landwirtschaftli-
chem Inventar vollzog sich nicht kraft Gesetzes, sondern bedurfte noch eines
besonderen Enteignungsaktes (vgl OLG Dresden aaO; Schulte in Motsch u.a.
aaO).
2. Ein solcher Enteignungsakt hat entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts stattgefunden. Dafür reicht es aus, daß der bisherige Eigentümer durch
eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus sei-
nem Eigentum verdrängt wurde, wobei der Enteignungsbegriff vornehmlich in
einem faktischen Sinne zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997,
BVerwGE 104, 84, 87; Urt. v. 27. Februar 1997, VIZ 1997, 350 m.w.N.).
a) Das Schloß, das seit dem Tode Felix von Steins Graf W. von
S. gehörte, ist jedenfalls dadurch enteignet worden, daß es aufgrund der
Verordnung der Landesverwaltung Thüringen über die Bodenreform vom
10. September 1945 durch Urkunde vom 10. Oktober 1946 als Goethe-Museum
Großkochberg dem Land Thüringen zu dessen persönlichem Eigentum überge-
ben wurde. Die Enteignung erfaßte auch die im Schloß befindlichen Schreibse-
kretäre, die ohne Zweifel Teile der Ausstattung des dem Land Thüringen über-
eigneten Goethe-Museums Großkochberg waren.
Von einer Enteignung der im Schloß befindlichen Goethe-Erinnerungen
- und damit auch der beiden Schreibmöbel - ging auch die thüringische Landes-
kommission zur Durchführung der Bodenreform aus. Sie teilte mit Schreiben
vom 7. Mai 1947 der auf Kreisebene zuständigen Kommission
in R.
mit, daß die Goethe-Erinnerungsstücke "mit der Enteignung des Grundbesitzes
des W. von S. mit unter die Bodenreform gefallen" seien und da-
her "dem Land Thüringen zu übereignen" waren.
Eine weitere Bestätigung dafür, daß die Schreibsekretäre mit der Über-
gabe des Schlosses an das Land Thüringen enteignet wurden, ergibt sich aus
dem Protokoll vom 14. März 1951 über die Übergabe von Gegenständen an die
Goethestätte Großkochberg. Darin sind diese beiden Möbelstücke neben ande-
ren Gegenständen "als Eigentum der Goethestätte Großkochberg übergeben
bzw. als zur Goethestätte gehörig bezeichnet" worden. Diese Formulierung
kann nur dahin verstanden werden, daß die Goethe-Erinnerungen seinerzeit
- im Gegensatz zu anderen, der Witwe Eva von Stein gehörenden und von ihr
an die Museumsleitung R. vermieteten Gegenstände - bereits
im Ei-
gentum des Landes Thüringen standen.
Für eine bereits erfolgte Enteignung der Möbel spricht auch die - vom
Berufungsgericht nicht berücksichtigte - gerade in der Anfangszeit nach 1945
exzessiv betriebene Enteignungspraxis der damaligen Behörden. Letztlich ist
nicht davon auszugehen, daß bedeutende Kulturgüter wie die Goethe-
Schreibtische im Eigentum des Vaters der Klägerinnen, der bereits 1945 die
sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, geblieben sind. Aus der Enteig-
nung des Schlosses zum Zwecke der Einrichtung eines Goethe-Museums folgt
auch die Enteignung der Schreibtische.
b) Vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung weiter
herangezogene Unterlagen können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
Insbesondere sind lediglich auf den Verordnungstext abstellende Gutachten der
Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und die Stellungnahme der Ver-
waltung von Land- und Forstwirtschaft in der SBZ angesichts der unstreitigen
Enteignungspraxis der damaligen Behörden insoweit ungeeignet.
Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung vergeblich auf die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 1996 (NJW
1996, 1146; rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluß des Senats v. 10. März
1997 - II ZR 68/96). Im dortigen Fall fehlte es an einem individuellen Zugriffsakt
der Behörden auf die Gegenstände, da diese bereits Anfang 1945 - also noch
lange vor Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden der Bodenreform - vom Grund-
stück weggeschafft worden waren. Im Gegensatz dazu waren im vorliegenden
Fall die Möbel nach dem Krieg ununterbrochen im Schloß und damit dem Zu-
griff der Behörden ausgesetzt.
3. Der Vater der Klägerinnen hat somit das Eigentum an den Möbeln
durch Enteignung verloren. Den Klägerinnen als Erben steht deshalb ein Her-
ausgabeanspruch nicht zu.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein