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BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 33/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 33/03

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-

senat, vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit

den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.

Gegen das

ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom

20. Dezember 2002 hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003,

beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbe-

schwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der

Geschäftsstelle darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht ein-

gelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags die bislang

fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der Be-

klagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßkostenhil-

fegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.

II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

(§ 114 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 ist - ebenso wie

seine

formunwirksam erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - erst am

18. Februar 2003 und damit außerhalb der bereits mit Ablauf des 17. Februar

2003 endenden Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

(§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingegangen.

2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerecht

noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt

worden und daher schon deshalb unzulässig ist (vgl. §§ 234, 236 Abs. 1, 544

Abs. 1, 78 ZPO ), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht

(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der fristgemäßen Rechtsmitte-

leinlegung wie auch der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Prozeß-

kostenhilfegesuchs gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitäten

mußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm

das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 – XI ZR 161/01, NJW

2001, 2720, 2722).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein