BGH Beschluß vom 12.06.2001 – XI ZR 161/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
ZPO §§ 85 Abs. 2, 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1, 233 Hb
a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinset- zung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist.
b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind.
c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand An- wendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Se-
natsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des
Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM
Gründe
I.
Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM
nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht
mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am
5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte
am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beab-
sichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorge-
schriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vor-
instanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht,
daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen An-
trag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in
BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönli-
chen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe
sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsvertei-
digung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der
Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ab-
laufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßko-
stenhilfe-Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittel-
frist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen
dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Pro-
zeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte
sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen
dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zu-
gestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen
Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist
beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er
geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwalts-
zwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst,
wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben
hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende
Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im Prozeßkostenhilfe-
Verfahren nicht anwendbar.
II.
nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung
der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO
einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom
3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb
der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf
Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann
nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verwei-
gerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen
mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl
sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungs-
gemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996
- XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die
Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I
3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO
zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1
Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt wer-
den muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4
ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in
dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen
hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ord-
nungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf
einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn
der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben
sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser
Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur
dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115
ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßko-
stenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wur-
de, weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung
nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der
in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er
wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser
Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeß-
vertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Vorausset-
zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233
ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein
Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den
vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßko-
stenhilfe-Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986,
288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm
ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552;
1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der
Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Ver-
fahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische
Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die
Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses
Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese
Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478;
1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg
FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in
Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85
Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten
mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet,
diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der
Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden
Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Pro-
zeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der
Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenom-
men. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von
den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der
Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend
erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als
es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im Prozeßkostenhilfe-
Verfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers näm-
lich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der
zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt,
weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtli-
ches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung
von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem
für die Gegenseite kostenlosen oder
jedenfalls kostengünstigeren
Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg
aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Ko-
stenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht reali-
sieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung
das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse
anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewäh-
rung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht
auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die
Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Ver-
lauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und
weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der ab-
schließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechts-
fragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414;
vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97,
WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeß-
kostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für
gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeß-
kostenhilfe-Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen
der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei
diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Scha-
densersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaft-
Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.
b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten
des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Ver-
fahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen,
würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall
nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das
Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie
die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeß-
gegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier,
um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO
zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit
der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem
im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines be-
reits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde,
unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Ver-
säumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem
Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden
ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen.
Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlasse-
nen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag
auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der er-
kennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001
in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bun-
desgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen
Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des
§ 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung
der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Be-
schluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).
c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der
Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Ver-
gleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren
keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht
auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Pro-
zeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antrag-
steller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechts-
anwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ord-
nungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu
werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei an-
waltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den
Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissen-
haft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB
40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage
an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden
als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht
unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren
Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und
weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Ver-
säumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.
III.
Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist da-
nach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisi-
onsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann