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BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 37/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 37/03

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom

6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit

den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.

Gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat seine Pro-

zeßbevollmächtigte am 5. Februar 2003 beim Bundesgerichtshof Nichtzulas-

sungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 19. Mai 2003 hat die Prozeß-

bevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom

20. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof am 24. Februar 2003 eingegangen,

hat der Beklagte zu 3 persönlich Prozeßkostenhilfe beantragt und diesen An-

trag am 31. März 2003 schriftlich begründet.

II. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Be-

klagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß

zum Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine

Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2

ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen

darf. Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche

Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraus-

setzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren ei-

nes Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung

tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften,

ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. nur Senatsurteile v.

6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 341 ff. u. v. 10. Oktober 1994

- II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das

Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rechtsstreit der

Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-

dung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Var. ZPO) oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO).

Insbesondere ist eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von

einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen

Gerichts als denkbare Voraussetzung des Zulassungsgrundes der sog. Diver-

genz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65,

67) nicht ersichtlich.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein