Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – 3 StR 378/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Teilfreispruch, den das Landgericht mit der inzwischen aufgegebe- nen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil- freispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert