Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – 3 StR 419/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 419/03

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlos-

sen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zu-

rückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am

8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli

2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte

der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu über-

senden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November

2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.

2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme

der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt

(vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung

des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schrift-

satz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den

Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme

des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisions-

rücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung

des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert