Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – X ZB 2/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 196 46 115

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Rich-

ter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 9. Dezember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Tech-

nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

20. November 2002 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin

zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf

festgesetzt.

50.000,--

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents

196 46 115, dessen Erteilung am 25. Mai 2000 veröffentlicht worden ist. Das

Patent betrifft die Verwendung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung

eines Temperierblocks.

Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

"Verwendung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung eines

Temperierblockes für Laborthermostate mit Aufnahmen an einer

Aufnahmeseite für die Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten

Bereiche von Behältern in großflächigem Kontakt, mit wenigstens

zwei den Temperierblock wärmeleitend kontaktierenden Tempe-

riereinrichtungen, wobei die Temperiereinrichtungen mit aneinan-

dergrenzenden Feldern einer der Aufnahmeseite gegenüberliegen-

den Kontaktierseite des Temperierblockes mit Ausnahme von Zwi-

schenräumen im Bereich der Feldgrenzen über die gesamte Fläche

des Temperierblockes in großflächigem Kontakt stehen, und wobei

wenigstens zwei Temperiereinrichtungen Aufnahme (lies Aufnah-

men) gegenüberliegen, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten

zwischen unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, wobei

die Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperaturen

eingestellt werden und wobei sich über die Temperiereinrichtungen

hinweg der Temperaturgradient im Temperierblock einstellt."

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluß vom 19. Oktober

2001 das Patent nach Prüfung von Einsprüchen in vollem Umfang aufrechter-

halten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegne-

rinnen hat das Bundespatentgericht den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts aufgehoben und das Patent, auch soweit es mit Hilfsanträgen

verteidigt wurde, widerrufen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene

Rechtsbeschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Rechtsbe-

schwerdeführerin macht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne von § 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend und beruft sich weiter darauf, daß ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, Art. 103 Abs. 1

GG).

3. a) Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kann nach

der Rechtsprechung des Senats ein Begründungsmangel auch bei vorhande-

ner Begründung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, widersprüchlich

oder verworren ist (st. Rspr., u.a. BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl.

v. 31.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl.

v. 14.05.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753 - Informationssignal). Ein solcher

Mangel liegt jedoch nicht vor.

b) Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen, weil die Verwen-

dung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung eines Temperierblocks für

Laborthermostate gemäß dem einzigen Patentanspruch nicht das Ergebnis

einer erfinderischen Tätigkeit sei. In der deutschen Offenlegungsschrift

31 22 008 werde ein Thermostat zum Temperieren von Probengut beschrieben

und dargestellt, der Aufnahmen an einer Aufnahmenseite aufweise, welche in

großflächigem Kontakt mit wenigstens zwei den Temperierblock wärmeleitend

kontaktierenden Temperiereinrichtungen stünden. Die Temperiereinrichtungen

stünden mit aneinander grenzenden Feldern auf der Kontaktierseite des Tem-

perierblockes über die gesamte Fläche des Temperierblockes mit diesem in

großflächigem Kontakt. Bei dieser bekannten Vorrichtung würden die Felder so

temperiert, daß eine im wesentlichen konstante Temperaturverteilung über den

Temperierblock entstehe. Die US-Patentschrift 5 525 300 beschreibe einen

Temperierblock zum Temperieren von Probengut, bei dem die Temperierein-

richtung in großflächigem Kontakt mit den Aufnahmen stehe. Um einen Tempe-

raturgradienten über den Temperierblock zu erzeugen, sei an einer Seite des

Temperierblocks eine Temperiereinrichtung zur Heizung, auf der anderen Seite

eine Vorrichtung zur Kühlung angeordnet. Es sei zudem in dieser Schrift ange-

geben, daß für die Temperiereinrichtung Peltierelemente verwendet werden

könnten. Der Fachmann, ein Ingenieur auf dem Gebiet der chemisch-

physikalischen Laborgeräte, insbesondere Temperiereinrichtungen für PCR-

Prozesse, wisse aufgrund seiner Fachkenntnisse, daß Peltierelemente flächige

Temperierelemente seien, die sinnvollerweise auf Flächen aufgebracht wür-

den. Wolle er diese Peltierelemente zur Erzeugung eines Temperaturgradien-

ten verwenden, so werde er sie in den Randbereichen unterhalb der Aufnah-

men anordnen. Da bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift bekannten

Temperiereinrichtung auch Peltierelemente zum Temperieren verwendet wür-

den, liege für den Fachmann der Gedanke nicht fern, zum Erzeugen eines

Temperaturgradienten die Peltierelemente entsprechend mit unterschiedlicher

Temperatur zu betreiben. Damit gelange der Fachmann aber zum Gegenstand

des einzigen Patentanspruchs, ohne erfinderisch tätig zu werden.

c) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe sich nicht

mit dem wesentlichen technischen Inhalt der im Patentanspruch geschützten

Verwendung befaßt. Nach dem Inhalt des Patentanspruchs solle sich der Tem-

peraturgradient im Temperierblock über die Temperiereinrichtung hinweg ein-

stellen, und zwar nach den Hilfsanträgen 2 und 4 mit einem im wesentlichen

linear ansteigenden Temperaturverlauf. Das linear ansteigende Temperatur-

gefälle solle mit der geschützten Verwendung über den ganzen Temperierblock

erzeugt werden. Mit dieser besonderen technischen Funktion, die den erfinde-

rischen Kern der geschützten Verwendung darstelle, befasse sich der ange-

fochtene Beschluß überhaupt nicht. Das zeige sich auch an den Ausführungen

des Bundespatentgerichts zu Hilfsantrag 2. Bei der geschützten Verwendung

gehe es nicht um einen im wesentlichen linear ansteigenden Temperaturver-

lauf, sondern darum, daß man mit konstruktiven Mitteln des Temperierblocks

aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 22 008 ein Temperaturgefälle über

den ganzen Temperierblock mit im wesentlichen linear ansteigendem Tempe-

raturverlauf erreichen könne.

d) Mit diesen Beanstandungen legt die Rechtsbeschwerde keinen Be-

gründungsmangel im dargestellten Sinne dar. Sie rügt der Sache nach ledig-

lich, das Bundespatentgericht habe den erfinderischen Kern der geschützten

Verwendung verkannt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt.

Diese Beanstandungen betreffen aber die inhaltliche Richtigkeit der angefoch-

tenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde nicht zu überprüfen ist. Selbst wenn mit der Rechtsbeschwerde da-

von auszugehen wäre, daß der gerügte Fehler besonders gravierend ist,

rechtfertigte dies die Annahme eines Begründungsmangels im Sinne des § 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht. Denn diese Vorschrift stellt nicht auf die Intensität ei-

nes Fehlers in der angefochtenen Entscheidung ab (vgl. Sen.Beschl. v.

26.02.1985 - X ZB 12/84, Mitt. 1985, 152 - Tetrafluoräthylenpolymer). § 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG dient vielmehr ausschließlich der Sicherung des Anspruchs

der betroffenen Beteiligten auf Mitteilungen der Gründe, aus denen ihr Rechts-

begehren keinen Erfolg hatte (Sen.Beschl. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, BGH-

Rep. 2003, 1437 - Paroxetin).

4. Die Rechtsbeschwerde beruft sich ebenfalls ohne Erfolg darauf, daß

der Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sei.

a) Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Bundespatentgericht

habe den Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin zum erfinderischen Kern der

geschützten Verwendung übergangen. Aus dem angefochtenen Beschluß sei

nicht zu entnehmen, daß das Bundespatentgericht diesen Vortrag überhaupt

zur Kenntnis genommen habe. Er werde an keiner Stelle des Beschlusses

auch nur andeutungsweise erwähnt. Jedenfalls ergebe sich aus der Begrün-

dung, daß das Bundespatentgericht diesen entscheidungserheblichen Vortrag

nicht in seine Erwägungen einbezogen und auch nicht beschieden habe.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten

das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu

äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-

gen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096

m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsin-

formation m.w.N.). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht

mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung aus-

drücklich zu befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise ausein-

anderzusetzen habe. Das Fehlen einer Auseinandersetzung in den Entschei-

dungsgründen erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das

Gericht habe das Parteivorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grund-

sätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entge-

gengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Es muß

deshalb besondere Umstände geben, die deutlich machen, daß tatsächliches

Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der

Entscheidung des Gerichts überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; vgl.

BVerfG NJW 1992, 1031 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999, aaO).

Das Bundespatentgericht hat bei der Auseinandersetzung mit Hilfsan-

trag 2 ausgeführt, der Patentanspruch nach diesem Hilfsantrag unterscheide

sich von dem nach dem Hauptantrag dadurch, daß ein im wesentlichen linear

ansteigender Temperaturverlauf erreicht werden solle. Das Merkmal sei durch

den Stand der Technik nahegelegt gewesen, denn auch bei der aus der

US-Patentschrift 5 525 300 bekannten Einrichtung solle ein im wesentlichen

konstanter Temperaturverlauf erreicht werden. Nach dem Verständnis des

Bundespatentgerichts kam es danach auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde-

führerin, dessen Übergehung die Rechtsbeschwerdeführerin beanstandet,

nicht an und erübrigten sich Ausführungen hierzu. Ob diese Überzeugung des

Bundespatentgerichts der Sache nach zutreffend ist, ist in dem Verfahren über

die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. Ein Recht, mit der

eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Ge-

hör einem Prozeßbeteiligten nicht.

c) Auch soweit das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Be-

schluß nicht auf das Argument der Rechtsbeschwerdeführerin eingegangen ist,

erst nach Bekanntwerden der geschützten Verwendung hätten die Hersteller

von Geräten der in der deutschen Offenlegungsschrift 31 22 008 beschriebe-

nen Bauart erkannt, daß man mit dieser auf gleiche Temperaturen im Tempe-

raturblock ausgerichteten Konstruktion auch einen gleichmäßigen Temperatur-

gradienten über den ganzen Temperaturblock mit einem im wesentlichen linea-

ren Temperaturverlauf erzeugen könne, indem man die großflächigen Tempe-

riereinrichtungen auf der Unterseite auf unterschiedliche Temperaturen ein-

stelle, ist das Recht der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht

verletzt. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat geltend gemacht, dies sei ein na-

hezu erdrückender Beleg dafür, daß der Fachmann nicht ohne erfinderische

Leistung zu der geschützten Verwendung habe kommen können. Entscheidend

für die Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, ist jedoch die Frage, ob

die Verwendung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat.

Dabei mag die Reaktion der Fachwelt auf das Bekanntwerden der geschützten

Verwendung ein gewisses Beweisanzeichen darstellen können, entscheidend

ist sie jedoch nicht. Deshalb war das Bundespatentgericht auch nicht gehalten,

auf diese Argumentation gesondert einzugehen, insbesondere nachdem es

anderweit ein Naheliegen der beanspruchten Lehre festgestellt hat. Daraus,

daß es dies unterlassen hat, ist jedenfalls nicht der Schluß zu ziehen, daß es

dieses Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genom-

men hat.

5. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-

halten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf