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BGH Beschluß vom 09.12.2003 – X ZR 64/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Rich-

ter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 9. Dezember 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

26. März 2003 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,--

festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war,

macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent

195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaft-

werkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung des

von der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung

seiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsachen-

instanzen Erfolg.

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung

der Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mit

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:4)(cid:1)(cid:3)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,--

Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung in

(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:11)(cid:5)

(cid:1)(cid:3)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

(cid:2)(cid:21)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:22)(cid:5)

(cid:5)(cid:25)(cid:6)(cid:27)(cid:26)(cid:11)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)

(cid:26)(cid:31)(cid:5)(cid:3)

(cid:1)(cid:3)(cid:5)

(cid:5)(cid:3)

Höhe von etwa 90.000,--

setzten Streitwert von 10.000,--

(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

(cid:14)(cid:24)(cid:23)

(cid:14)(cid:30)(cid:29)

(cid:23)"!

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(cid:1)(cid:3)(cid:5).-

(cid:14)(cid:30)(cid:29)

(cid:23)((cid:16)

(cid:14)(cid:24)(cid:23)

II. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, da der

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,--

(cid:23)(cid:28)(cid:14)(cid:30)(cid:29)

übersteigt.

Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Wertgrenze der

Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für

das beabsichtigte Revisionsverfahren

(BGH, Beschluß vom 27.6.2002

$(cid:3)(cid:10)(cid:31)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)

(cid:26)(cid:31)(cid:2)

(cid:5)0/

- V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Daß er 20.000,--

(cid:16)(cid:27)(cid:0)

e-

schwerde nicht glaubhaft gemacht.

Denn die von ihr herangezogenen Angaben zur Höhe des vom Kläger

- außergerichtlich - geltend gemachten Anspruchs nach § 9 ArbEG auf eine

angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der dem deutschen Patent

195 22 141 zugrundeliegenden Diensterfindung sind insoweit für den nach § 3

ZPO zu bestimmenden Wert ohne Aussagekraft. Gegenstand der Klage ist we-

der ein Vergütungsanspruch des Klägers noch auch nur ein Antrag auf Fest-

(cid:0) (cid:16) (cid:0) (cid:16) (cid:8) (cid:16) (cid:19) (cid:16) (cid:5) (cid:14) (cid:23) (cid:26) (cid:16) (cid:16) (cid:5) (cid:14) (cid:8) (cid:16) (cid:1) (cid:14)

stellung, daß der Kläger (alleiniger) Erfinder ist. Streitgegenstand ist vielmehr

lediglich die begehrte Zustimmung der Beklagten zur Nachholung der Nennung

der Klägers als Erfinder. Der hierauf gerichtete Anspruch nach § 63 Abs. 2

Satz 1 PatG

ist Ausfluß des Erfinderpersönlichkeitsrechts (Sen.Urt. v.

20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge). Der Erfin-

der kann verlangen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der

Erfindung durch die Veröffentlichung der Patentschrift als solcher genannt zu

werden; damit trägt das Gesetz dem berechtigten Interesse des Erfinders an

der Anerkennung seiner schöpferischen Leistung Rechnung. Mit dem Vergü-

tungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders hat dieses Recht, das jedenfalls im

Kern nur einen immateriellen Wert hat, nichts zu tun. Zwar setzen der An-

spruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG und der Anspruch nach § 9 ArbEG glei-

chermaßen voraus, daß der Anspruchsteller jedenfalls Miterfinder der betref-

fenden Erfindung ist. Die Bejahung dieser Vorfrage nimmt jedoch an der mate-

riellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teil und kann daher zur Bestimmung

des Gegenstandswertes auch nicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 128, 85,

89).

Es ist bereits nichts dafür dargetan, daß aus der objektiven Sicht des

Klägers sein Interesse an der begehrten Erfinderbenennung mit einem deutlich

(cid:10)(cid:31)(cid:5))12(cid:5)(cid:7)(cid:6)

12(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:1)(cid:3)(cid:5)

$(cid:28)4

12(cid:2)3(cid:1)(cid:3)(cid:5)(cid:7)(cid:6)65

(cid:6)(cid:9)(cid:5)

höheren Betrag als 10.000,--

(cid:23)3(cid:12)

(cid:14)(cid:24)(cid:23)

(cid:14) t-

wertangabe entsprechen, die der Kläger bei Einreichung der Klage gemacht

hat (20.000,-- DM). Erst recht gilt dies, wenn berücksichtigt wird, daß im Streit-

fall bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - insoweit wie

(cid:16) (cid:5) (cid:16) (cid:16) (cid:5) (cid:0) (cid:1) (cid:14) (cid:5) (cid:5) (cid:16) (cid:16)

bei der Beschwer - maßgeblich ist, in Höhe welchen Betrages die Beklagte

durch die Zustimmung zur Nennung des Klägers als Erfinder, zu der sie verur-

teilt ist, beschwert ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87).

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf