Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – XI ZR 68/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die

von der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an,

da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen,

bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem Aufrechnungsausschluß

in A I 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des Bürgschafts-

vertrages vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen

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