BGH Beschluss vom 09.12.2003 – XI ZR 68/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die
von der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an,
da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen,
bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem Aufrechnungsausschluß
in A I 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des Bürgschafts-
vertrages vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen
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