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BGH Beschluss vom 10.12.2003 – 2 StR 286/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 286/03

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehoben

und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine

andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch kei-

nen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sa-

che durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheits-

strafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sache

vollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieser

Strafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich

vornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt im

tatrichterlichen Ermessen.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können

aufrechterhalten bleiben.

Detter Otten

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Rothfuß Fischer