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BGH Beschluss vom 10.12.2003 – 2 StR 286/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehoben
und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch kei-
nen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sa-
che durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheits-
strafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sache
vollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieser
Strafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich
vornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt im
tatrichterlichen Ermessen.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können
aufrechterhalten bleiben.
Detter Otten
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Rothfuß Fischer