BGH Urteil vom 10.12.2003 – 2 StR 387/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezem-
ber 2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter
als Vorsitzender
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger und H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 3. April 2003 werden verworfen.
2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzli-
chen Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in vier
Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nöti-
gung sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter
Nötigung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verfahrensrüge
und die Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 StPO durch Nicht-
vereidigung des Zeugen B. ist unbegründet. Das Urteil kann auf dem Unter-
lassen der Vereidigung nicht beruhen, denn das Landgericht hat die Aussage
des Zeugen B. als glaubhaft angesehen (UA S. 15).
2. Auch die Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landge-
richts wendet, ist im Ergebnis unbegründet.
a) Die - allerdings sehr knappe - Darstellung der Anklagevorwürfe (UA
S. 2) genügt im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussagen der beiden
Nebenkläger (UA S. 11 bis 14) noch den Anforderungen an ein freisprechen-
des Urteil. Feststellungen zum angeklagten Tatgeschehen konnte der Tatrich-
ter ersichtlich nicht treffen.
b) Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Land-
gericht hat die im einzelnen dargestellten Aussagen der beiden Kinder vor dem
Hintergrund des Sorgerechtsstreits zwischen den Eltern und ihrer derzeitigen
Lebenssituation für nicht glaubhaft gehalten; diese Bewertung hat es auf eine
Vielzahl von Indizien gestützt, namentlich auf innere Widersprüchlichkeiten und
die hohen Belastungstendenzen in beiden Aussagen, auf das Aussageverhal-
ten beider Zeugen sowie auch darauf, daß den Angeklagten belastende Be-
kundungen der Nebenkläger durch Dritte nicht bestätigt worden sind (UA S. 11,
16). Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit die Revision rügt, das Gutachten der Sachverständigen Dr. U.
zur Glaubwürdigkeit der beiden Kinder sei in den Urteilsgründen nicht entspre-
chend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darge-
stellt, so greift dieser Einwand hier nicht durch. Das Landgericht hat in der Tat
nur knapp zusammenfassend ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtens
könne die Annahme, daß die Aussagen der Kinder nicht auf einem realen Er-
lebnishintergrund basierten, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnis
stimme mit der Beurteilung der Kammer überein; letztlich sei es auf die Be-
wertung durch die Sachverständige aber nicht angekommen, weil das Landge-
richt schon aufgrund eigener Bewertung der sonstigen Beweisergebnisse die
Aussagen nicht für glaubhaft gehalten habe (UA S. 16). Da das Ergebnis des
Gutachtens die Beurteilung des Landgerichts stützte, könnte auf seiner nicht
hinreichenden Berücksichtigung das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht be-
ruhen.
Soweit die Revision rügt, es fehle eine hinreichende Darstellung der
Aussagegenese, eine Konstanzanalyse sowie eine inhaltliche Qualitätsanalyse
der Aussagen, findet dies in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Das Land-
gericht hat sich mit der - von den Zeugen widersprüchlich geschilderten - Ent-
stehung der Aussagen (UA S. 12, 14, 15), mit der Ausdehnung der Belastun-
gen des Angeklagten (UA S. 15) sowie inhaltlichen Widersprüchen in hinrei-
chender Weise auseinandergesetzt. Daß es bei der Bewertung des Aussage-
verhaltens der Nebenkläger übersehen haben könnte, daß es sich um ent-
wicklungsgestörte Kinder handelte, deren Auftreten und Reaktionen in der
Hauptverhandlung vor diesem Hintergrund zu beurteilen waren, kann ausge-
schlossen werden.
Detter Otten Rothfuß Fischer
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