Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2003 – 2 StR 387/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezem-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter

als Vorsitzender

und die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenkläger und H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 3. April 2003 werden verworfen.

2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzli-

chen Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in vier

Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nöti-

gung sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter

Nötigung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verfahrensrüge

und die Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 StPO durch Nicht-

vereidigung des Zeugen B. ist unbegründet. Das Urteil kann auf dem Unter-

lassen der Vereidigung nicht beruhen, denn das Landgericht hat die Aussage

des Zeugen B. als glaubhaft angesehen (UA S. 15).

2. Auch die Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts wendet, ist im Ergebnis unbegründet.

a) Die - allerdings sehr knappe - Darstellung der Anklagevorwürfe (UA

S. 2) genügt im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussagen der beiden

Nebenkläger (UA S. 11 bis 14) noch den Anforderungen an ein freisprechen-

des Urteil. Feststellungen zum angeklagten Tatgeschehen konnte der Tatrich-

ter ersichtlich nicht treffen.

b) Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Land-

gericht hat die im einzelnen dargestellten Aussagen der beiden Kinder vor dem

Hintergrund des Sorgerechtsstreits zwischen den Eltern und ihrer derzeitigen

Lebenssituation für nicht glaubhaft gehalten; diese Bewertung hat es auf eine

Vielzahl von Indizien gestützt, namentlich auf innere Widersprüchlichkeiten und

die hohen Belastungstendenzen in beiden Aussagen, auf das Aussageverhal-

ten beider Zeugen sowie auch darauf, daß den Angeklagten belastende Be-

kundungen der Nebenkläger durch Dritte nicht bestätigt worden sind (UA S. 11,

16). Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Soweit die Revision rügt, das Gutachten der Sachverständigen Dr. U.

zur Glaubwürdigkeit der beiden Kinder sei in den Urteilsgründen nicht entspre-

chend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darge-

stellt, so greift dieser Einwand hier nicht durch. Das Landgericht hat in der Tat

nur knapp zusammenfassend ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtens

könne die Annahme, daß die Aussagen der Kinder nicht auf einem realen Er-

lebnishintergrund basierten, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnis

stimme mit der Beurteilung der Kammer überein; letztlich sei es auf die Be-

wertung durch die Sachverständige aber nicht angekommen, weil das Landge-

richt schon aufgrund eigener Bewertung der sonstigen Beweisergebnisse die

Aussagen nicht für glaubhaft gehalten habe (UA S. 16). Da das Ergebnis des

Gutachtens die Beurteilung des Landgerichts stützte, könnte auf seiner nicht

hinreichenden Berücksichtigung das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht be-

ruhen.

Soweit die Revision rügt, es fehle eine hinreichende Darstellung der

Aussagegenese, eine Konstanzanalyse sowie eine inhaltliche Qualitätsanalyse

der Aussagen, findet dies in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Das Land-

gericht hat sich mit der - von den Zeugen widersprüchlich geschilderten - Ent-

stehung der Aussagen (UA S. 12, 14, 15), mit der Ausdehnung der Belastun-

gen des Angeklagten (UA S. 15) sowie inhaltlichen Widersprüchen in hinrei-

chender Weise auseinandergesetzt. Daß es bei der Bewertung des Aussage-

verhaltens der Nebenkläger übersehen haben könnte, daß es sich um ent-

wicklungsgestörte Kinder handelte, deren Auftreten und Reaktionen in der

Hauptverhandlung vor diesem Hintergrund zu beurteilen waren, kann ausge-

schlossen werden.

Detter Otten Rothfuß Fischer

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