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BGH Beschluss vom 10.12.2003 – 2 StR 463/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 463/03

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli

2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete

Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten -

Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision

eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-

antragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der

er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherwei-

se aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich

hat er diese Rügen wiederholt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es

den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der

Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tat-

sachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR

StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Ange-

klagten ankommt.

Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begrün-

det worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.

Detter Otten

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Rothfuß Fischer