BGH Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 10. Dezember 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB §§ 2325, 2329
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 - OLG Dresden LG Dresden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
10. Dezember 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einem
Betrag von 750.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:14)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:20)(cid:14)(cid:3)(cid:2)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:10)(cid:29)(cid:1)(cid:25)(cid:5) en
worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Va-
ters Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerli-
chen Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes festgelegt:
Stifter sind die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, der
Freistaat Sachsen und die Stadt Dresden (§ 1). Stiftungszweck ist der
Wiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kultu-
relles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungs-
ort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). Das
Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen
99jährigen Erbbaurecht an der Frauenkirche Dresden, einem von den
Stiftern eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zu-
wendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden
(§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermö-
gens ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zu
halten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom Geldge-
ber nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigen
Grenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben er-
füllt die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem Stiftungskapi-
tal selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht
dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).
Der Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenannten
Aktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell die
Turmspitze des Treppenhauses A zugeordnet und ein Stifterbrief ausge-
stellt wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte er
ihr ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausge-
zahlt wurde.
Die Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich er-
haltener Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zu-
sammen mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten Ge-
samtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit
3.154.761,29 DM.
Landgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflicht-
teilsergänzung in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revi-
sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen be-
schränkt auf 750.000
- weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. =
ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002,
3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der
Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der Erblas-
ser habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB gemacht,
da sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert wor-
den sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit der
Zweckbestimmung, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszwe-
ckes - den Wiederaufbau der Kirche - zu verwenden. Das führe - wie be-
reits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereini-
gungen zur Verwendung
ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62,
386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereiche-
rung des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung im
Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich
bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, über-
zeuge bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung ent-
scheide sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondern
an den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.
Eine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderi-
schem Sammelvermögen nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung
der Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entwe-
der der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eine
untrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nicht
zweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nicht
der Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten Spen-
de des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt und
die Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden zufließenden
Stiftungsmitteln erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte bei
der Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mit-
telbar über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach Baufortschritt
beständig bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag des
Stiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form
- etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räum-
lichkeiten - zugleich wieder der Beklagten und damit dem Stiftungszweck
zugute kommen könnte.
Die Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen
den Treuhandauftrag ihres Vaters widerrufen können, da der Erblasser
nach den besonderen Umständen des Treuhandauftrages auf das Wider-
rufsrecht auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.
1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1
BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen
Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine
Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers berei-
chert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich
erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch
Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). Im Ansatz zutreffend
sieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schen-
kung nur angenommen werden kann, wenn der über die gestifteten
Geldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwert
erfolgte Vermögensabfluß beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen,
dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögens-
mehrung der Beklagten geführt hat (vgl. nur MünchKomm/Kollhosser,
BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 6, 8; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl.
§ 516 Rdn. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an,
daß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welches
die Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern können.
2. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu,
der Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebun-
denes Vermögen übertragen wollen.
Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß die dem
Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis
zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt
ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Überblick vor § 104 Rdn. 25;
Palandt/Bassenge, aaO § 903 Rdn. 33). In Fällen sogenannter fiduziari-
scher Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung
zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich
gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandverein-
barung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur
Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303;
11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
Daß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in diesem
Sinne eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat,
ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagte
gehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durch
den Inhalt des Stifterbriefes - zu verwenden. Das verlieh dem Erblasser
aber keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnis-
ses. Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftliches
Eigentum des Treugebers am Treuhandvermögen, das jedenfalls aus
wichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des Treugebers
(§ 671 Abs. 3 BGB), die Möglichkeit des Vermögensrückfalls bei Insol-
Spenden der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)
3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis gege-
benenfalls mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zu-
wendung von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu
verwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern beauf-
tragt (Reuter, Die unselbständige Stiftung, in: von Campenhausen/Kron-
ke/Werner [Hrsg.], Stiftungen in Deutschland und Europa S. 203, 220).
Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine
bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfänge-
rin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzu-
sehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedach-
ten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ
71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des
Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung
festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Ver-
mögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).
b) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dann
anzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d.h.
selbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes un-
möglich wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckge-
bundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter
Auflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auf-
trages nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber
oder an Dritte herauszugeben ist (Reuter, aaO).
Es besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des Erblassers
nicht im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten.
Eine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der Be-
klagten sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre Wie-
deraufbaumittel zu verstärken oder sei es nach entsprechender Verwen-
dung über die fortgeschrittene Restaurierung der Kirche. Der Heimfall an
den Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft die
Unumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgülti-
ge Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schen-
kung; mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei Zuwendun-
gen mit festgelegtem Spendenzweck will sich der Zuwendende seines
Vermögens endgültig entäußern (Rawert, aaO).
Das Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschlie-
ßenden Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrunde
gelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen Spendenumständen
annimmt, der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 BGB grund-
sätzlich zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcher
Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom
13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). Der Geberseite sollten
auch danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen Geldzu-
wendungen anschließend noch beeinflussen zu können. Für die Annah-
me von Treuhandabsprachen, die einer unumkehrbaren Vermögens-
übertragung entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art an
bereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zu-
stiftungen, sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke ge-
dachte freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem
Schenkungsrecht, bei gebundenen Spenden unter entsprechender Bin-
dungsauflage, unterworfen (LG Baden-Baden ZEV 1999, 152; Rawert,
ZEV 1996, 161, 163; Muscheler, aaO 417). Einer genauen Festlegung
der hier vom Erblasser gewählten Zuwendungsart (Spende oder Zustif-
tung) bedarf es für die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprü-
che nicht.
4. Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blick
auf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Recht-
sprechung zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke,
gleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, in
Zweifel ziehen.
Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht in
allen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schon
bei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Perso-
nen hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB angewendet und nur
eine entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näher
begründet (RGZ 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandene
Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/
Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995]
§ 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. Auch
darin wird für "die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, mate-
rielle, nicht bloß eine formale" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Ei-
gentum angenommen, "wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist,
es nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweck
der fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einen
Dritten herauszugeben" (aaO 391). Letzteres hatte das Reichsgericht
allerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts bei
einem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen)
Grund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die wei-
tere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß
Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen be-
handelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs-
oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl.
RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Beru-
fungsgericht herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der Be-
klagten und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus der
satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.
a) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden und
sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zur
Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der Zweck-
bestimmung durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze -
gemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht über-
sieht indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Ver-
wendung dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehö-
renden Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.
b) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einen
die Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den jeweiligen
Baufortschritt auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen Räumlich-
keiten noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. Die
Frauenkirche ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeu-
tendste Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investiti-
on in das Kirchengebäude ist daher nichts anderes als die Verwendung
von Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-
wert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwen-
dung kann die entsprechende Bereicherung des Zuwendungsempfängers
nicht in Frage stellen (vgl. Muscheler aaO 417; Soergel/Mühl/Teichmann
aaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermö-
gen sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Ver-
wendung für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegt
nach allgemeiner Ansicht dem Schenkungsrecht; die Eigenschaft des
Empfängers als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafür
allerdings ohne entscheidende Bedeutung
(vgl. Bamberger/Roth/
Gehrlein, BGB 2003 § 516 Rdn. 5; MünchKomm/Kollhosser, aaO; Stau-
dinger/Cremer, aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hät-
te zudem - worauf Muscheler zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nicht
aufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zu-
wendung eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil der
Empfänger nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.
c) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die Re-
visionserwiderung meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei der
Frauenkirche nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte "res
sacra" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrund
ihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit als
öffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Be-
trachtungsweise kommt der mit den aus Spendenmitteln finanzierten
Wiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch die
Revisionserwiderung einräumt, nicht bloß "theoretische Bedeutung" zu.
Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlan-
gung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß
das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, son-
dern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71,
140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarr-
wohnung). Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung ver-
bundene Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherung
maßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Wert
hängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte als
privatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die Bereicherung
in Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten,
auch wenn der Beklagten die Umsetzung des Kirchenbauwerks in Geld
insgesamt oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach Vollendung
des Bauwerks so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur "res sacra"
verliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Damit
ist auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 BGB
die Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die Be-
klagte nicht mehr bereichert, weil eine Kirche keinen Verkehrswert besit-
ze.
6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtli-
che Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit dem
Zweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diese
sollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsge-
schäfte des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329
BGB liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weit-
gehend zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen in
der Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl.
statt aller Staudinger/Olshausen aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. Rdn. 5 ff.
m.w.N.).
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen
zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von
Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten
ist (BGHZ 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller Zwe-
cke kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisi-
onserwiderung meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist der
Erfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirt-
schaftlich gleich (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mug-
dan, Materialien zum BGB V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis nichts
anderes als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil des
Nachlaßvermögens zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einen
anderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus anerken-
nenswert sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensver-
schiebung im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einher-
gehende Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in das
Pflichtteilsrecht, so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen,
sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Auch über die Rechtsfigur der "res sacra" ist das nicht zu errei-
chen. Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfänger
eingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des ge-
setzlich festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. Drittschützende
könnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteils-
berechtigten ginge verloren.
III. Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledem
pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sicht
folgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation der
Klägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf