Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Dezember 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 2325, 2329

Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresd- ner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 - OLG Dresden LG Dresden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

10. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einem

Betrag von 750.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:14)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:20)(cid:14)(cid:3)(cid:2)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:10)(cid:29)(cid:1)(cid:25)(cid:5) en

worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Va-

ters Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerli-

chen Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes festgelegt:

Stifter sind die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, der

Freistaat Sachsen und die Stadt Dresden (§ 1). Stiftungszweck ist der

Wiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kultu-

relles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungs-

ort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). Das

Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen

99jährigen Erbbaurecht an der Frauenkirche Dresden, einem von den

Stiftern eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zu-

wendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden

(§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermö-

gens ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zu

halten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom Geldge-

ber nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigen

Grenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben er-

füllt die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem Stiftungskapi-

tal selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht

dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).

Der Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenannten

Aktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell die

Turmspitze des Treppenhauses A zugeordnet und ein Stifterbrief ausge-

stellt wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte er

ihr ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausge-

zahlt wurde.

Die Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich er-

haltener Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zu-

sammen mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten Ge-

samtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit

3.154.761,29 DM.

Landgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflicht-

teilsergänzung in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen be-

schränkt auf 750.000

- weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. =

ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002,

3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der

Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der Erblas-

ser habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB gemacht,

da sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert wor-

den sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit der

Zweckbestimmung, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszwe-

ckes - den Wiederaufbau der Kirche - zu verwenden. Das führe - wie be-

reits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereini-

gungen zur Verwendung

ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62,

386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereiche-

rung des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung im

Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich

bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, über-

zeuge bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung ent-

scheide sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondern

an den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.

Eine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderi-

schem Sammelvermögen nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung

der Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entwe-

der der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eine

untrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nicht

zweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nicht

der Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten Spen-

de des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt und

die Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden zufließenden

Stiftungsmitteln erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte bei

der Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mit-

telbar über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach Baufortschritt

beständig bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag des

Stiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form

- etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räum-

lichkeiten - zugleich wieder der Beklagten und damit dem Stiftungszweck

zugute kommen könnte.

Die Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen

den Treuhandauftrag ihres Vaters widerrufen können, da der Erblasser

nach den besonderen Umständen des Treuhandauftrages auf das Wider-

rufsrecht auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.

1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1

BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen

Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine

Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers berei-

chert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich

erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch

Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). Im Ansatz zutreffend

sieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schen-

kung nur angenommen werden kann, wenn der über die gestifteten

Geldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwert

erfolgte Vermögensabfluß beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen,

dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögens-

mehrung der Beklagten geführt hat (vgl. nur MünchKomm/Kollhosser,

BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 6, 8; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl.

§ 516 Rdn. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an,

daß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welches

die Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern können.

2. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu,

der Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebun-

denes Vermögen übertragen wollen.

Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß die dem

Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis

zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt

ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Überblick vor § 104 Rdn. 25;

Palandt/Bassenge, aaO § 903 Rdn. 33). In Fällen sogenannter fiduziari-

scher Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung

zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich

gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandverein-

barung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur

Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303;

11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).

Daß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in diesem

Sinne eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat,

ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagte

gehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durch

den Inhalt des Stifterbriefes - zu verwenden. Das verlieh dem Erblasser

aber keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnis-

ses. Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftliches

Eigentum des Treugebers am Treuhandvermögen, das jedenfalls aus

wichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des Treugebers

(§ 671 Abs. 3 BGB), die Möglichkeit des Vermögensrückfalls bei Insol-

venz des Treugebers (§§ 115, 80 InsO i.V. mit § 667 BGB) - treffen auf

Spenden der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)

3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis gege-

benenfalls mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zu-

wendung von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu

verwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern beauf-

tragt (Reuter, Die unselbständige Stiftung, in: von Campenhausen/Kron-

ke/Werner [Hrsg.], Stiftungen in Deutschland und Europa S. 203, 220).

Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine

bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfänge-

rin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzu-

sehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedach-

ten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ

71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des

Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung

festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Ver-

mögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).

b) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dann

anzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d.h.

selbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes un-

möglich wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckge-

bundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter

Auflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auf-

trages nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber

oder an Dritte herauszugeben ist (Reuter, aaO).

Es besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des Erblassers

nicht im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten.

Eine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der Be-

klagten sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre Wie-

deraufbaumittel zu verstärken oder sei es nach entsprechender Verwen-

dung über die fortgeschrittene Restaurierung der Kirche. Der Heimfall an

den Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft die

Unumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgülti-

ge Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schen-

kung; mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen eines

Auftragsverhältnisses ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei Zuwendun-

gen mit festgelegtem Spendenzweck will sich der Zuwendende seines

Vermögens endgültig entäußern (Rawert, aaO).

Das Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschlie-

ßenden Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrunde

gelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen Spendenumständen

annimmt, der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 BGB grund-

sätzlich zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcher

Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom

13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). Der Geberseite sollten

auch danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen Geldzu-

wendungen anschließend noch beeinflussen zu können. Für die Annah-

me von Treuhandabsprachen, die einer unumkehrbaren Vermögens-

übertragung entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.

Endgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art an

bereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zu-

stiftungen, sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke ge-

dachte freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem

Schenkungsrecht, bei gebundenen Spenden unter entsprechender Bin-

dungsauflage, unterworfen (LG Baden-Baden ZEV 1999, 152; Rawert,

ZEV 1996, 161, 163; Muscheler, aaO 417). Einer genauen Festlegung

der hier vom Erblasser gewählten Zuwendungsart (Spende oder Zustif-

tung) bedarf es für die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprü-

che nicht.

4. Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blick

auf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Recht-

sprechung zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke,

gleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, in

Zweifel ziehen.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht in

allen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schon

bei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Perso-

nen hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB angewendet und nur

eine entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näher

begründet (RGZ 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandene

Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/

Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995]

§ 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. Auch

darin wird für "die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, mate-

rielle, nicht bloß eine formale" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Ei-

gentum angenommen, "wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist,

es nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweck

der fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einen

Dritten herauszugeben" (aaO 391). Letzteres hatte das Reichsgericht

allerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts bei

einem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen)

Grund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die wei-

tere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß

Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen be-

handelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs-

oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl.

RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Beru-

fungsgericht herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der Be-

klagten und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus der

satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.

a) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden und

sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zur

Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der Zweck-

bestimmung durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze -

gemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht über-

sieht indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Ver-

wendung dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehö-

renden Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.

b) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einen

die Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den jeweiligen

Baufortschritt auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen Räumlich-

keiten noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. Die

Frauenkirche ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeu-

tendste Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investiti-

on in das Kirchengebäude ist daher nichts anderes als die Verwendung

von Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-

wert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwen-

dung kann die entsprechende Bereicherung des Zuwendungsempfängers

nicht in Frage stellen (vgl. Muscheler aaO 417; Soergel/Mühl/Teichmann

aaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermö-

gen sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Ver-

wendung für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegt

nach allgemeiner Ansicht dem Schenkungsrecht; die Eigenschaft des

Empfängers als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafür

allerdings ohne entscheidende Bedeutung

(vgl. Bamberger/Roth/

Gehrlein, BGB 2003 § 516 Rdn. 5; MünchKomm/Kollhosser, aaO; Stau-

dinger/Cremer, aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hät-

te zudem - worauf Muscheler zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nicht

aufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zu-

wendung eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil der

Empfänger nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.

c) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die Re-

visionserwiderung meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei der

Frauenkirche nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte "res

sacra" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrund

ihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit als

öffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Be-

trachtungsweise kommt der mit den aus Spendenmitteln finanzierten

Wiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch die

Revisionserwiderung einräumt, nicht bloß "theoretische Bedeutung" zu.

Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlan-

gung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß

das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, son-

dern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71,

140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarr-

wohnung). Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung ver-

bundene Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherung

maßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Wert

hängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte als

privatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die Bereicherung

in Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten,

auch wenn der Beklagten die Umsetzung des Kirchenbauwerks in Geld

insgesamt oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach Vollendung

des Bauwerks so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur "res sacra"

verliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Damit

ist auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 BGB

die Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die Be-

klagte nicht mehr bereichert, weil eine Kirche keinen Verkehrswert besit-

ze.

6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtli-

che Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit dem

Zweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diese

sollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsge-

schäfte des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329

BGB liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weit-

gehend zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen in

der Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl.

statt aller Staudinger/Olshausen aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. Rdn. 5 ff.

m.w.N.).

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen

zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von

Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten

ist (BGHZ 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller Zwe-

cke kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisi-

onserwiderung meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist der

Erfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirt-

schaftlich gleich (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mug-

dan, Materialien zum BGB V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis nichts

anderes als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil des

Nachlaßvermögens zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einen

anderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus anerken-

nenswert sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensver-

schiebung im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einher-

gehende Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in das

Pflichtteilsrecht, so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen,

sind dem Gesetzgeber vorbehalten.

Auch über die Rechtsfigur der "res sacra" ist das nicht zu errei-

chen. Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfänger

eingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des ge-

setzlich festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. Drittschützende

Normen, die wie die §§ 2325, 2329 BGB Schenkung voraussetzen,

könnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteils-

berechtigten ginge verloren.

III. Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledem

pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sicht

folgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation der

Klägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf