BGH Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 422/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Dezember 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger bezieht seit 1993 von der beklagten Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder eine Versorgungsrente, die ab dem
1. Januar 2001 566,47 DM betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf
532,08 DM beläuft.
Im Juni 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung
des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Arbeitnehmer-
anteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und des Steueranteils
aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in
Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS) vor.
Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983
(BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985
eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungs-
änderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000)
auszugsweise wie folgt:
"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
c)
und
e)
...
die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi- cherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät- ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
...
20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde,
abgezogen werden.
...
Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be- träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver- sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia- len Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."
Der Kläger hat zuletzt die Zahlung einer monatlichen Versorgungs-
rente von 604,36 DM für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni
2001 und von 569,97 DM netto ab dem 1. Juli 2001, jeweils unter An-
rechnung der gezahlten Beträge, begehrt. Mit der Revision verfolgt der in
den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei
der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts den durch die 27. Sat-
zungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995
und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-
geführten fiktiven Abzug des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflege-
versicherung sowie den durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkung
vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzug des Steueranteils aus Zu-
kunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß
§ 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242
BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Ver-
sorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitsein-
kommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zu
setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnitt-
lichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigung
der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-
beitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der
neuen Satzung der Beklagten, die von
ihrem Verwaltungsrat am
19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen
worden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversor-
gungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der
Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungs-
renten für Versicherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 be-
reits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so
festgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1
VBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41
Abs. 2c VBLS berechnet.
2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3
VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als
Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-
cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-
verträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-
bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-
sicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,
105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).
Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu
Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach
§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS
auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-
vorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-
haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt
es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar
sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).
b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-
änderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-
benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung
der fiktiven Abzüge des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversi-
cherung und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berech-
nung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.
aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu
dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der
Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit
oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen
werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-
stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-
zieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch
- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-
strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-
bende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-
sens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter
und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an
die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,
370, 384 f.).
Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1
und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-
schen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen
Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-
rechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).
bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3
VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307
Abs. 1 S. 1 BGB stand. Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren
Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der
nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-
genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau
sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen
(BGHZ 103, 370,
371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-
stems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel
deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich
dieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die
steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-
alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß die Renteneinkommen Anfang
der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher
verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritten (BGHZ 103, 370,
372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung
angelehnten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtver-
sorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen
zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifver-
handlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Ge-
samtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen.
Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4
Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der
Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern
kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamt-
versorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf
45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
errechneten fiktiven Nettoarbeitentgelts begrenzt. Dieser Bestimmung
entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom
24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom 1. August 1991) einen Höchstsatz von
91,75 v.H. vorsieht. Zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat
der Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich
nach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Brutto-
arbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle)
Änderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne
weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlent-
wicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser
generellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeits-
entgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der
von jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.
Zu diesen Abzügen gehört der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur
Pflegeversicherung. Der Berücksichtigung dieses Abzugspostens bei der
Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht nicht entgegen, daß die
Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung
belastet wird. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhält-
nismäßig gekürzt; insbesondere wird der Versorgungsrentner nicht dop-
pelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Der fiktive Arbeitnehmer-
anteil am Pflegeversicherungsbeitrag bestimmt wie auch die anderen
Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fikti-
ven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestell-
ten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151a
Anm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langen-
brinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Diese
führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLS
festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtig
angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettolohn des
Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven
Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell ver-
spricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe,
sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung
angeglichen wird.
Der Wahrung eines angemessenen Abstands zum Nettoarbeitsein-
kommen dient auch die Berücksichtigung des - die Versorgungsrenten
ohnehin nicht belastenden - Steueranteils an Zukunftssicherung, der auf
die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten
Umlagen entfällt.
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin
nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-
folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,
383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz
des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-
zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-
gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-
gungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im
Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-
nen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf