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BGH Beschluss vom 11.12.2003 – 1 StR 498/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 498/03

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahl-

zeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist

dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wo-

nach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.

G. , das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-

wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu. G. , des En-

kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehen-

der Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht

13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,

entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor

der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung

über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äuße-

rung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht

gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-

sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszu-

bereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte

Mu. G. schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der

Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls

rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genom-

menen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen

tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem

in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit