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BGH Urteil vom 11.12.2003 – 3 StR 368/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 368/03

URTEIL

vom

11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezem-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Leitender Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibt

ohne Erfolg.

Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzu-

messung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem An-

geklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Be-

währung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Pro-

gnoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berück-

sichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft

befunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehung

habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßt

durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen

unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sind

nicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie bein-

halten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungen

und beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegens

besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.

Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wir-

kungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auf-

lagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Auf-

sicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventiv

ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b)

- Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere

den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.

Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer acht

gelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.

1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.

BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammer

den in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Ange-

klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das erste

Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,

nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusam-

menhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daß

die Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz

(§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Ange-

klagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13).

Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB

vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr

an.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

von Lienen Hubert