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BGH Beschluss vom 11.12.2003 – 3 StR 404/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itze- hoe vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Zur Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenver- schiebung nach § 46 a StGB nicht vorgenommen, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, daß der angesichts des Tatbil- des, insbesondere der abgeurteilten besonders schweren Fälle des sexuellen Mißbrauchs erforderliche, über den Vergleichsabschluß hinausgehende kommunikative Prozeß zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin stattgefunden hat.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker