Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2003 – 3 StR 430/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 430/03

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 8. Mai 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Aurich vom

14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geld-

strafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung

bewilligt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nach-

prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom Landgericht zwar

nicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagte

durch sie nicht beschwert.

Das Landgericht hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen ver-

hängt. In dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 waren

für drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Er-

pressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einem

Jahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im ange-

fochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils

"war daneben gemäß § 41 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe von

270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen". Daraus ergibt sich, daß das

Landgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zu-

sätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen

unterlassen

oder

rechts-

irrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zu-

sätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereiche-

rung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzel-

strafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt

43, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zu-

sätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheits-

strafen jedoch gebildet worden sind.

Nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht

kam, hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen

Strafe vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß

der Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere

Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzu-

setzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).

Einer Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen Einzelgeldstrafe

bedarf es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch wei-

tergehende Herabsetzung der vom Landgericht für schuldangemessen erach-

teten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung ausset-

zungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Ta-

gessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausge-

schlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht be-

schwert.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert