BGH Urteil vom 11.12.2003 – 4 StR 395/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2003 wird verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-
sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen
schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Gegen zwei erwachsene Mitangeklagte hat das Urteil bereits
Rechtskraft erlangt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafzumessungsgründe weisen
keine rechtlichen Mängel auf.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts
kann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung der
allein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigen
Bedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18
Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21). Dies läßt sich insbesondere
nicht daraus folgern, daß in den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung
weitgehend Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen
hätten berücksichtigt werden müssen und eine nähere Erörterung erzieheri-
scher Belange fehlt.
Vielmehr hat sich das Landgericht eingehend mit der Persönlichkeit und
dem Werdegang des zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten
auseinandergesetzt. Es hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer
Gelegenheitstat verneint und in Anbetracht des in der Tat zum Ausdruck ge-
kommenen Persönlichkeitsbilds das Vorhandensein schädlicher Neigungen als
"naheliegend", mithin eine erhöhte erzieherische Einwirkung auf den Ange-
klagten als notwendig angesehen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens
hat es an zwei Stellen des Urteils hervorgehoben und zusammenfassend aus-
geführt, die verhängte Jugendstrafe sei auch "erzieherisch notwendig". Unter
diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer bei Bemes-
sung der Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Ge-
wicht des Tatunrechts abgestellt hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung
10; BGH NStZ-RR aaO).
Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seiner Abwägung gewich-
tige erzieherische Gesichtspunkte außer acht gelassen und die Folgen der
Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Ange-
klagten nicht berücksichtigt hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen
und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
Tepperwien Maatz Kuckein
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