Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2003 – 4 StR 395/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.

Dezember 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

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Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2003 wird verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-

sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen

schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Gegen zwei erwachsene Mitangeklagte hat das Urteil bereits

Rechtskraft erlangt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafzumessungsgründe weisen

keine rechtlichen Mängel auf.

Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts

kann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung der

allein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigen

Bedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18

Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21). Dies läßt sich insbesondere

nicht daraus folgern, daß in den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung

weitgehend Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen

hätten berücksichtigt werden müssen und eine nähere Erörterung erzieheri-

scher Belange fehlt.

Vielmehr hat sich das Landgericht eingehend mit der Persönlichkeit und

dem Werdegang des zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten

auseinandergesetzt. Es hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer

Gelegenheitstat verneint und in Anbetracht des in der Tat zum Ausdruck ge-

kommenen Persönlichkeitsbilds das Vorhandensein schädlicher Neigungen als

"naheliegend", mithin eine erhöhte erzieherische Einwirkung auf den Ange-

klagten als notwendig angesehen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens

hat es an zwei Stellen des Urteils hervorgehoben und zusammenfassend aus-

geführt, die verhängte Jugendstrafe sei auch "erzieherisch notwendig". Unter

diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer bei Bemes-

sung der Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Ge-

wicht des Tatunrechts abgestellt hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung

10; BGH NStZ-RR aaO).

Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seiner Abwägung gewich-

tige erzieherische Gesichtspunkte außer acht gelassen und die Folgen der

Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Ange-

klagten nicht berücksichtigt hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen

und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

Tepperwien Maatz Kuckein

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