Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2003 – III ZR 118/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 328 Abs. 2; AGBG § 3

Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlosse-

nen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft

enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung

(hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der

Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - OLG Hamm

LG Essen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick,

Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 12. November 1986, die

am 20. desselben Monats angenommen wurde, eine Beteiligung als Komman-

ditist mit einem Betrag von 200.000 DM an der Wohnhaus M. KG

... Garagen GmbH & Co. (" -Fonds Nr. 16"; im folgenden: Ob-

jektgesellschaft). Diese Kapitalanlage war dem Kläger durch die Rechtsvor-

gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) vermittelt worden, die - als

"Generalvertrieb" - dem Kläger Anfang November 1986 den von der Objektge-

sellschaft herausgegebenen Prospekt übersandt hatte.

Nach dem vorformulierten Text des Zeichnungsscheins vom 12./20. No-

vember 1986 erkennt der Anleger unter anderem an, den Emissionsprospekt

erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter heißt es: "Mit dem

Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt erkläre ich mich einverstanden." Der

Prospekt selbst enthält im Abschnitt "Vertragliche Leistungen und vorgesehene

Partner" einen (mit entsprechender Überschrift in halbfettem Druck versehe-

nen) "Angaben- und Haftungsvorbehalt", mit unter anderem folgendem Inhalt:

"... Die Haftung der gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspart- ner, einschließlich der Vertriebsgesellschaft oder der von ihr Be- auftragten und deren Mitarbeiter, für unrichtige oder unvollständi- ge Prospektangaben oder für Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Zeichner ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ...

Eventuelle Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Personen, Gesellschaften oder Gesellschafter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen in sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch den Zeichner, spätestens in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft."

Die Objektgesellschaft geriet im Laufe der Zeit in finanzielle Schwierig-

keiten. Zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde im Jahre

1999 eine Herabsetzung des Pflichtkapitals mit anschließender Erhöhung der

Pflichteinlagen beschlossen, wodurch das Altkapital etwa 85 % seines ur-

sprünglichen Werts verlor.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er

macht geltend, die Beklagte, die ihm gegenüber als Anlageberaterin tätig ge-

worden sei, habe ihm bei der Vermittlung der Vermögensanlage wesentliche

Umstände verschwiegen, wegen deren die Immobilie einen wesentlich geringe-

ren Wert gehabt habe als nach dem Prospekt angenommen werden konnte.

Hilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Verlet-

zung eines Vermögensverwaltungsvertrages, der im Anschluß an die Zeich-

nung der Anlage zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen sei.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von

146.600 DM (Einlage von 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio, abzüglich in

den Jahren 1992 bis 1998 erhaltener "Liquiditätsausschüttungen" von insge-

samt 63.400 DM), Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils, gerich-

tete Klage abgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revi-

sion verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revision meint, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege bereits

aus verfahrensrechtlichen Gründen der Aufhebung, weil es nicht erkennen las-

se, welches Ziel der Kläger mit der Berufung verfolgt habe. Diese Rüge ist un-

begründet. Zwar ist auch nach neuem Recht eine Aufnahme der Berufungsan-

träge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 26. März 2003

- VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743). Der Antrag braucht aber nicht unbedingt

wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang

sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel

erstrebt hat (BGH aaO). Vorliegend kann das Berufungsurteil, das auf die tat-

sächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts

Bezug nimmt und hinzufügt, daß "Änderungen oder Ergänzungen nicht veran-

laßt" seien, nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger im Beru-

fungsverfahren seinen vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag weiterver-

folgt hat.

II.

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, ohne hierzu abschließende Fest-

stellungen zu treffen, daß zwischen den Parteien ein "Anlageberatungsvertrag

oder Auskunftsvertrag" zustande gekommen sei, wobei es für den Zeitpunkt

des Abschlusses auf den Zugang des von der Beklagten an den Kläger über-

sandten Prospekts ankomme. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klä-

gers gegen die Beklagte wegen Verletzung dieses Vertrages sei aufgrund der

im Anlageprospekt enthaltenen und im Zusammenhang mit dem Beitritt des

Klägers zu der Objektgesellschaft (nachträglich) vereinbarten "zeitlichen Be-

schränkung der Haftung ... mittels der Verjährungsregelung auch zugunsten

der Beklagten" nach Ablauf von drei Jahren seit dem Beitritt des Klägers ver-

jährt. Zwar habe es sich bei den betreffenden Passagen im Prospekt für den

-Fonds Nr. 16 nicht (wie das Landgericht angenommen hatte) um Allge-

meine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt, sondern um solche der

Objektgesellschaft des Anlagemodells als Herausgeberin des Prospekts. Die

AGB der Objektgesellschaft enthielten jedoch eine Regelung der Verjährung

auch zugunsten der Beklagten, sei es als der "Vertriebsgesellschaft" im Sinne

der Regelung, sei es als der von der Vertriebsgesellschaft "Beauftragten". Die

im Abschnitt "Angaben- und Haftungsvorbehalt" enthaltenen Geschäftsbedin-

gungen seien wirksam in den Beitrittsvertrag zwischen dem Kläger und der

Objektgesellschaft einbezogen worden; durch den Prospekt sei auf sie hinge-

wiesen und seien sie bekannt gemacht worden. Das Einverständnis des Klä-

gers mit den Geschäftsbedingungen ergebe sich aus seinem Beitritt zur Ge-

sellschaft. Die "zeitliche Haftungsbeschränkung" sei auch wirksam. Weder ver-

stoße die Klausel, die durch einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertrags-

partner ohne besondere Schwierigkeiten wahrzunehmen und zu verstehen sei,

gegen das sogenannte Transparenzgebot, noch sei sie überraschend im Sinne

des § 3 des AGB-Gesetzes: Es fehle schon am Überraschungsmoment, weil

vom Durchschnittskunden zu erwarten sei, daß er einen Prospekt, der Grund-

lage seiner Anlageentscheidung sei, lese und damit auch die Regelungen im

Abschnitt "Angaben- und Haftungsvorbehalt", selbst wenn sich für die Frage

der Verjährung keine eigene Überschrift finde, zur Kenntnis nehme. Der Kläger

habe den Prospekt nach seinem eigenen Vorbringen "durchgearbeitet". Die

Verjährungsklausel sei auch nicht ungewöhnlich. Vielmehr sei es interessenge-

recht und geradezu naheliegend, die Haftung von Vermittlern von Kapitalanla-

gen in Abweichung von der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.

zeitlich zu beschränken. Abgesehen davon, daß der Durchschnittskunde ohne

rechtliche Kenntnisse ohnehin nicht erwarten werde, daß ihm der Anlagever-

mittler gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten hafte, gleiche die in den Bedin-

gungen getroffene Verjährungsregelung die zeitliche Haftung des Vermittlers

der der Prospektverantwortlichen in den Fällen des Beitritts zu einer Publi-

kums-KG an. Auch Rechtsanwälten und Steuerberatern, die Anlageberatung

vornähmen, kämen die gegenüber der 30jährigen Verjährung wesentlich kürze-

ren Verjährungsfristen ihres jeweiligen Berufsrechts zugute. Darüber hinaus

werde die Feststellung der Tatsachen für eine Pflichtverletzung durch gegebe-

nenfalls unterlassene Aufklärung im Laufe der Zeit immer unsicherer. Aus die-

sen Gesichtspunkten sei die Klausel nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern sie

bedeute auch keine unangemessene Benachteiligung des Zeichners im Sinne

von § 9 AGBG a.F.

Allerdings handele es sich um eine nachträglich mit dem Beitritt verein-

barte Haftungsbeschränkung. Das mache sie aber - jedenfalls hier - nicht über-

raschend, weil die erste von der Beklagten entfaltete Tätigkeit darin bestanden

habe, kommentarlos den Prospekt zu übersenden, aus dem sich die - für den

aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner wahrzunehmende und zu ver-

stehende - zeitliche Haftungsbeschränkung des Vermittlers für den Fall der

Zeichnung in der Sache von Anfang an ergeben habe; deshalb sei in diesem

Zusammenhang auch keine sogenannte Verwahrungserklärung erforderlich ge-

wesen.

2.

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

a) Es begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, daß

die nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht für Schadensersatzan-

sprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater (zur Ab-

grenzung vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - VersR 1993,

1104 f) im Regelfall geltende 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.

(BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - WM

1984, 1075, 1077) rechtsgeschäftlich - selbst in Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen - abgekürzt werden konnte (§ 225 Satz 2 BGB a.F.; BGH, Urteil vom

27. Juni 1984 aaO; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 225 Rn. 4).

Es war und ist im Grundsatz auch nicht ausgeschlossen, daß eine sol-

che Erleichterung der Verjährung von einem Vertragspartner gegenüber dem

anderen Vertragspartner zum Schutz eines Dritten ausbedungen wird (vgl.

BGH, Urteile vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - ZIP 1985, 1252, 1253 f und

vom 6. Juli 1995 - I ZR 123/93 - NJW 1995, 2991; P. Ulmer in Ulmer/Brandner/

Hensen AGBG 9. Aufl. § 2 Rn. 69; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG 4. Aufl.

§ 11 Nr. 7 Rz. 19 ff).

b) Es kann revisionsrechtlich auch davon ausgegangen werden, daß

beim Beitritt des Klägers zu dem " -Fonds Nr. 16" durch die Unter-

schriften des Klägers und der persönlich haftenden Gesellschafterin der Ob-

jektgesellschaft vom 12. und 20. November 1986 unter den "Zeichnungsschein"

die in dem Prospekt der Objektgesellschaft unter "Vertragliche Leistungen und

vorgesehene Partner" am Schluß des "Angaben- und Haftungsvorbehalts" ge-

troffene Regelung über die Verjährung eventueller Ersatzansprüche - und zwar

auch solcher gegen die am Vertrieb beteiligten Personen - in den (Beitritts-

)Vertrag einbezogen worden ist.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG können Allgemeine Geschäftsbedingungen

unter anderem dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender

bei Vertragsabschluß die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist.

Diesem Erfordernis kann hier entgegen den Beanstandungen der Revision

dadurch Genüge getan sein, daß - was das Berufungsgericht nach dem Zu-

sammenhang seiner Ausführungen ersichtlich auch feststellen will - der Zeich-

nungsschein die vorformulierte Bestätigung des Anlegers, unter anderem den

Emissionsprospekt erhalten zu haben, enthielt, verbunden mit dessen ebenfalls

vorformulierter Erklärung, "mit dem Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt ...

einverstanden" zu sein.

c) Es mag auch sein, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht,

daß der auf die beschriebene Art und Weise in den Vertrag über den Beitritt

zur Objektgesellschaft einbezogene "Haftungsvorbehalt" als solcher - jedenfalls

die darin enthaltene Verjährungsregelung (Verjährungsverkürzung), und zwar

auch soweit sie Drittunternehmen einschließlich der am Vertrieb beteiligten

Gesellschaften, miteinbezog - für den maßgeblichen durchschnittlichen Kun-

denkreis genügend klar und verständlich war, mit der Folge daß die Einbezie-

hung der vorliegenden Verjährungsklausel nicht schon an dem sog. Transpa-

renzgebot, das zugleich Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäfts-

bedingungen ist (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.; vgl. BGHZ 106, 42, 49;

106, 259, 264 f; 136, 394, 401 f und BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR

8/99 - NJW 2000, 651 f; Palandt/Heinrichs aaO 63. Aufl. § 305 Rn. 41; ders.

aaO § 307 Rn. 16 ff; Staudinger/Schlosser BGB 13. Bearb. § 2 AGBG Rn. 27 ff;

Staudinger/Coester aaO § 9 AGBG Rn. 121 ff), scheiterte.

d) Letzteres kann offenbleiben, weil die in dem "Haftungsvorbehalt" ent-

haltene Verkürzung der Verjährungsfrist - soweit sie nicht nur zugunsten der

Objektgesellschaft als Prospektherausgebererin, sondern auch zugunsten "der

gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner, einschließlich der Vertriebs-

gesellschaft oder der von ihr Beauftragten und deren Mitarbeiter" gelten soll -

entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls als überraschende

Klausel gemäß § 3 AGBG ungültig ist.

Nach dieser - im neuen Recht durch § 305c Abs. 1 BGB n.F. ersetzten -

Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des

Vertrags so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit

ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

aa) Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Be-

stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Er-

wartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Um-

ständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGHZ 130, 19,

25 ff; 132, 6, 8; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98 - NJW

2000, 1179, 1181 f). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allge-

meinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsabschlusses be-

stimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzes-

recht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und

Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags

andererseits (vgl. BGHZ 130, 19, 25; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR

69/00 - NJW-RR 2002, 485, 486; BAG NJW 2000, 3299 f).

bb) Im vorliegenden Fall konnte ein durchschnittlicher Anlageinteressent

auf der Grundlage eines von der Objektgesellschaft herausgegebenen Pro-

spekts mit Angaben über die "vertraglichen Leistungen" zwar damit rechnen,

daß sein Vertragspartner (die Objektgesellschaft bzw. deren persönlich haften-

de Gesellschafterin) in gewissem - gesetzlich möglichen - Umfang seine Ein-

standspflicht für den herausgegebenen Prospekt und sonstige (eigene bzw.

ihm zuzurechnende) Pflichtverletzungen einzuschränken versuchte. Dies gilt

auch für eine Begrenzung der gesetzlichen Verjährungszeit auf einen auch

unter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers noch angemessenen zeit-

lichen Rahmen.

Der durchschnittliche Anleger brauchte dagegen nicht damit zu rechnen,

daß sein mit einem Anlageprospekt operierender Vertragspartner - die Objekt-

gesellschaft, der er beitreten sollte - den Prospekt mit dem darin enthaltenen

"Kleingedruckten" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer

selbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluß zu nehmen,

die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlage-

modells mit dem Anleger in Berührung kommen konnten. Sieht man einmal von

dem - hier nicht gegebenen - Fall ab, daß der Prospekt des Anlagemodells für

die vom Anleger gegebenenfalls einzugehenden weiteren Rechtsverhältnisse

vorformulierte Vertragstexte enthält, so ist die Regelung solcher (weiteren)

Vertragsverhältnisse im allgemeinen grundsätzlich Sache des Anlegers selbst

beziehungsweise der betreffenden - unter Umständen mit eigenen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen operierenden - Vertragspartner.

Dies galt aus der Sicht des Klägers auch und gerade für ein etwaiges

Vertragsverhältnis zu einem Anlagevermittler oder Anlageberater, auch soweit

er als Vertriebsgesellschaft für das Anlagemodell unter Überreichung eines von

der Objektgesellschaft dieses Modells herausgegebenen Prospekts - also ohne

die Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber dem

Anlageinteressenten - auftrat. Der Umstand, daß der Anlagevermittler/-berater

möglicherweise als mit dem Prospektherausgeber "in einem Lager" stehend

erschien, rückte ihn nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Vertrag zwi-

schen Anleger und Objektgesellschaft, daß für den Anleger ohne weiteres na-

hegelegen hätte, dieser Vertrag könnte (auch) Regelungen zur Begrenzung der

Haftung des Anlagevermittlers/-beraters enthalten. Verbreitet und anerkannt ist

allerdings die Erstreckung formularmäßiger vertraglicher Haftungsbeschrän-

kungen auf den Arbeitnehmer des begünstigten Vertragspartners (vgl. BGB

Urteil vom 12. März 1985 aaO), auch auf Arbeitnehmern ähnelnde Erfüllungs-

gehilfen (vgl. - für den vom Spediteur eingeschalteten Frachtführer - BGH, Ur-

teil vom 6. Juli 1995 aaO). Mit solchen Fallgestaltungen, bei denen das Inter-

esse der einen Vertragspartei typischerweise dahingeht, Erfüllungsgehilfen,

insbesondere sozial abhängige Hilfspersonen, in den Schutz des Vertrages

miteinzubeziehen, ist aber der Vertragsschluß, der zur Beteiligung eines Anle-

gers an einem Anlagemodell führt - was das Rechtsverhältnis zu einem beim

Vertrieb tätig gewordenen Anlagevermittler/-berater angeht - nicht allgemein

vergleichbar. Der Anlagevermittler wird bei dem Vermittlungsvorgang als selb-

ständiger Unternehmer in eigenem Namen auf eigene Rechnung tätig. Art und

Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Anlageinteres-

senten richten sich nach den konkreten Umständen des insoweit jeweils selb-

ständig begründeten Vertragsverhältnisses. Erst recht gilt dies für den Fall, daß

das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Anlageinteressenten

den Charakter eines Beratungsvertrages angenommen hat.

Insbesondere brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß - wie es

hier nach der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragslage der Fall

war - mit seinem Beitritt zur Objektgesellschaft durch die "Zeichnung" vom

12./20. November 1986 auch das (nach dem im Revisionsverfahren zu unter-

stellenden Sachverhalt) bereits bestehende Vertragsverhältnis zu dem tätig

gewordenen Anlagevermittler bzw. Anlageberater geändert, nämlich die in die-

sem Rechtsverhältnis geltende Verjährungsfrist verkürzt würde.

cc) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht den dargestellten Überra-

schungseffekt mit dem Argument in Abrede, es sei vom Durchschnittskunden

zu erwarten gewesen, daß er den Anlageprospekt einschließlich des Ab-

schnitts "Angaben- und Haftungsvorbehalt" lese. Diese Bemerkung des Beru-

fungsgerichts läßt ebenso wie dessen Hinweis darauf, daß der Kläger nach

seinem eigenen Vorgehen den Prospekt "durchgearbeitet" habe, unberührt,

daß nach dem äußeren Zuschnitt des für das vorliegende Anlagemodell maß-

geblichen ("Zeichnungs"-)Vorgangs auf einen - in gewissem Umfang durch All-

gemeine Geschäftsbedingungen der aufnehmenden Objektgesellschaft ausge-

stalteten - Vertrag über den Beitritt des Anlegers zu einem geschlossenen

Immmobilienfonds als Kommanditist nur Rechte und Pflichten des (eintreten-

den) Anlegers und der (aufnehmenden) Objektgesellschaft zu regeln waren.

Angesichts dieses allgemeinen Gesamteindrucks war bei Anlegung eines ob-

jektiv-typisierenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 485

f) die zusätzliche Regelung auch von Haftungsfragen, sogar einer Verjäh-

rungsbegrenzung, im Verhältnis zu dem am Beitrittsvertrag nicht beteiligten

"Vertrieb" (als Anlagevermittler oder Anlageberater gegenüber dem Anlagein-

teressenten) durchaus überraschend.

Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen - nicht ver-

tragstypkonformen - Klausel ist im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie

- wenigstens (vgl. BGHZ 131, 55) - drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß

erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis

nehmen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 487; Palandt/Heinrichs aaO

63. Aufl. § 305c Rn. 4). Daran fehlte es hier.

dd) Was die subjektive Seite des Klägers angeht, konnte daher bei die-

ser Sachlage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Schutz des

§ 3 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 1 BGB n.F.) nur entfallen, wenn er beim "Durch-

arbeiten" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die beabsichtigte Reichweite

der Verjährungsregelung - auch im Verhältnis zur Vertriebsgesellschaft - für

den Fall seines Beitritts positiv erkannt und erfaßt hätte (vgl. BGH, Urteil vom

1. März 1978 - VIII ZR 70/77 - NJW 1978, 1519 f; Palandt/Heinrichs aaO). Das

Berufungsurteil enthält in dieser Richtung keine Feststellungen.

III.

Da danach die (hinsichtlich des Hauptanspruchs) allein auf Verjährung

gestützte Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestand

haben kann und es an einer abschließenden Prüfung des Anspruchs durch den

Tatrichter im übrigen fehlt, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die

Hilfsbegründung des Klägers für den geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch zurückgewiesen hat, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Re-

vision kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Wurm

Streck

Schlick

Kapsa

Galke