Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2003 – IX ZR 109/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BRAGO §§ 7, 13

a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.

b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.

BRAGO § 17

Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Man- datserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - OLG München LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2000 aufgeho-

ben.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivil-

kammer des Landgerichts München I vom 31. März 1999 wird

auch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über das

Rechtsmittel zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte beauftragte die Sozietät des Klägers 1991 mit seiner an-

waltlichen Vertretung in Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten im Bei-

trittsgebiet. Außerdem sollte die Sozietät des Klägers die Auseinandersetzung

der Erbengemeinschaften zwischen dem Beklagten und seiner Schwester Wal-

traud W. betreiben, denen das Eigentum an den nachbezeichneten Grund-

stücken oder mögliche Rückübertragungsansprüche gesamthänderisch zustan-

den. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die gesetzliche Vergütung für die-

se Tätigkeiten durch Zahlung an sich und die übrigen Mitglieder seiner ehema-

ligen Sozietät.

Der Beklagte und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben der fol-

genden Liegenschaften aus den Nachlässen von Otto S. und Elise

S. , für die der Beklagte als Testamentsvollstrecker bestellt war:

1. Anwesen L. allee 66 bis 68 in D. -H. , eingetragen im

Grundbuch von D. -H. des Amtsgerichts St. , Bd. 8,

Bl. 205, bestehend aus den Flurstücken 168, 170, 171 und 172 der Flur 6,

2. Grundstück W. straße 63 in B. -N. , eingetragen im

Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N. des Amts-

gerichts P. /W. , Bl. 60653,

3. Grundstücke T. straße 20 und 21 in B. -N. , ein-

getragen im Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N.

des Amtsgerichts P. /W. , Bl. 61117 und Bl. 60812,

4. Grundbesitz Am S. 5 bis 8 in G. /M. , eingetragen im

Grundbuch von We. , Bd. 35, Bl. 1114, Flurstücke 2/226 bis 2/243,

5. Grundbesitz Am S. 10 und 11 in G. /M. , eingetragen

im Grundbuch von We. , Bd. 9, Bl. 246, Flurstücke 246 und 247,

6. Grundbesitz der K.

Am K. P. /We.

in G. /

M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 14, Bl. 401 und Bd. 5,

Bl. 121 und 122, Flurstücke 2/18 bis 2/20,

7. Wi. an der L. , K. , bei G. /M. , eingetragen im Grund-

buch von We. , Bd. 35, Bl. 1014,

8. Parzellen Am P. See Nr. 60, 61 und 62 in Pl. -Q. , früher eingetra-

gen gewesen im Grundbuch von Pl. -Q. , Bl. 105.

Der Kläger meldete im Mai 1991 für die Flurstücke des Anwesens zu 1)

vermögensrechtliche Ansprüche bei dem Amt für offene Vermögensfragen in

St. an (Anlagen K 7, K 9 bis K 11 zur Klage). Hinsichtlich der Grundstücke

zu 2) und 3) übersandte der Kläger drei Anmeldungen vermögensrechtlicher

Ansprüche an den Magistrat B. -M. (Anlagen K 12, K 13 und K 15 zur Kla-

ge). Für den Grundbesitz zu 4) bis 7) erstattete der Kläger vier Anmeldungen

vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landesamt zur Regelung offener Ver-

mögensfragen des Landes Br. (Anlagen K 16, K 17, K 20 und K 21 zur

Klage). Hinsichtlich der Parzellen zu 8) richtete der Kläger eine Anmeldung

vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landratsamt L. , Amt für offene Ver-

mögensfragen (Anlage K 23 zur Klage). Als Berechtigte(n) bezeichnete der

Kläger in den genannten Anmeldungen für die Liegenschaften des Nachlasses

Otto S. (oben Nr. 1 bis 3 und 8) den Beklagten und dessen Schwester in

ungeteilter Erbengemeinschaft, für die Liegenschaften des Nachlasses Elise

S. (oben Nr. 4 bis 7) dagegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker. Im

Anschluß an die Anmeldungen führte der Kläger oder sein Mitarbeiter Rechts-

anwalt Kr. mit Bediensteten der angeschriebenen Behörden Besprechungen;

Rechtsanwalt Kr. fertigte hierüber Aktenvermerke (Anlagen K 8, K 14, K 18

und K 22 zur Klage). Die Vorbereitungstätigkeit des Klägers für eine Restitution

des Gartenbaubetriebs Elise S. ist für die Revision nicht mehr von Interes-

se.

Am 22. Mai 1991 richtete der Kläger ein Schreiben an den Rechtsanwalt

Dr. H. in B. , in dem er anzeigte, daß er den Beklagten bei der Ausein-

andersetzung der Erbengemeinschaft mit Frau Waltraud W. vertrete (Anlage

K 27 zur Klage). Am 29. Mai 1991 fertigte Rechtsanwalt Kr. einen Aktenver-

merk über ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. H. vom gleichen Ta-

ge (Anlage K 47 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. September 1999,

Bl. 237 ff d.A.), aus dem sich ergab, daß Rechtsanwalt Dr. H. seit 15 Jah-

ren zu Frau W. keinen Kontakt mehr hatte und anregte, sich direkt an die Mit-

erbin zu wenden.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1991 (Anlage K 3 zur Klage) übersandte der

Kläger dem Beklagten elf Zwischenrechnungen (Anlage B 17 zum Beklagten-

schriftsatz vom 12. Februar 1999, Bl. 470 ff d.A.), mit welchen er "als die erste

Tranche die Zahlung von jeweils einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1

Nr. 1 BRAGO nebst den bislang angefallenen Spesen und Auslagen" von zu-

sammen etwa 67.000 DM verlangte. Daraufhin verhandelten die Parteien über

die Höhe des angemessenen Vorschusses. Der Beklagte nahm insbesondere

an den vom Kläger vorläufig eingesetzten Gegenstandswerten Anstoß und er-

rechnete selbst nur einen Vorschußanspruch des Klägers in Höhe von etwa

29.000 DM. Darüber hinaus schlug der Beklagte vor, die Rechtsanwaltskammer

wegen der Gebührenhöhe einzuschalten. Der Kläger erklärte sich schließlich

mit einer Akontozahlung von 40.000 DM einverstanden verbunden mit der ver-

bindlichen Zusage des Beklagten, die anstehenden Reisetermine mit 450 DM

je Stunde zuzüglich Umsatzsteuern und anteiligen Fahrkosten zu vergüten

(Schreiben vom 23. August 1991, Anlage K 40 zum Klägerschriftsatz vom

18. April 1994, Bl. 81 ff d.A.). Nach Ablehnung des Beklagten verlangte der

Kläger mit Schreiben vom 28. August 1991 (Anlage K 41 zu Bl. 81 ff d.A.) die

Bezahlung eines vollen Vorschusses von 65.984,22 DM bis zum 4. September

1991. Der Beklagte bezahlte diesen Vorschuß nicht. Mit Schreiben vom

25. September 1991 (Anlage K 5 zur Klage) legte der Kläger daraufhin das

Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nieder.

Am 10. Dezember 1993 erteilte der Kläger dem Beklagten für das ver-

mögensrechtliche Mandat elf Honorarschlußrechnungen (Anlagen K 29 bis K 39

zur Klage) über insgesamt 107.077,34 DM. Da der Beklagte wiederum nicht be-

zahlte, reichte der Kläger am 28. Dezember 1993 die vorliegende Klage ein. Mit

ihr beantragte er, auch für das streitige Erbauseinandersetzungsmandat, die

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 314.088,35 DM nebst Zinsen an

sich und seine früheren Sozietätsmitglieder Rechtsanwälte v. Wi. , M.

und Dr. B. -Gr. .

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, weil der Kläger im

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht von allen Sozietätsmitgliedern zur Einzie-

hung der Gebührenforderung ermächtigt gewesen sei. Außerdem hat sich der

Beklagte damit verteidigt, daß die Leistungen des Klägers infolge der Kündi-

gung für ihn wertlos gewesen seien. Er, der Beklagte, habe daraufhin andere

Rechtsanwälte beauftragen müssen, denen er wiederum die vollen Gebühren

geschuldet habe; die Kündigung des Klägers sei infolge der überhöhten Vor-

schußanforderung nicht berechtigt gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 60.462,28 DM nebst

Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschluß-

berufung des Klägers, die im übrigen ohne Erfolg geblieben ist, zur Zahlung

an den Kläger und die vorbezeichneten Sozietätsmitglieder von weiteren

5.522,73 DM, insgesamt 65.985,01 DM, nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revisi-

on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteil

enthält mehrere Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung beruht. Da weitere

Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sa-

che selbst mit Ausnahme vollständiger Zurückweisung der Anschlußberufung

nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

I.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe als

Vertreter oder Notgeschäftsführer der beauftragten, inzwischen aufgelösten An-

waltssozietät die Klage wirksam erhoben und die Ende 1993 ablaufende Ver-

jährung der streitigen Honoraransprüche damit unterbrochen. Dies ergibt sich

auf der revisionsrechtlichen Nachprüfungsgrundlage (§ 561 ZPO a.F.) noch

nicht. Schon deswegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß der Kläger die Mandate des Beklagten für die Außensozietät über-

nommen hat, der er bei ihrer Erteilung angehörte (vgl. BGHZ 56, 355, 359).

Gläubigerin der Forderungen ist daher die Sozietät bzw. ihre Liquidationsge-

sellschaft (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Möglicherweise kann der Klageantrag

entsprechend ausgelegt werden. Der Kläger hat den Beklagten aber nicht na-

mens der Sozietät als ihr Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer in Anspruch

genommen, sondern im eigenen Namen. Schon deshalb sind die Erwägungen

des Berufungsgerichts, der Kläger könne dazu nach § 710 BGB (vgl. aber auch

§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder als Notgeschäftsführer berechtigt gewesen sein,

verfehlt.

Im Revisionsverfahren haben beide Parteien übereinstimmend und zu-

treffend angenommen, daß es prozessual auf eine gewillkürte Prozeßstand-

schaft des Sozius ankommt, der für seine als BGB-Gesellschaft rechtsfähige

und anspruchsberechtigte Sozietät oder ihre Liquidationsgesellschaft im eige-

nen Namen Vergütungsansprüche einklagt.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei von seinen ehemaligen Sozien

Rechtsanwälten v. Wi. , M. und Frau Dr. B. -Gr. ermächtigt

worden, die streitigen Honorarforderungen in Prozeßstandschaft einzuklagen,

wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. Der Kläger hat sich auf

eine solche Ermächtigung in seiner Klageschrift vom 28. Dezember 1993 (Sei-

te 49) auch ausdrücklich gestützt, wie es nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich erforderlich ist

(vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).

Für die Frage, ob die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift, ist

allerdings nicht die Prozeßstandschaft des Klägers maßgebend, sondern die

materielle Einziehungsermächtigung für die anspruchsberechtigte BGB-Gesell-

schaft. Denn ohne Einziehungsermächtigung hätte der Kläger nicht als Berech-

tigter im Sinne des § 209 BGB a.F. durch seine Klage die mit Ablauf des

31. Dezember 1993 eintretende Verjährung unterbrechen können. Eine später

erteilte Genehmigung der Klageerhebung wirkte nicht nach § 185 Abs. 1 BGB

zurück (vgl. BGHZ 46, 221, 229 f; 78, 1, 8; BGH, Urt. v. 26. November 1997

- VIII ZR 70/57, LM BGB § 185 Nr. 8; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. 2001

§ 209 Rn. 35; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 63/88, NJW-RR

1989, 1269).

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt

hat, ob und wann der Kläger durch sämtliche Angehörigen seiner damaligen

Anwaltssozietät ermächtigt worden ist, im eigenen Namen die streitigen Vergü-

tungsansprüche der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 344;

BGH, Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) geltend zu

machen.

Der Kläger hat behauptet und Beweis dafür angetreten, daß seine ehe-

maligen Sozien und Liquidationsmitgesellschafter Rechtsanwälte v. Wi.

, M. und Frau Dr. B. -Gr. bereits 1993 ihre Zustimmung

zu einer Klageerhebung durch ihn in Prozeßstandschaft erteilt hätten (Beru-

fungserwiderung S. 22 f, GA 553 f). Diese Zustimmung hätte die notwendige

Einziehungsermächtigung vor Ablauf der Verjährungsfrist umfaßt. Der Kläger

hat weiterhin behauptet und Beweis dafür angetreten, daß Rechtsanwältin

H. und Rechtsanwalt Kr. - obzwar Scheinsozien - der forderungsberech-

tigten Sozietät als Gesellschafter nicht angehört hätten (Berufungserwiderung

S. 26 f, GA 557 f). Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (S. 6-8, GA

513-515) demgegenüber mit Gegenbeweisantritt ausreichend bestritten, daß

vor dem 26. April 1994 (Schreiben der Rechtsanwältin Dr. B. -Gr.

vom selben Tag, Anlage K 41; vgl. demgegenüber das Schreiben der Rechts-

anwälte Gr. und Partner vom 27. April 1994, Anlage B 22, S. 2 unter b)

überhaupt eine Einziehungsermächtigung zugunsten des Klägers bestanden

habe und daß die Zustimmung der auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte

M. , Frau H. und Kr. jemals erteilt worden sei. Dem wird das Beru-

fungsgericht ebenso wie dem Zeitpunkt aller Zustimmungen nachzugehen ha-

ben.

II.

Die zuerkannten Vergütungsansprüche für die Aufträge des Beklagten,

die den Grundbesitz der Erbengemeinschaften im Beitrittsgebiet und etwaige

Rückübertragungsansprüche der Miterben bzw. des Beklagten als Testaments-

vollstrecker betrafen (im folgenden kurz: vermögensrechtliche Mandate), hat

das Berufungsgericht gleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.

1. Gebührenangelegenheit(en)

Die Abgrenzung der Angelegenheiten im Sinne von § 13 BRAGO, die

mehrere Auftragsgegenstände umfassen können, ist unter Berücksichtigung der

jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall ebenso wie die Feststellung des

Auftragsinhalts grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. 9. Februar

1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Denn dabei ist insbesondere der Inhalt

des erteilten Auftrags maßgebend (BGH aaO).

a) Das Berufungsgericht hat eine Mehrzahl von Angelegenheiten bejaht.

Dagegen stellt die Revision die Ansicht des Beklagten zur Prüfung, daß nur ei-

ne einzige vermögensrechtliche Angelegenheit vorgelegen habe. Das Beru-

fungsgericht hat demgegenüber zutreffend gemeint, die möglichen Rücküber-

tragungsansprüche des Klägers und seiner Miterbin seien nach den Grund-

stücksbelegenheiten (§ 35 Abs. 2 VermG) und dem Unternehmenssitz des

Gärtnereibetriebes (§ 25 Abs. 1 VermG; § 15 Abs. 1 URüV), dem die Grund-

stücke Nr. 4 bis 7 zugeordnet waren, in die Zuständigkeit von vier verschiede-

nen Ämtern gefallen, so daß verfahrensrechtlich eine Zusammenfassung der

verschiedenen Auftragsgegenstände in eine einzige Angelegenheit nicht mög-

lich gewesen sei. Mit dieser Lage war zugleich der einheitliche Tätigkeitsrah-

men gesprengt, in dem sich eine Gebührenangelegenheit bewegen muß (vgl.

BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; BVerwG

NJW 2000, 2289 a.E. f). Der vom Bundesverwaltungsgericht (aaO) entschiede-

ne Fall, der parallele Widerspruchsverfahren gegen gleichliegende Leistungs-

bescheide mit identischer Widerspruchsbegründung bei derselben Behörde be-

traf, kann deshalb für die Vergütung des vermögensrechtlichen Mandats des

Beklagten nicht herangezogen werden.

b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, welches für das

vermögensrechtliche Mandat des Beklagten insgesamt acht Grundstücksange-

legenheiten angenommen hat, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken und sind

insbesondere nach seinem Ausgangspunkt beim Auftragsinhalt nicht folgerich-

tig. War Auftragsinhalt die Durchführung der nötigen Restitutionsverfahren, so

kam es bei objektiver Häufung mehrerer Restitutionsbegehren in einem Antrag

oder entsprechender Verfahrensverbindung, die nach § 31 Abs. 7 VermG, § 10

VwVfG zulässig war (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 9 Rn. 46; s. ferner

§ 93 Satz 2 VwGO), auf die Zahl dieser Verfahren an, von denen vier im Beru-

fungsurteil genannt sind.

Einem Rechtsanwalt ist es zumindest nicht gestattet, anstehende Verfah-

ren des Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt

sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Ange-

legenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte nach § 7

Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind. Wenn die einseitige Trennung der

Verfahren durch den Rechtsanwalt überhaupt rechtlich möglich ist und entspre-

chende Gebühren auslösen kann, dann ist die ohne hinreichende Gründe voll-

zogene Trennung jedenfalls pflichtwidrig und der Rechtsanwalt kann die Mehr-

gebühren nicht fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggeber

sogleich wieder zu erstatten hätte. Verfahrensgründe oder wirtschaftliche

Zweckmäßigkeitserwägungen, die aus anwaltlicher Sicht gegen das Gebüh-

reninteresse des Auftraggebers eine getrennte Einleitung und Durchführung der

Verwaltungsverfahren ratsam erscheinen ließen, hat der Kläger bisher nicht

ausreichend dargelegt. Seine Mitteilung an den Beklagten vom 11. Juli 1991

(Anlage K 3, S. 1), die insoweit auf das sachlich und rechtlich unterschiedliche

Schicksal der Vermögenswerte abstellte, genügt dafür angesichts der Verfah-

rensverbindung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Bescheidung

der Rückgabeanträge allein noch nicht. Verbundene Restitutionsanmeldungen

bei der selben Behörde waren üblich und sachgerecht; denn zur Vermeidung

von Doppelermittlungen und anderer Mehrarbeit haben spätestens die Ämter

zur Regelung offener Vermögensfragen sonst die getrennten Anmeldungen in

der Regel - wie auch hier - verbunden. Sie haben ferner - wo möglich - unpro-

blematische Teilanmeldungen vorab beschieden, um unnötige Hemmnisse des

Grundstücksverkehrs zu vermeiden. Das unterschiedliche Schicksal der in einer

Sammelanmeldung enthaltenen Vermögenswerte konnte sich erst nach dem

Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auswirken, soweit

die Restitution versagt und in diesen streitigen Fällen Widerspruch erhoben

wurde. Auch solche Widerspruchs- und spätere Klageverfahren wurden aber

zweckmäßigerweise vielfach gehäuft geführt. Der Kläger wird zu einer Ergän-

zung seines Vorbringens dazu im zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit

haben.

Gründe der Trennung hätte er zudem unter Darlegung der Kostenfolgen

mit dem Beklagten erörtern müssen, wenn sie nicht so zwingend waren, daß zu

einer getrennten Verfahrensführung auch aus der Sicht des Auftraggebers eine

vernünftige Alternative nicht bestehen konnte (vgl. OLG Hamburg AnwBl. 2003,

114, 115 m. krit. Besprechung Bischof, aaO 100, 102).

Das Berufungsgericht hat danach im Hinblick auf den bisherigen Sach-

vortrag zu Recht die Restitutionsanmeldungen zu den vier Flurstücken des An-

wesens zu 1) als eine Angelegenheit angesehen, obwohl es um zwei verschie-

dene Teilenteignungen geschmälert worden war. Zutreffend hat das Berufungs-

gericht auch die Anmeldungen des Klägers betreffend das Anwesen zu 3) ge-

bührenrechtlich als eine Angelegenheit gewertet. Hier gelten die gleichen

Grundsätze wie für das Anwesen zu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts hätte in dieses Verfahren aber von seiten des Klägers auch noch die

Anmeldung des Anwesens zu 2) einbezogen werden müssen, sofern es einer

solchen Anmeldung überhaupt noch bedurfte, weil dieses Grundstück nicht ent-

eignet worden war, was durch das Schreiben der Behörde vom März 1991

(Anlage B 8) bereits feststand. Zur Prüfung dieser Anmeldung war die selbe

Behörde wie bei dem Anwesen zu 3) zuständig, der Magistrat B. -M. /Amt

zur Regelung offener Vermögensfragen.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine weitere entsprechende

Zusammenfassung in insgesamt nur vier gebührenrechtliche Angelegenheiten

abgelehnt, weil es insoweit dem Argument des Klägers gefolgt ist, daß jeder

einzelne Vermögenswert ein unterschiedliches Verfahren hätte auslösen kön-

nen und jeweils getrennt der Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. Das

trifft - wie ausgeführt - in dieser Allgemeinheit nicht zu.

2. Gegenstandswerte

Das Berufungsgericht hat für sämtliche Vermögenswerte als Gegen-

standswert den vollen Verkehrswert in Ansatz gebracht. Das ist nach dem Re-

stitutionsziel des Auftraggebers grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG

VIZ 1995, 35 = Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1995 GA

191/199; siehe außerdem Nr. 47.1.1. und 47.1.2. des Streitwertkatalogs der

Verwaltungsrichter vom Januar 1996, abgedruckt z.B. bei Eyermann, VwGO

11. Aufl. Anhang 1). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der

Kläger in den Verfahren, die sich auf den Nachlaß Otto S. bezogen

(Grundbesitz zu 1 bis 3 und 8), die Rückgabeansprüche des Beklagten lediglich

in dessen Eigenschaft als hälftiger Miterbe mit seiner Schwester für den unge-

teilten Nachlaß gemäß §§ 2a VermG, 2039 Satz 1 BGB geltend gemacht hat,

anders als ausdrücklich in den Fällen des Nachlasses Elise S. . Beim Re-

stitutionsantrag eines Miterben ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-

waltungsgerichts (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105), welcher der Senat beitritt,

der Streitwert nach dem jeweiligen Erbanteil zu bemessen, der Verkehrswert

der Vermögenswerte mithin entsprechend zu teilen. Das überträgt sich nach § 8

Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf den hier maßgebenden Gegenstandswert der An-

waltsgebühren; denn schon das Antragsverfahren ist eine notwendige Vorstufe

für den später in Betracht kommenden Restitutionsprozeß.

Für die Restitutionsangelegenheiten des Nachlasses Otto S. kann

der Kläger Gebühren nach dem vollen Verkehrswert der Grundstücke schon

deshalb nicht fordern, weil er insoweit für den Beklagten nicht in dessen Eigen-

schaft als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist. Für die Restitutionsangele-

genheit des Nachlasses Elise S. , in welcher der Kläger den Beklagten in

dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vertreten hat, wird das Beru-

fungsgericht nach der Zurückverweisung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der

Kläger von der Partei kraft Amtes beauftragt worden war. Für einen solchen

Testamentsvollstreckerauftrag trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

Soweit der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß in dessen Eigenschaft als

Testamentsvollstrecker aufgetreten ist, bewendet es bei dem vollen Verkehrs-

wert der zur Rückübertragung angemeldeten Liegenschaften als Gegenstands-

wert. War er auftragsüberschreitend tätig, ist auch hier von dem halben Ver-

kehrswert als Gegenstandswert auszugehen.

Dem Kläger könnte nicht entgegengehalten werden, daß er auch für den

Nachlaß Elise S. schon aus vermögensrechtlichen Gründen nicht für den

Beklagten als Testamentsvollstrecker zu einer höheren Gebühr habe vorgehen

dürfen. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den

Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall

bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der

vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechts-

nachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist (BVerwG VIZ 2003,

473). Das gilt ebenfalls, wenn eine Erbengemeinschaft - wie hier - als solche

durch restitutionspflichtige Maßnahmen geschädigt worden ist (vgl. zu diesem

Fall auch § 2a Abs. 4 VermG, eingefügt mit Wirkung vom 25. Dezember 1993

durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz).

3. Gebührentatbestand und Rahmensatz des Vergütungsanspruchs

Die Vorinstanzen haben dem Kläger zugunsten seiner damaligen Sozie-

tät im Anschluß an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer

M. vom 18. November 1998 in allen Angelegenheiten der offenen Ver-

mögensfragen eine 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

und - soweit entstanden - eine 7,5/10-Besprechungsgebühr gemäß § 118

Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugebilligt. Auch das hält rechtlicher Prüfung nicht unein-

geschränkt stand.

Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in den Fällen

des § 12 Abs. 2 BRAGO (ebenso bei § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) ist ein Rechts-

gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch

das Prozeßgericht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, s. außerdem BGH, Urt. v.

23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1428) unterstützen soll. Es

unterliegt der freien richterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann aller-

dings das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht vollen Umfangs nach-

prüfen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB 13. Bearb. 2001 § 315 Rn. 240 m.w.N.).

Rechtlich nachprüfbar ist aber der Begriff der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB

und § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961 - I ZR 133/59,

NJW 1961, 1251, 1252).

Nachprüfbar kann ferner sein, ob der Tatrichter die sachlichen und per-

sönlichen Verhältnisse des Auftraggebers, nach denen sich die Bedeutung der

Angelegenheit erschließt, sowie seine Vermögens- und Einkommensverhältnis-

se hinlänglich aufgeklärt hat. Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsan-

waltskammer M. hat seiner Beurteilung eine überragende Bedeutung der

vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Beklagten und überdurch-

schnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Das

greift die Revision nicht an. Allerdings ist offensichtlich, daß sich die Bedeutung

der Tätigkeit des Klägers in der Anfangsphase seiner Auftragsdurchführung dort

minderte, wo der Beklagte die notwendigen Anmeldungen der Rückübertra-

gungsansprüche bereits selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten vor-

genommen hatte.

Revisionsrechtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Billigkeitsermes-

sens endlich zu der Frage, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierig-

keit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für eine Differenzie-

rung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abstrakten Gebüh-

renangelegenheit, angewendet worden sind. Insoweit beanstandet die Revision,

wenn auch unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt des Streitwerts, daß

die einzelnen Auftragsgegenstände zum Teil unterschiedlich gewichtet werden

mußten.

Aus Rechtsgründen muß zunächst unterschieden werden, was dem Klä-

ger als Vergütung zusteht und was er von dem Beklagten allenfalls als Scha-

densersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) verlangen kann. Diese Unterscheidung haben

beide Vorinstanzen versäumt; sie findet auch in dem Gutachten der Rechtsan-

waltskammer M. keinen Niederschlag, welches ersichtlich die volle Auf-

tragsdurchführung zugrunde legt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Klä-

ger aber nur den Teil der Vergütung fordern, der seinen bis zur Kündigung er-

brachten Leistungen entspricht.

Der Inhalt des erteilten Auftrages zergliederte sich in vier Stufen.

Stufe 1: Der Kläger sollte vorsorglich zur Anspruchssicherung für den

gesamten Grundbesitz der Erbengemeinschaften des Beklagten und seiner

Schwester Restitutionsansprüche anmelden, auch dort, wo der Grunderwerb

durch den Erblasser oder eine spätere Enteignung als Restitutionsvorausset-

zung nicht sicher waren (Anmeldung).

Stufe 2: Der Kläger sollte die Grundbuchlage und sonstige Urkunden

daraufhin prüfen, ob Eigentum der Rechtsvorgänger an dem zur Rückübertra-

gung angemeldeten Grundbesitz entstanden und ein Vermögenswert entzogen

worden war (Rechtszustandsprüfung).

Stufe 3: Der Kläger sollte die angemeldeten Restitutionsansprüche bei

den jeweils zuständigen Behörden betreiben (Verfahrensförderung).

Stufe 4: Der Kläger sollte die ergangenen Bescheide prüfen und ge-

gebenenfalls Widerspruchsverfahren einleiten (streitige Rechtsdurchsetzung).

Das Verwaltungsverfahren, in dem das zuständige Amt zur Regelung

offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag entscheidet, bildet mit

einem Widerspruchsverfahren gemäß § 36 VermG nach § 119 Abs. 1 BRAGO

eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Eine bereits vorher entstandene Ge-

schäftsgebühr ist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühr für das be-

hördliche Verfahren anzurechnen. Das gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO

auch für eine bereits zuvor verdiente Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft.

Dagegen sind die behördlichen Verfahren gegenüber dem anschließenden

Verwaltungsstreitverfahren, für welches nach § 114 Abs.1 BRAGO die Vor-

schriften des dritten Abschnitts sinngemäß gelten, gebührenrechtlich eine ge-

sonderte Angelegenheit. Vorbereitungen des Rechtsanwalts, die nicht erst der

späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht, sondern schon dem behördlichen

Restitutionsverfahren dienen, gehören entsprechend § 37 Nr. 1 BRAGO zu die-

ser behördlichen Instanz, wenn sie nicht in einem besonderen (weiteren) ge-

richtlichen oder behördlichen Verfahren stattfinden (vgl. auch BGH, Urt. v.

4. Mai 1972 - III ZR 27/70, LM BRAGebO § 7 Nr. 1 Bl. 2).

Wenn nicht schon bei der Rechtszustandsprüfung des Klägers (oben

Stufe 2) einzelne Grundstücke ausfielen, weil ein Vermögenswert nicht erwor-

ben oder nicht entzogen worden war, so mußte sich das Tätigkeitsbild des Klä-

gers in den vier Gebührenangelegenheiten bei voller Auftragsdurchführung mit

der Prüfung der ergangenen Bescheide und möglicher streitiger Rechtsdurch-

setzung (oben Stufe 4) differenzieren, je nachdem, ob eine Rückübertragung

erfolgte, ob nach den Feststellungen der Behörde gar kein Eigentum entzogen

worden war, ob nach Ansicht der Behörde keine restitutionsfähigen Vermö-

genswerte vorlagen (so nach dem Bescheid des Landratsamts L. vom 7. Juli

1992 zu den Parzellen zu 8) oder ob die Rückgabe wegen nicht diskriminieren-

der Enteignung (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG) abgelehnt wurde. Die

beiden erstgenannten Fallgruppen (keine Entziehung; angeordnete Restitution)

verlangten von dem Kläger bei Fortführung des Mandats keinerlei vermögens-

rechtliche Prüfung. Eine solche Prüfung war für die bloße Anmeldung von

Rückübertragungsansprüchen, auf welche sich die Tätigkeit des Klägers neben

den Besprechungen nach dem tatsächlichen Verlauf des Mandats beschränkte,

ohnehin nicht erforderlich. In diesen Fällen ist, wenn nicht andere Auftragsge-

genstände innerhalb derselben Angelegenheit zu einer Erhöhung des Gebüh-

rensatzes führten, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nur die Min-

destgebühr entstanden. Sie könnte mit Rücksicht auf die Bedeutung der Ange-

legenheit und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten nur insoweit maßvoll

erhöht werden, als der Beklagte selbst noch keine Anmeldung vorgenommen

hatte, diese aber zur einstweiligen Rechtssicherung und zur Rechtserhaltung

notwendig war.

4. Einwendung des Interessewegfalls, angemessener Vorschuß

Das Berufungsgericht ist dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt, dem

Kläger und seinen Sozien stünde wegen der grundlosen Kündigung nach § 628

Abs. 1 Satz 2 BGB keinerlei Vergütung zu. Es ist weiter davon ausgegangen,

daß die mit Schreiben vom 23. August 1991 (Anlage K 28, S. 13) bedingt auf

40.000 DM ermäßigte Vorschußanforderung deutlich unter dem Gesamthono-

raranspruch des Klägers lag. Das beruht möglicherweise auf den oben unter 1.

und 2. genannten Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusam-

menhang ferner nicht gewürdigt, daß für die anstehenden auswärtigen Bespre-

chungen in dem genannten Schreiben weiter die Zustimmung zu einer nach-

träglichen Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von 450 DM in Abwei-

chung von § 28 BRAGO verlangt wurde, ohne daß der Kläger und seine So-

zietät hierauf Anspruch hatten.

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Beklag-

ten (Anlage B 11, S. 4 = Anlage B 2, S. 8) hat er dem Kläger für die vermögens-

rechtlichen Mandate einen Vorschuß von 30.000 DM angeboten. Der Kläger hat

die Nichterfüllung seiner Mehrforderung zum Anlaß der Mandatskündigung ge-

nommen. Das weitere Schicksal des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Be-

klagte sich - wie er meint - zu Recht einer überhöhten Vorschußanforderung

des Klägers oder ob er sich vertragswidrig einer angemessenen Vorschußan-

forderung widersetzt hat.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen

und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nach § 17

BRAGO einen angemessenen Vorschuß fordern. Der Vorschußanspruch dient

der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen

Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88, AnwBl. 1989,

227, 228). Bei Rahmengebühren, wie sie hier nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2

BRAGO in Rede stehen, unterliegt auch die Vorschußanforderung des Rechts-

anwalts billigem Ermessen gemäß § 12 BRAGO. Unbillig ist es, die Rahmenge-

bühren bereits in voller Höhe von 10/10 als Vorschuß anzufordern, wenn sich

noch nicht übersehen läßt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die

Höchstgebühr rechtfertigt. Ist es mindestens ebensogut möglich, daß für Rah-

mengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Ende

nur die Mittelgebühr oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur der

jeweils vorhersehbare Gebührensatz in die Vorschußbemessung einbezogen

werden. Wenn nötig, kann später nach Klärung der Umstände ein weiterer Vor-

schuß angefordert werden.

Für die hier zu bevorschussenden vermögensrechtlichen Mandate des

Klägers war es offen, ob die Anmeldungen ablehnend beschieden werden wür-

den und damit die Notwendigkeit einer entsprechend sorgfältigen Prüfung der

Bescheide und der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Betracht kam.

Die hierfür erforderliche Tätigkeit des Klägers hätte den Aufwand für die bloßen

Anmeldungen der Grundstücksrestitutionen nach allgemeinen Erfahrungen

möglicherweise überstiegen. Der Kläger wird deshalb im einzelnen begründen

müssen, aufgrund welcher Umstände es im Rahmen der Billigkeit gelegen ha-

ben soll, bei der ersten Vorschußanforderung für die Geschäftsgebühr und die

Besprechungsgebühr mehr als den Mindestsatz zugrunde zu legen. Diese Um-

stände müßte der Beklagte zudem gekannt haben, wenn ihm die Nichtentrich-

tung eines deswegen erhöhten Vorschusses als vertragswidriges Verhalten

vorgeworfen werden soll.

Der Kläger durfte andererseits bei seiner Vorschußanforderung für die

Bemessung der Gegenstandswerte den Verkehrswert der Grundstücke, auf die

sich die vermögensrechtlichen Mandate bezogen, nach seinen damaligen Er-

kenntnismöglichkeiten schätzen. Sachverständiger Hilfe brauchte er sich dabei

nicht zu bedienen. In die Schätzung der Verkehrswerte für die Vorschußanfor-

derung waren danach die Angaben des Beklagten mit etwaigen Berichtigungen,

allgemeine Erfahrungen und eine vom Kläger mit der Mandatswahrnehmung

gewonnene Kenntnis der einzelnen Objekte einzubeziehen. Für die Bemessung

des Vorschusses nicht maßgebend, weil dem damaligen Erkenntnisstand

nachgehend, sind die Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der einge-

holten Sachverständigengutachten zu den Grundstückswerten des Jahres 1991

getroffen hat. Das Berufungsgericht wird sich danach, wenn es für die Ent-

scheidung darauf ankommt, mit den Wertansätzen des Klägers für die Vor-

schußanforderung unter Berücksichtigung des vertretbaren Schätzungsspiel-

raums erneut auseinanderzusetzen haben.

Sollte die Vorschußanforderung des Klägers sich nach den Feststellun-

gen in der wiedereröffneten Berufungsinstanz als überhöht erweisen, wendet

der Beklagte möglicherweise mit Recht ein, deshalb der Sozietät des Klägers

nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Interessewegfalls an der Leistung des

Klägers nichts zu schulden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79,

NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41 unter II. 1.; v.

30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 unter II. d). Denn er hat

nach seinem Vortrag andere Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung der ver-

mögensrechtlichen Angelegenheiten beauftragt und auch deren Leistung ver-

gütet. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nach

ergänzendem Vortrag der Parteien wenn nötig gleichfalls nachzuholen haben.

Neben der Beauftragung anderer Rechtsanwälte und der hierfür von dem

Beklagten erneut aufgewendeten Gebühren kann insoweit von Belang sein, in-

wieweit durch Rückübertragungsanmeldungen des Klägers, die nach § 30a

VermG zwar noch bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten,

erstmals die in § 3 Abs. 3 VermG, dem damaligen § 6 der Anmeldeverordnung

und den §§ 1, 2 GVVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991

(BGBl. I S. 1000) vorgesehenen Sicherungen ausgelöst worden sind. Denn das

zeitliche Interesse des Beklagten an einem solchen - früheren - noch nicht an-

derweitig bewirkten Schutz seiner Rückübertragungsansprüche konnte nicht

nachträglich entfallen.

5. Schadensersatzanspruch

Sollte die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten

veranlaßt gewesen sein, weil dieser sich einer - nach den weiteren Feststellun-

gen - erkennbar angemessenen Vorschußanforderung widersetzt hat, steht der

aufgelösten Sozietät des Klägers als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB

auch der Teil der Gebühren zu, der zu ihren Gunsten bei voller Auftragsdurch-

führung noch angefallen wäre. Im Streitfall kann dieser Anfall anhand der tat-

sächlichen Entwicklung der Angelegenheiten nachvollzogen werden, die der

Beklagte nach Kündigung des Klägers anderweitig weiterverfolgt hat. Von dem

dabei in Betracht kommenden Zuwachs der Rahmengebühren sind jedoch die

infolge der Kündigung ersparten anwaltlichen Aufwendungen in Abzug zu brin-

gen (vgl. Staudinger/Preis, BGB 13. Bearb. Stand 2002 § 628 Rn. 55 zum

Stichwort Vorteilsausgleichung).

III.

Die Anschlußberufung des Klägers ist insgesamt zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch

für die Erbauseinandersetzungen mit seiner Schwester einen Auftrag erteilt

hatte. Die Auseinandersetzung der Nachlässe Otto S. und Elise S.

kann rechtsfehlerfrei als eine Gebührenangelegenheit gewertet werden. Damit

stand der Sozietät des Klägers die geforderte 5/10-Geschäftsgebühr nach den

zusammengerechneten Erbteilsstreitwerten des Beklagten nebst Auslagenpau-

schale und Erstattung der Umsatzsteuer zu (zur Frage der möglichen An-

spruchsverjährung siehe auch insoweit oben unter I.). Das nimmt die Revision

des Beklagten hin. Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Beru-

fungsgericht der Anschlußberufung des Klägers insoweit stattgegeben hat, als

dem Kläger eine 5/10-Besprechungsgebühr für das Erbauseinandersetzungs-

mandat zuerkannt worden ist, weil Rechtsanwalt Kr. am 29. Mai 1991 in der

Sache mit Rechtsanwalt Dr. H. telefoniert habe.

Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist für das Erbausein-

andersetzungsmandat keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2

BRAGO entstanden. Die Besprechungsgebühr setzt voraus, daß unter Beteili-

gung des Rechtsanwalts mit dem Gegner oder einem Dritten ein Gespräch über

tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst stattgefunden hat.

Der Vermerk von Rechtsanwalt Kr. über das Ferngespräch mit Rechtsanwalt

Dr. H. vom 29. Mai 1991 (Anlage K 47), auf welches sich der Kläger stützt,

bringt nicht zum Ausdruck, daß Gegenstand dieses Gesprächs tatsächliche

oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst, hier der Erbauseinanderset-

zungen zwischen dem Beklagten und seiner Schwester, gewesen sind. Das

Gespräch vom 29. Mai 1991 ist vielmehr im Vorfeld einer möglichen Sacherör-

terung über Fragen dieser Erbauseinandersetzungen steckengeblieben.

Rechtsanwalt Dr. H. hat zu erkennen gegeben, daß er schon seit 15 Jah-

ren zu der Miterbin keinen Kontakt mehr gehabt habe und derzeit weder für

mögliche Erbauseinandersetzungen mit dem Beklagten noch zur Verfolgung

der gesamthänderischen Vermögensansprüche durch die Miterbin beauftragt

sei.

Die Revisionserwiderung zeigt insoweit auch keinen weiteren schlüssi-

gen Sachvortrag des Klägers auf. Wenn außerdem in dem Telefonat vom

29. Mai 1991 bereits über die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im Falle ei-

ner vermögensrechtlichen Beauftragung von Dr. H. durch die Miterbin ge-

sprochen worden sein sollte, so bezog sich dieses noch nicht auf die hier maß-

gebenden Erbauseinandersetzungen, die gegenüber den Vermögens- und

Grundstücksangelegenheiten ein anderes Mandat und jedenfalls eine geson-

derte gebührenrechtliche Angelegenheit bedeuteten. Es ist deshalb hier auch

unerheblich, ob ein vorgezogenes Gespräch über die Sache mit einem (noch)

nicht bevollmächtigten Vertreter des anderen Teils eine Besprechungsgebühr

später entstehen läßt, wenn diesem Vertreter nachträglich Vollmacht erteilt

wird. Jedenfalls hinsichtlich der Erbauseinandersetzungen ist es zwischen

Rechtsanwalt Kr. und Rechtsanwalt Dr. H. - als möglichem Vertreter

der Miterbin - von vornherein zu keinem Gespräch über die Sache selbst ge-

kommen. Eine bloße Erkundigung bei Rechtsanwalt Dr. H. , ob er in dieser

Angelegenheit durch die andere Seite beauftragt sei und die Sache mit ihm er-

örtert werden könne, ließ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die

Besprechungsgebühr noch nicht entstehen.

Der Kläger kann die Besprechungsgebühr auch nicht mit der Begrün-

dung fordern, daß er an den Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaften

zwischen dem Beklagten und der Miterbin Frau W. mitgewirkt habe. Die Vor-

schrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BRAGO ist nach ihrer Entstehungsge-

schichte ein Auffangtatbestand, der nur dann zum Tragen kommt, wenn der

Rechtsanwalt von allen oder mehreren Beteiligten einer Gesellschaftsgründung

oder einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft beauf-

tragt worden ist und die Mitwirkung für diese Auftraggeber zu keiner Bespre-

chungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BRAGO führen kann, weil es in-

soweit an der Beteiligung eines Gegners oder Dritten fehlt (vgl. BT-Drucks.

7/3243 S. 12 zu Art. 3 Nr. 43b Buchst. a - § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - in der

Fassung des Ausschußberichts, aaO S. 89). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak