BGH Urteil vom 11.12.2003 – IX ZR 109/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BRAGO §§ 7, 13
a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.
b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.
BRAGO § 17
Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Man- datserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - OLG München LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2000 aufgeho-
ben.
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivil-
kammer des Landgerichts München I vom 31. März 1999 wird
auch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über das
Rechtsmittel zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte die Sozietät des Klägers 1991 mit seiner an-
waltlichen Vertretung in Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten im Bei-
trittsgebiet. Außerdem sollte die Sozietät des Klägers die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaften zwischen dem Beklagten und seiner Schwester Wal-
traud W. betreiben, denen das Eigentum an den nachbezeichneten Grund-
stücken oder mögliche Rückübertragungsansprüche gesamthänderisch zustan-
den. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die gesetzliche Vergütung für die-
se Tätigkeiten durch Zahlung an sich und die übrigen Mitglieder seiner ehema-
ligen Sozietät.
Der Beklagte und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben der fol-
genden Liegenschaften aus den Nachlässen von Otto S. und Elise
S. , für die der Beklagte als Testamentsvollstrecker bestellt war:
1. Anwesen L. allee 66 bis 68 in D. -H. , eingetragen im
Grundbuch von D. -H. des Amtsgerichts St. , Bd. 8,
Bl. 205, bestehend aus den Flurstücken 168, 170, 171 und 172 der Flur 6,
2. Grundstück W. straße 63 in B. -N. , eingetragen im
Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N. des Amts-
gerichts P. /W. , Bl. 60653,
3. Grundstücke T. straße 20 und 21 in B. -N. , ein-
getragen im Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N.
des Amtsgerichts P. /W. , Bl. 61117 und Bl. 60812,
4. Grundbesitz Am S. 5 bis 8 in G. /M. , eingetragen im
Grundbuch von We. , Bd. 35, Bl. 1114, Flurstücke 2/226 bis 2/243,
5. Grundbesitz Am S. 10 und 11 in G. /M. , eingetragen
im Grundbuch von We. , Bd. 9, Bl. 246, Flurstücke 246 und 247,
6. Grundbesitz der K.
Am K. P. /We.
in G. /
M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 14, Bl. 401 und Bd. 5,
Bl. 121 und 122, Flurstücke 2/18 bis 2/20,
7. Wi. an der L. , K. , bei G. /M. , eingetragen im Grund-
buch von We. , Bd. 35, Bl. 1014,
8. Parzellen Am P. See Nr. 60, 61 und 62 in Pl. -Q. , früher eingetra-
gen gewesen im Grundbuch von Pl. -Q. , Bl. 105.
Der Kläger meldete im Mai 1991 für die Flurstücke des Anwesens zu 1)
vermögensrechtliche Ansprüche bei dem Amt für offene Vermögensfragen in
St. an (Anlagen K 7, K 9 bis K 11 zur Klage). Hinsichtlich der Grundstücke
zu 2) und 3) übersandte der Kläger drei Anmeldungen vermögensrechtlicher
Ansprüche an den Magistrat B. -M. (Anlagen K 12, K 13 und K 15 zur Kla-
ge). Für den Grundbesitz zu 4) bis 7) erstattete der Kläger vier Anmeldungen
vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen des Landes Br. (Anlagen K 16, K 17, K 20 und K 21 zur
Klage). Hinsichtlich der Parzellen zu 8) richtete der Kläger eine Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landratsamt L. , Amt für offene Ver-
mögensfragen (Anlage K 23 zur Klage). Als Berechtigte(n) bezeichnete der
Kläger in den genannten Anmeldungen für die Liegenschaften des Nachlasses
Otto S. (oben Nr. 1 bis 3 und 8) den Beklagten und dessen Schwester in
ungeteilter Erbengemeinschaft, für die Liegenschaften des Nachlasses Elise
S. (oben Nr. 4 bis 7) dagegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker. Im
Anschluß an die Anmeldungen führte der Kläger oder sein Mitarbeiter Rechts-
anwalt Kr. mit Bediensteten der angeschriebenen Behörden Besprechungen;
Rechtsanwalt Kr. fertigte hierüber Aktenvermerke (Anlagen K 8, K 14, K 18
und K 22 zur Klage). Die Vorbereitungstätigkeit des Klägers für eine Restitution
des Gartenbaubetriebs Elise S. ist für die Revision nicht mehr von Interes-
se.
Am 22. Mai 1991 richtete der Kläger ein Schreiben an den Rechtsanwalt
Dr. H. in B. , in dem er anzeigte, daß er den Beklagten bei der Ausein-
andersetzung der Erbengemeinschaft mit Frau Waltraud W. vertrete (Anlage
K 27 zur Klage). Am 29. Mai 1991 fertigte Rechtsanwalt Kr. einen Aktenver-
merk über ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. H. vom gleichen Ta-
ge (Anlage K 47 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. September 1999,
Bl. 237 ff d.A.), aus dem sich ergab, daß Rechtsanwalt Dr. H. seit 15 Jah-
ren zu Frau W. keinen Kontakt mehr hatte und anregte, sich direkt an die Mit-
erbin zu wenden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1991 (Anlage K 3 zur Klage) übersandte der
Kläger dem Beklagten elf Zwischenrechnungen (Anlage B 17 zum Beklagten-
schriftsatz vom 12. Februar 1999, Bl. 470 ff d.A.), mit welchen er "als die erste
Tranche die Zahlung von jeweils einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO nebst den bislang angefallenen Spesen und Auslagen" von zu-
sammen etwa 67.000 DM verlangte. Daraufhin verhandelten die Parteien über
die Höhe des angemessenen Vorschusses. Der Beklagte nahm insbesondere
an den vom Kläger vorläufig eingesetzten Gegenstandswerten Anstoß und er-
rechnete selbst nur einen Vorschußanspruch des Klägers in Höhe von etwa
29.000 DM. Darüber hinaus schlug der Beklagte vor, die Rechtsanwaltskammer
wegen der Gebührenhöhe einzuschalten. Der Kläger erklärte sich schließlich
mit einer Akontozahlung von 40.000 DM einverstanden verbunden mit der ver-
bindlichen Zusage des Beklagten, die anstehenden Reisetermine mit 450 DM
je Stunde zuzüglich Umsatzsteuern und anteiligen Fahrkosten zu vergüten
(Schreiben vom 23. August 1991, Anlage K 40 zum Klägerschriftsatz vom
18. April 1994, Bl. 81 ff d.A.). Nach Ablehnung des Beklagten verlangte der
Kläger mit Schreiben vom 28. August 1991 (Anlage K 41 zu Bl. 81 ff d.A.) die
Bezahlung eines vollen Vorschusses von 65.984,22 DM bis zum 4. September
1991. Der Beklagte bezahlte diesen Vorschuß nicht. Mit Schreiben vom
25. September 1991 (Anlage K 5 zur Klage) legte der Kläger daraufhin das
Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nieder.
Am 10. Dezember 1993 erteilte der Kläger dem Beklagten für das ver-
mögensrechtliche Mandat elf Honorarschlußrechnungen (Anlagen K 29 bis K 39
zur Klage) über insgesamt 107.077,34 DM. Da der Beklagte wiederum nicht be-
zahlte, reichte der Kläger am 28. Dezember 1993 die vorliegende Klage ein. Mit
ihr beantragte er, auch für das streitige Erbauseinandersetzungsmandat, die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 314.088,35 DM nebst Zinsen an
sich und seine früheren Sozietätsmitglieder Rechtsanwälte v. Wi. , M.
und Dr. B. -Gr. .
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, weil der Kläger im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht von allen Sozietätsmitgliedern zur Einzie-
hung der Gebührenforderung ermächtigt gewesen sei. Außerdem hat sich der
Beklagte damit verteidigt, daß die Leistungen des Klägers infolge der Kündi-
gung für ihn wertlos gewesen seien. Er, der Beklagte, habe daraufhin andere
Rechtsanwälte beauftragen müssen, denen er wiederum die vollen Gebühren
geschuldet habe; die Kündigung des Klägers sei infolge der überhöhten Vor-
schußanforderung nicht berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 60.462,28 DM nebst
Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschluß-
berufung des Klägers, die im übrigen ohne Erfolg geblieben ist, zur Zahlung
an den Kläger und die vorbezeichneten Sozietätsmitglieder von weiteren
5.522,73 DM, insgesamt 65.985,01 DM, nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revisi-
on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteil
enthält mehrere Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung beruht. Da weitere
Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sa-
che selbst mit Ausnahme vollständiger Zurückweisung der Anschlußberufung
nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
I.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe als
Vertreter oder Notgeschäftsführer der beauftragten, inzwischen aufgelösten An-
waltssozietät die Klage wirksam erhoben und die Ende 1993 ablaufende Ver-
jährung der streitigen Honoraransprüche damit unterbrochen. Dies ergibt sich
auf der revisionsrechtlichen Nachprüfungsgrundlage (§ 561 ZPO a.F.) noch
nicht. Schon deswegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß der Kläger die Mandate des Beklagten für die Außensozietät über-
nommen hat, der er bei ihrer Erteilung angehörte (vgl. BGHZ 56, 355, 359).
Gläubigerin der Forderungen ist daher die Sozietät bzw. ihre Liquidationsge-
sellschaft (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Möglicherweise kann der Klageantrag
entsprechend ausgelegt werden. Der Kläger hat den Beklagten aber nicht na-
mens der Sozietät als ihr Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer in Anspruch
genommen, sondern im eigenen Namen. Schon deshalb sind die Erwägungen
des Berufungsgerichts, der Kläger könne dazu nach § 710 BGB (vgl. aber auch
§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder als Notgeschäftsführer berechtigt gewesen sein,
verfehlt.
Im Revisionsverfahren haben beide Parteien übereinstimmend und zu-
treffend angenommen, daß es prozessual auf eine gewillkürte Prozeßstand-
schaft des Sozius ankommt, der für seine als BGB-Gesellschaft rechtsfähige
und anspruchsberechtigte Sozietät oder ihre Liquidationsgesellschaft im eige-
nen Namen Vergütungsansprüche einklagt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei von seinen ehemaligen Sozien
Rechtsanwälten v. Wi. , M. und Frau Dr. B. -Gr. ermächtigt
worden, die streitigen Honorarforderungen in Prozeßstandschaft einzuklagen,
wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. Der Kläger hat sich auf
eine solche Ermächtigung in seiner Klageschrift vom 28. Dezember 1993 (Sei-
te 49) auch ausdrücklich gestützt, wie es nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich erforderlich ist
(vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).
Für die Frage, ob die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift, ist
allerdings nicht die Prozeßstandschaft des Klägers maßgebend, sondern die
materielle Einziehungsermächtigung für die anspruchsberechtigte BGB-Gesell-
schaft. Denn ohne Einziehungsermächtigung hätte der Kläger nicht als Berech-
tigter im Sinne des § 209 BGB a.F. durch seine Klage die mit Ablauf des
31. Dezember 1993 eintretende Verjährung unterbrechen können. Eine später
erteilte Genehmigung der Klageerhebung wirkte nicht nach § 185 Abs. 1 BGB
zurück (vgl. BGHZ 46, 221, 229 f; 78, 1, 8; BGH, Urt. v. 26. November 1997
- VIII ZR 70/57, LM BGB § 185 Nr. 8; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. 2001
§ 209 Rn. 35; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 63/88, NJW-RR
1989, 1269).
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt
hat, ob und wann der Kläger durch sämtliche Angehörigen seiner damaligen
Anwaltssozietät ermächtigt worden ist, im eigenen Namen die streitigen Vergü-
tungsansprüche der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 344;
BGH, Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) geltend zu
machen.
Der Kläger hat behauptet und Beweis dafür angetreten, daß seine ehe-
maligen Sozien und Liquidationsmitgesellschafter Rechtsanwälte v. Wi.
, M. und Frau Dr. B. -Gr. bereits 1993 ihre Zustimmung
zu einer Klageerhebung durch ihn in Prozeßstandschaft erteilt hätten (Beru-
fungserwiderung S. 22 f, GA 553 f). Diese Zustimmung hätte die notwendige
Einziehungsermächtigung vor Ablauf der Verjährungsfrist umfaßt. Der Kläger
hat weiterhin behauptet und Beweis dafür angetreten, daß Rechtsanwältin
H. und Rechtsanwalt Kr. - obzwar Scheinsozien - der forderungsberech-
tigten Sozietät als Gesellschafter nicht angehört hätten (Berufungserwiderung
S. 26 f, GA 557 f). Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (S. 6-8, GA
513-515) demgegenüber mit Gegenbeweisantritt ausreichend bestritten, daß
vor dem 26. April 1994 (Schreiben der Rechtsanwältin Dr. B. -Gr.
vom selben Tag, Anlage K 41; vgl. demgegenüber das Schreiben der Rechts-
anwälte Gr. und Partner vom 27. April 1994, Anlage B 22, S. 2 unter b)
überhaupt eine Einziehungsermächtigung zugunsten des Klägers bestanden
habe und daß die Zustimmung der auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte
M. , Frau H. und Kr. jemals erteilt worden sei. Dem wird das Beru-
fungsgericht ebenso wie dem Zeitpunkt aller Zustimmungen nachzugehen ha-
ben.
II.
Die zuerkannten Vergütungsansprüche für die Aufträge des Beklagten,
die den Grundbesitz der Erbengemeinschaften im Beitrittsgebiet und etwaige
Rückübertragungsansprüche der Miterben bzw. des Beklagten als Testaments-
vollstrecker betrafen (im folgenden kurz: vermögensrechtliche Mandate), hat
das Berufungsgericht gleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.
1. Gebührenangelegenheit(en)
Die Abgrenzung der Angelegenheiten im Sinne von § 13 BRAGO, die
mehrere Auftragsgegenstände umfassen können, ist unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall ebenso wie die Feststellung des
Auftragsinhalts grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. 9. Februar
1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Denn dabei ist insbesondere der Inhalt
des erteilten Auftrags maßgebend (BGH aaO).
a) Das Berufungsgericht hat eine Mehrzahl von Angelegenheiten bejaht.
Dagegen stellt die Revision die Ansicht des Beklagten zur Prüfung, daß nur ei-
ne einzige vermögensrechtliche Angelegenheit vorgelegen habe. Das Beru-
fungsgericht hat demgegenüber zutreffend gemeint, die möglichen Rücküber-
tragungsansprüche des Klägers und seiner Miterbin seien nach den Grund-
stücksbelegenheiten (§ 35 Abs. 2 VermG) und dem Unternehmenssitz des
Gärtnereibetriebes (§ 25 Abs. 1 VermG; § 15 Abs. 1 URüV), dem die Grund-
stücke Nr. 4 bis 7 zugeordnet waren, in die Zuständigkeit von vier verschiede-
nen Ämtern gefallen, so daß verfahrensrechtlich eine Zusammenfassung der
verschiedenen Auftragsgegenstände in eine einzige Angelegenheit nicht mög-
lich gewesen sei. Mit dieser Lage war zugleich der einheitliche Tätigkeitsrah-
men gesprengt, in dem sich eine Gebührenangelegenheit bewegen muß (vgl.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; BVerwG
NJW 2000, 2289 a.E. f). Der vom Bundesverwaltungsgericht (aaO) entschiede-
ne Fall, der parallele Widerspruchsverfahren gegen gleichliegende Leistungs-
bescheide mit identischer Widerspruchsbegründung bei derselben Behörde be-
traf, kann deshalb für die Vergütung des vermögensrechtlichen Mandats des
Beklagten nicht herangezogen werden.
b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, welches für das
vermögensrechtliche Mandat des Beklagten insgesamt acht Grundstücksange-
legenheiten angenommen hat, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken und sind
insbesondere nach seinem Ausgangspunkt beim Auftragsinhalt nicht folgerich-
tig. War Auftragsinhalt die Durchführung der nötigen Restitutionsverfahren, so
kam es bei objektiver Häufung mehrerer Restitutionsbegehren in einem Antrag
oder entsprechender Verfahrensverbindung, die nach § 31 Abs. 7 VermG, § 10
VwVfG zulässig war (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 9 Rn. 46; s. ferner
§ 93 Satz 2 VwGO), auf die Zahl dieser Verfahren an, von denen vier im Beru-
fungsurteil genannt sind.
Einem Rechtsanwalt ist es zumindest nicht gestattet, anstehende Verfah-
ren des Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt
sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Ange-
legenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte nach § 7
Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind. Wenn die einseitige Trennung der
Verfahren durch den Rechtsanwalt überhaupt rechtlich möglich ist und entspre-
chende Gebühren auslösen kann, dann ist die ohne hinreichende Gründe voll-
zogene Trennung jedenfalls pflichtwidrig und der Rechtsanwalt kann die Mehr-
gebühren nicht fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggeber
sogleich wieder zu erstatten hätte. Verfahrensgründe oder wirtschaftliche
Zweckmäßigkeitserwägungen, die aus anwaltlicher Sicht gegen das Gebüh-
reninteresse des Auftraggebers eine getrennte Einleitung und Durchführung der
Verwaltungsverfahren ratsam erscheinen ließen, hat der Kläger bisher nicht
ausreichend dargelegt. Seine Mitteilung an den Beklagten vom 11. Juli 1991
(Anlage K 3, S. 1), die insoweit auf das sachlich und rechtlich unterschiedliche
Schicksal der Vermögenswerte abstellte, genügt dafür angesichts der Verfah-
rensverbindung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Bescheidung
der Rückgabeanträge allein noch nicht. Verbundene Restitutionsanmeldungen
bei der selben Behörde waren üblich und sachgerecht; denn zur Vermeidung
von Doppelermittlungen und anderer Mehrarbeit haben spätestens die Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen sonst die getrennten Anmeldungen in
der Regel - wie auch hier - verbunden. Sie haben ferner - wo möglich - unpro-
blematische Teilanmeldungen vorab beschieden, um unnötige Hemmnisse des
Grundstücksverkehrs zu vermeiden. Das unterschiedliche Schicksal der in einer
Sammelanmeldung enthaltenen Vermögenswerte konnte sich erst nach dem
Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auswirken, soweit
die Restitution versagt und in diesen streitigen Fällen Widerspruch erhoben
wurde. Auch solche Widerspruchs- und spätere Klageverfahren wurden aber
zweckmäßigerweise vielfach gehäuft geführt. Der Kläger wird zu einer Ergän-
zung seines Vorbringens dazu im zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit
haben.
Gründe der Trennung hätte er zudem unter Darlegung der Kostenfolgen
mit dem Beklagten erörtern müssen, wenn sie nicht so zwingend waren, daß zu
einer getrennten Verfahrensführung auch aus der Sicht des Auftraggebers eine
vernünftige Alternative nicht bestehen konnte (vgl. OLG Hamburg AnwBl. 2003,
114, 115 m. krit. Besprechung Bischof, aaO 100, 102).
Das Berufungsgericht hat danach im Hinblick auf den bisherigen Sach-
vortrag zu Recht die Restitutionsanmeldungen zu den vier Flurstücken des An-
wesens zu 1) als eine Angelegenheit angesehen, obwohl es um zwei verschie-
dene Teilenteignungen geschmälert worden war. Zutreffend hat das Berufungs-
gericht auch die Anmeldungen des Klägers betreffend das Anwesen zu 3) ge-
bührenrechtlich als eine Angelegenheit gewertet. Hier gelten die gleichen
Grundsätze wie für das Anwesen zu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts hätte in dieses Verfahren aber von seiten des Klägers auch noch die
Anmeldung des Anwesens zu 2) einbezogen werden müssen, sofern es einer
solchen Anmeldung überhaupt noch bedurfte, weil dieses Grundstück nicht ent-
eignet worden war, was durch das Schreiben der Behörde vom März 1991
(Anlage B 8) bereits feststand. Zur Prüfung dieser Anmeldung war die selbe
Behörde wie bei dem Anwesen zu 3) zuständig, der Magistrat B. -M. /Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine weitere entsprechende
Zusammenfassung in insgesamt nur vier gebührenrechtliche Angelegenheiten
abgelehnt, weil es insoweit dem Argument des Klägers gefolgt ist, daß jeder
einzelne Vermögenswert ein unterschiedliches Verfahren hätte auslösen kön-
nen und jeweils getrennt der Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. Das
trifft - wie ausgeführt - in dieser Allgemeinheit nicht zu.
2. Gegenstandswerte
Das Berufungsgericht hat für sämtliche Vermögenswerte als Gegen-
standswert den vollen Verkehrswert in Ansatz gebracht. Das ist nach dem Re-
stitutionsziel des Auftraggebers grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG
VIZ 1995, 35 = Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1995 GA
191/199; siehe außerdem Nr. 47.1.1. und 47.1.2. des Streitwertkatalogs der
Verwaltungsrichter vom Januar 1996, abgedruckt z.B. bei Eyermann, VwGO
11. Aufl. Anhang 1). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der
Kläger in den Verfahren, die sich auf den Nachlaß Otto S. bezogen
(Grundbesitz zu 1 bis 3 und 8), die Rückgabeansprüche des Beklagten lediglich
in dessen Eigenschaft als hälftiger Miterbe mit seiner Schwester für den unge-
teilten Nachlaß gemäß §§ 2a VermG, 2039 Satz 1 BGB geltend gemacht hat,
anders als ausdrücklich in den Fällen des Nachlasses Elise S. . Beim Re-
stitutionsantrag eines Miterben ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105), welcher der Senat beitritt,
der Streitwert nach dem jeweiligen Erbanteil zu bemessen, der Verkehrswert
der Vermögenswerte mithin entsprechend zu teilen. Das überträgt sich nach § 8
Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf den hier maßgebenden Gegenstandswert der An-
waltsgebühren; denn schon das Antragsverfahren ist eine notwendige Vorstufe
für den später in Betracht kommenden Restitutionsprozeß.
Für die Restitutionsangelegenheiten des Nachlasses Otto S. kann
der Kläger Gebühren nach dem vollen Verkehrswert der Grundstücke schon
deshalb nicht fordern, weil er insoweit für den Beklagten nicht in dessen Eigen-
schaft als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist. Für die Restitutionsangele-
genheit des Nachlasses Elise S. , in welcher der Kläger den Beklagten in
dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vertreten hat, wird das Beru-
fungsgericht nach der Zurückverweisung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der
Kläger von der Partei kraft Amtes beauftragt worden war. Für einen solchen
Testamentsvollstreckerauftrag trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Soweit der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß in dessen Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker aufgetreten ist, bewendet es bei dem vollen Verkehrs-
wert der zur Rückübertragung angemeldeten Liegenschaften als Gegenstands-
wert. War er auftragsüberschreitend tätig, ist auch hier von dem halben Ver-
kehrswert als Gegenstandswert auszugehen.
Dem Kläger könnte nicht entgegengehalten werden, daß er auch für den
Nachlaß Elise S. schon aus vermögensrechtlichen Gründen nicht für den
Beklagten als Testamentsvollstrecker zu einer höheren Gebühr habe vorgehen
dürfen. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den
Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall
bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der
vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechts-
nachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist (BVerwG VIZ 2003,
473). Das gilt ebenfalls, wenn eine Erbengemeinschaft - wie hier - als solche
durch restitutionspflichtige Maßnahmen geschädigt worden ist (vgl. zu diesem
Fall auch § 2a Abs. 4 VermG, eingefügt mit Wirkung vom 25. Dezember 1993
durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz).
3. Gebührentatbestand und Rahmensatz des Vergütungsanspruchs
Die Vorinstanzen haben dem Kläger zugunsten seiner damaligen Sozie-
tät im Anschluß an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
M. vom 18. November 1998 in allen Angelegenheiten der offenen Ver-
mögensfragen eine 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
und - soweit entstanden - eine 7,5/10-Besprechungsgebühr gemäß § 118
Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugebilligt. Auch das hält rechtlicher Prüfung nicht unein-
geschränkt stand.
Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in den Fällen
des § 12 Abs. 2 BRAGO (ebenso bei § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) ist ein Rechts-
gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch
das Prozeßgericht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, s. außerdem BGH, Urt. v.
23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1428) unterstützen soll. Es
unterliegt der freien richterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann aller-
dings das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht vollen Umfangs nach-
prüfen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB 13. Bearb. 2001 § 315 Rn. 240 m.w.N.).
Rechtlich nachprüfbar ist aber der Begriff der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB
und § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961 - I ZR 133/59,
NJW 1961, 1251, 1252).
Nachprüfbar kann ferner sein, ob der Tatrichter die sachlichen und per-
sönlichen Verhältnisse des Auftraggebers, nach denen sich die Bedeutung der
Angelegenheit erschließt, sowie seine Vermögens- und Einkommensverhältnis-
se hinlänglich aufgeklärt hat. Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsan-
waltskammer M. hat seiner Beurteilung eine überragende Bedeutung der
vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Beklagten und überdurch-
schnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Das
greift die Revision nicht an. Allerdings ist offensichtlich, daß sich die Bedeutung
der Tätigkeit des Klägers in der Anfangsphase seiner Auftragsdurchführung dort
minderte, wo der Beklagte die notwendigen Anmeldungen der Rückübertra-
gungsansprüche bereits selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten vor-
genommen hatte.
Revisionsrechtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Billigkeitsermes-
sens endlich zu der Frage, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierig-
keit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für eine Differenzie-
rung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abstrakten Gebüh-
renangelegenheit, angewendet worden sind. Insoweit beanstandet die Revision,
wenn auch unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt des Streitwerts, daß
die einzelnen Auftragsgegenstände zum Teil unterschiedlich gewichtet werden
mußten.
Aus Rechtsgründen muß zunächst unterschieden werden, was dem Klä-
ger als Vergütung zusteht und was er von dem Beklagten allenfalls als Scha-
densersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) verlangen kann. Diese Unterscheidung haben
beide Vorinstanzen versäumt; sie findet auch in dem Gutachten der Rechtsan-
waltskammer M. keinen Niederschlag, welches ersichtlich die volle Auf-
tragsdurchführung zugrunde legt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Klä-
ger aber nur den Teil der Vergütung fordern, der seinen bis zur Kündigung er-
brachten Leistungen entspricht.
Der Inhalt des erteilten Auftrages zergliederte sich in vier Stufen.
Stufe 1: Der Kläger sollte vorsorglich zur Anspruchssicherung für den
gesamten Grundbesitz der Erbengemeinschaften des Beklagten und seiner
Schwester Restitutionsansprüche anmelden, auch dort, wo der Grunderwerb
durch den Erblasser oder eine spätere Enteignung als Restitutionsvorausset-
zung nicht sicher waren (Anmeldung).
Stufe 2: Der Kläger sollte die Grundbuchlage und sonstige Urkunden
daraufhin prüfen, ob Eigentum der Rechtsvorgänger an dem zur Rückübertra-
gung angemeldeten Grundbesitz entstanden und ein Vermögenswert entzogen
worden war (Rechtszustandsprüfung).
Stufe 3: Der Kläger sollte die angemeldeten Restitutionsansprüche bei
den jeweils zuständigen Behörden betreiben (Verfahrensförderung).
Stufe 4: Der Kläger sollte die ergangenen Bescheide prüfen und ge-
gebenenfalls Widerspruchsverfahren einleiten (streitige Rechtsdurchsetzung).
Das Verwaltungsverfahren, in dem das zuständige Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag entscheidet, bildet mit
einem Widerspruchsverfahren gemäß § 36 VermG nach § 119 Abs. 1 BRAGO
eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Eine bereits vorher entstandene Ge-
schäftsgebühr ist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühr für das be-
hördliche Verfahren anzurechnen. Das gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO
auch für eine bereits zuvor verdiente Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft.
Dagegen sind die behördlichen Verfahren gegenüber dem anschließenden
Verwaltungsstreitverfahren, für welches nach § 114 Abs.1 BRAGO die Vor-
schriften des dritten Abschnitts sinngemäß gelten, gebührenrechtlich eine ge-
sonderte Angelegenheit. Vorbereitungen des Rechtsanwalts, die nicht erst der
späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht, sondern schon dem behördlichen
Restitutionsverfahren dienen, gehören entsprechend § 37 Nr. 1 BRAGO zu die-
ser behördlichen Instanz, wenn sie nicht in einem besonderen (weiteren) ge-
richtlichen oder behördlichen Verfahren stattfinden (vgl. auch BGH, Urt. v.
4. Mai 1972 - III ZR 27/70, LM BRAGebO § 7 Nr. 1 Bl. 2).
Wenn nicht schon bei der Rechtszustandsprüfung des Klägers (oben
Stufe 2) einzelne Grundstücke ausfielen, weil ein Vermögenswert nicht erwor-
ben oder nicht entzogen worden war, so mußte sich das Tätigkeitsbild des Klä-
gers in den vier Gebührenangelegenheiten bei voller Auftragsdurchführung mit
der Prüfung der ergangenen Bescheide und möglicher streitiger Rechtsdurch-
setzung (oben Stufe 4) differenzieren, je nachdem, ob eine Rückübertragung
erfolgte, ob nach den Feststellungen der Behörde gar kein Eigentum entzogen
worden war, ob nach Ansicht der Behörde keine restitutionsfähigen Vermö-
genswerte vorlagen (so nach dem Bescheid des Landratsamts L. vom 7. Juli
1992 zu den Parzellen zu 8) oder ob die Rückgabe wegen nicht diskriminieren-
der Enteignung (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG) abgelehnt wurde. Die
beiden erstgenannten Fallgruppen (keine Entziehung; angeordnete Restitution)
verlangten von dem Kläger bei Fortführung des Mandats keinerlei vermögens-
rechtliche Prüfung. Eine solche Prüfung war für die bloße Anmeldung von
Rückübertragungsansprüchen, auf welche sich die Tätigkeit des Klägers neben
den Besprechungen nach dem tatsächlichen Verlauf des Mandats beschränkte,
ohnehin nicht erforderlich. In diesen Fällen ist, wenn nicht andere Auftragsge-
genstände innerhalb derselben Angelegenheit zu einer Erhöhung des Gebüh-
rensatzes führten, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nur die Min-
destgebühr entstanden. Sie könnte mit Rücksicht auf die Bedeutung der Ange-
legenheit und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten nur insoweit maßvoll
erhöht werden, als der Beklagte selbst noch keine Anmeldung vorgenommen
hatte, diese aber zur einstweiligen Rechtssicherung und zur Rechtserhaltung
notwendig war.
4. Einwendung des Interessewegfalls, angemessener Vorschuß
Das Berufungsgericht ist dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt, dem
Kläger und seinen Sozien stünde wegen der grundlosen Kündigung nach § 628
Abs. 1 Satz 2 BGB keinerlei Vergütung zu. Es ist weiter davon ausgegangen,
daß die mit Schreiben vom 23. August 1991 (Anlage K 28, S. 13) bedingt auf
40.000 DM ermäßigte Vorschußanforderung deutlich unter dem Gesamthono-
raranspruch des Klägers lag. Das beruht möglicherweise auf den oben unter 1.
und 2. genannten Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusam-
menhang ferner nicht gewürdigt, daß für die anstehenden auswärtigen Bespre-
chungen in dem genannten Schreiben weiter die Zustimmung zu einer nach-
träglichen Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von 450 DM in Abwei-
chung von § 28 BRAGO verlangt wurde, ohne daß der Kläger und seine So-
zietät hierauf Anspruch hatten.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Beklag-
ten (Anlage B 11, S. 4 = Anlage B 2, S. 8) hat er dem Kläger für die vermögens-
rechtlichen Mandate einen Vorschuß von 30.000 DM angeboten. Der Kläger hat
die Nichterfüllung seiner Mehrforderung zum Anlaß der Mandatskündigung ge-
nommen. Das weitere Schicksal des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Be-
klagte sich - wie er meint - zu Recht einer überhöhten Vorschußanforderung
des Klägers oder ob er sich vertragswidrig einer angemessenen Vorschußan-
forderung widersetzt hat.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen
und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nach § 17
BRAGO einen angemessenen Vorschuß fordern. Der Vorschußanspruch dient
der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen
Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88, AnwBl. 1989,
227, 228). Bei Rahmengebühren, wie sie hier nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BRAGO in Rede stehen, unterliegt auch die Vorschußanforderung des Rechts-
anwalts billigem Ermessen gemäß § 12 BRAGO. Unbillig ist es, die Rahmenge-
bühren bereits in voller Höhe von 10/10 als Vorschuß anzufordern, wenn sich
noch nicht übersehen läßt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die
Höchstgebühr rechtfertigt. Ist es mindestens ebensogut möglich, daß für Rah-
mengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Ende
nur die Mittelgebühr oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur der
jeweils vorhersehbare Gebührensatz in die Vorschußbemessung einbezogen
werden. Wenn nötig, kann später nach Klärung der Umstände ein weiterer Vor-
schuß angefordert werden.
Für die hier zu bevorschussenden vermögensrechtlichen Mandate des
Klägers war es offen, ob die Anmeldungen ablehnend beschieden werden wür-
den und damit die Notwendigkeit einer entsprechend sorgfältigen Prüfung der
Bescheide und der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Betracht kam.
Die hierfür erforderliche Tätigkeit des Klägers hätte den Aufwand für die bloßen
Anmeldungen der Grundstücksrestitutionen nach allgemeinen Erfahrungen
möglicherweise überstiegen. Der Kläger wird deshalb im einzelnen begründen
müssen, aufgrund welcher Umstände es im Rahmen der Billigkeit gelegen ha-
ben soll, bei der ersten Vorschußanforderung für die Geschäftsgebühr und die
Besprechungsgebühr mehr als den Mindestsatz zugrunde zu legen. Diese Um-
stände müßte der Beklagte zudem gekannt haben, wenn ihm die Nichtentrich-
tung eines deswegen erhöhten Vorschusses als vertragswidriges Verhalten
vorgeworfen werden soll.
Der Kläger durfte andererseits bei seiner Vorschußanforderung für die
Bemessung der Gegenstandswerte den Verkehrswert der Grundstücke, auf die
sich die vermögensrechtlichen Mandate bezogen, nach seinen damaligen Er-
kenntnismöglichkeiten schätzen. Sachverständiger Hilfe brauchte er sich dabei
nicht zu bedienen. In die Schätzung der Verkehrswerte für die Vorschußanfor-
derung waren danach die Angaben des Beklagten mit etwaigen Berichtigungen,
allgemeine Erfahrungen und eine vom Kläger mit der Mandatswahrnehmung
gewonnene Kenntnis der einzelnen Objekte einzubeziehen. Für die Bemessung
des Vorschusses nicht maßgebend, weil dem damaligen Erkenntnisstand
nachgehend, sind die Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der einge-
holten Sachverständigengutachten zu den Grundstückswerten des Jahres 1991
getroffen hat. Das Berufungsgericht wird sich danach, wenn es für die Ent-
scheidung darauf ankommt, mit den Wertansätzen des Klägers für die Vor-
schußanforderung unter Berücksichtigung des vertretbaren Schätzungsspiel-
raums erneut auseinanderzusetzen haben.
Sollte die Vorschußanforderung des Klägers sich nach den Feststellun-
gen in der wiedereröffneten Berufungsinstanz als überhöht erweisen, wendet
der Beklagte möglicherweise mit Recht ein, deshalb der Sozietät des Klägers
nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Interessewegfalls an der Leistung des
Klägers nichts zu schulden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79,
NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41 unter II. 1.; v.
30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 unter II. d). Denn er hat
nach seinem Vortrag andere Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung der ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten beauftragt und auch deren Leistung ver-
gütet. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nach
ergänzendem Vortrag der Parteien wenn nötig gleichfalls nachzuholen haben.
Neben der Beauftragung anderer Rechtsanwälte und der hierfür von dem
Beklagten erneut aufgewendeten Gebühren kann insoweit von Belang sein, in-
wieweit durch Rückübertragungsanmeldungen des Klägers, die nach § 30a
VermG zwar noch bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten,
erstmals die in § 3 Abs. 3 VermG, dem damaligen § 6 der Anmeldeverordnung
und den §§ 1, 2 GVVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991
(BGBl. I S. 1000) vorgesehenen Sicherungen ausgelöst worden sind. Denn das
zeitliche Interesse des Beklagten an einem solchen - früheren - noch nicht an-
derweitig bewirkten Schutz seiner Rückübertragungsansprüche konnte nicht
nachträglich entfallen.
5. Schadensersatzanspruch
Sollte die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten
veranlaßt gewesen sein, weil dieser sich einer - nach den weiteren Feststellun-
gen - erkennbar angemessenen Vorschußanforderung widersetzt hat, steht der
aufgelösten Sozietät des Klägers als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB
auch der Teil der Gebühren zu, der zu ihren Gunsten bei voller Auftragsdurch-
führung noch angefallen wäre. Im Streitfall kann dieser Anfall anhand der tat-
sächlichen Entwicklung der Angelegenheiten nachvollzogen werden, die der
Beklagte nach Kündigung des Klägers anderweitig weiterverfolgt hat. Von dem
dabei in Betracht kommenden Zuwachs der Rahmengebühren sind jedoch die
infolge der Kündigung ersparten anwaltlichen Aufwendungen in Abzug zu brin-
gen (vgl. Staudinger/Preis, BGB 13. Bearb. Stand 2002 § 628 Rn. 55 zum
Stichwort Vorteilsausgleichung).
III.
Die Anschlußberufung des Klägers ist insgesamt zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch
für die Erbauseinandersetzungen mit seiner Schwester einen Auftrag erteilt
hatte. Die Auseinandersetzung der Nachlässe Otto S. und Elise S.
kann rechtsfehlerfrei als eine Gebührenangelegenheit gewertet werden. Damit
stand der Sozietät des Klägers die geforderte 5/10-Geschäftsgebühr nach den
zusammengerechneten Erbteilsstreitwerten des Beklagten nebst Auslagenpau-
schale und Erstattung der Umsatzsteuer zu (zur Frage der möglichen An-
spruchsverjährung siehe auch insoweit oben unter I.). Das nimmt die Revision
des Beklagten hin. Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Beru-
fungsgericht der Anschlußberufung des Klägers insoweit stattgegeben hat, als
dem Kläger eine 5/10-Besprechungsgebühr für das Erbauseinandersetzungs-
mandat zuerkannt worden ist, weil Rechtsanwalt Kr. am 29. Mai 1991 in der
Sache mit Rechtsanwalt Dr. H. telefoniert habe.
Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist für das Erbausein-
andersetzungsmandat keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO entstanden. Die Besprechungsgebühr setzt voraus, daß unter Beteili-
gung des Rechtsanwalts mit dem Gegner oder einem Dritten ein Gespräch über
tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst stattgefunden hat.
Der Vermerk von Rechtsanwalt Kr. über das Ferngespräch mit Rechtsanwalt
Dr. H. vom 29. Mai 1991 (Anlage K 47), auf welches sich der Kläger stützt,
bringt nicht zum Ausdruck, daß Gegenstand dieses Gesprächs tatsächliche
oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst, hier der Erbauseinanderset-
zungen zwischen dem Beklagten und seiner Schwester, gewesen sind. Das
Gespräch vom 29. Mai 1991 ist vielmehr im Vorfeld einer möglichen Sacherör-
terung über Fragen dieser Erbauseinandersetzungen steckengeblieben.
Rechtsanwalt Dr. H. hat zu erkennen gegeben, daß er schon seit 15 Jah-
ren zu der Miterbin keinen Kontakt mehr gehabt habe und derzeit weder für
mögliche Erbauseinandersetzungen mit dem Beklagten noch zur Verfolgung
der gesamthänderischen Vermögensansprüche durch die Miterbin beauftragt
sei.
Die Revisionserwiderung zeigt insoweit auch keinen weiteren schlüssi-
gen Sachvortrag des Klägers auf. Wenn außerdem in dem Telefonat vom
29. Mai 1991 bereits über die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im Falle ei-
ner vermögensrechtlichen Beauftragung von Dr. H. durch die Miterbin ge-
sprochen worden sein sollte, so bezog sich dieses noch nicht auf die hier maß-
gebenden Erbauseinandersetzungen, die gegenüber den Vermögens- und
Grundstücksangelegenheiten ein anderes Mandat und jedenfalls eine geson-
derte gebührenrechtliche Angelegenheit bedeuteten. Es ist deshalb hier auch
unerheblich, ob ein vorgezogenes Gespräch über die Sache mit einem (noch)
nicht bevollmächtigten Vertreter des anderen Teils eine Besprechungsgebühr
später entstehen läßt, wenn diesem Vertreter nachträglich Vollmacht erteilt
wird. Jedenfalls hinsichtlich der Erbauseinandersetzungen ist es zwischen
Rechtsanwalt Kr. und Rechtsanwalt Dr. H. - als möglichem Vertreter
der Miterbin - von vornherein zu keinem Gespräch über die Sache selbst ge-
kommen. Eine bloße Erkundigung bei Rechtsanwalt Dr. H. , ob er in dieser
Angelegenheit durch die andere Seite beauftragt sei und die Sache mit ihm er-
örtert werden könne, ließ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die
Besprechungsgebühr noch nicht entstehen.
Der Kläger kann die Besprechungsgebühr auch nicht mit der Begrün-
dung fordern, daß er an den Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaften
zwischen dem Beklagten und der Miterbin Frau W. mitgewirkt habe. Die Vor-
schrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BRAGO ist nach ihrer Entstehungsge-
schichte ein Auffangtatbestand, der nur dann zum Tragen kommt, wenn der
Rechtsanwalt von allen oder mehreren Beteiligten einer Gesellschaftsgründung
oder einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft beauf-
tragt worden ist und die Mitwirkung für diese Auftraggeber zu keiner Bespre-
chungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BRAGO führen kann, weil es in-
soweit an der Beteiligung eines Gegners oder Dritten fehlt (vgl. BT-Drucks.
7/3243 S. 12 zu Art. 3 Nr. 43b Buchst. a - § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - in der
Fassung des Ausschußberichts, aaO S. 89). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak