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BGH Beschluss vom 11.12.2003 – V ZR 416/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom

5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1GKG zulässig, aber nicht begründet.

Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestens

mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des

Senats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald

danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobene

Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von

einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg

der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht

gefährdet ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann