BGH Beschluss vom 11.12.2003 – V ZR 416/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom
5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1GKG zulässig, aber nicht begründet.
mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des
Senats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald
danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobene
Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von
einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg
der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht
gefährdet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann