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BGH Beschluß vom 11.12.2003 – VII ZB 14/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2003

in dem selbständigen Beweisverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 240, 485

Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.

BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 - Brandenburgisches OLG

LG Neuruppin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin,

die diese selbst trägt.

Beschwerdewert: 1.774

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein selbständi-

ges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Die Parteien streiten

darüber, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Gemeinschuldnerin gemäß § 240 ZPO das selbständige Beweisverfahren un-

terbrochen hat.

Das Landgericht hat zunächst festgestellt, daß das selbständige Beweis-

verfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfah-

rens erklärt. Daraufhin hat das Landgericht "dem Verfahren Fortgang gegeben".

Die von der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluß eingelegte und von

der Streithelferin unterstützte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe zu Recht das

selbständige Beweisverfahren gefördert. Denn dieses sei durch die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht ge-

mäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein selbständiges

Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen einer der Parteien unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung sprechen

sich aus OLG Hamburg, OLGR 2000, 436; OLG München, BauR 2002, 983;

Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 6 (a.A. noch 9. Aufl.); Münch-

KommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7. Eine Unterbrechungswirkung vernei-

nen OLG Hamm, NJW-RR 1997, 723; OLG Frankfurt am Main, BauR 2002,

1886; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8; Zöller/Herget, ZPO,

24. Aufl., vor § 485 Rdn. 6; Hdb. priv. BauR (Oelmaier/Merl), 2. Aufl., § 17

Rdn. 11.

b) Ein selbständiges Beweisverfahren wird durch die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht gemäß § 240 ZPO

unterbrochen.

aa) Die systematische Stellung des § 240 ZPO im ersten Buch der Zivil-

prozeßordnung spricht für seine Anwendung auf das in der Regel kontradiktori-

sche selbständige Beweisverfahren. Auch enthalten die §§ 485 ff ZPO keine

Bestimmung, daß § 240 ZPO nicht gelten solle.

Diese Vorschrift steht aber mit Sinn und Zweck des selbständigen Be-

weisverfahrens nicht in Einklang und ist daher auf dieses Verfahren nicht anzu-

wenden.

Durch das selbständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller zum ei-

nen die Möglichkeit einer schnellen Beweissicherung auch ohne Zustimmung

des Gegners und unabhängig von einem Streitverfahren gegeben werden,

wenn Verlust oder erschwerte Benutzung eines Beweismittels zu besorgen

sind, § 485 Abs. 1 ZPO. Zum anderen können durch ein selbständiges Beweis-

verfahren tatsächliche Vorfragen für die Beurteilung eines Anspruchs geklärt

werden, wenn der Antragsteller hieran ein rechtliches Interesse hat, insbeson-

dere wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden kann, § 485 Abs. 2

ZPO. Das soll den Weg zu einer erfolgversprechenden Güteverhandlung (vgl.

§ 492 Abs. 3 ZPO) und zu einer raschen und kostensparenden Einigung der

Parteien ohne einen sonst zu erwartenden Rechtsstreit ebnen.

Um diese Ziele zu erreichen, ist das selbständige Beweisverfahren mög-

lichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundene

zeitliche Verzögerung durchzuführen. Eine auch nur geringe Verzögerung kann

bedeuten, daß ein Beweismittel verloren geht oder bedeutsame tatsächliche

Umstände nicht mehr festgestellt werden können. Gerade bei Streitigkeiten im

Rahmen eines Bauvertrags kann das dazu führen, daß Mängel der Bauleistung

oder der von einem Unternehmer erreichte Bautenstand durch nachfolgende

Arbeiten verdeckt werden. Der Insolvenzverwalter ist auf das baldige Ergebnis

des selbständigen Beweisverfahrens angewiesen, um eine Grundlage für seine

weiteren Entscheidungen und für eventuelle Vergleichsgespräche zu haben und

so gegebenenfalls Ansprüche des Gemeinschuldners rasch zugunsten der

Masse realisieren zu können. Daß er am selbständigen Beweisverfahren nicht

beteiligt ist, steht dem Führen von Vergleichsgesprächen nicht entgegen. Die

von Befürwortern einer Unterbrechung empfohlene eilige Aufnahme bei eiligen

Verfahren (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7) ist nur in Grenzen

geeignet, die nachteiligen Folgen einer Verfahrensverzögerung zu mildern.

bb) Eine Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht

deshalb geboten, weil den Beteiligten eine Überlegungsfrist hinsichtlich ihres

weiteren Vorgehens eingeräumt werden müßte. Das selbständige Beweisver-

fahren hat eine vorweggenommene Beweisaufnahme und nicht die Entschei-

dung möglicherweise schwieriger Rechtsfragen zum Gegenstand. Der Insol-

venzverwalter kann sich binnen kurzem einen ausreichenden Überblick ver-

schaffen. Die andere Partei ist ohnehin mit dem Sach- und Streitstand vertraut.

cc) Daß die ebenfalls eilbedürftigen Verfahren des Arrests und der einst-

weiligen Verfügung gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden (vgl. BGH, Urteil

vom 15. Januar 1962 - VIII ZR 189/60, NJW 1962, 591; Zöller/Greger, ZPO,

24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die unter-

schiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil diese Verfahren zu Vollstrek-

kungstiteln führen können, die das Schuldnervermögen unmittelbar betreffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner