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BGH Beschluss vom 12.12.2003 – IXa ZB 209/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 12. Dezember 2003

beschlossen:

Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwer-

de unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Nassall Prozeß-

kostenhilfe bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Be-

schluß der XI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom

30. Juni 2003 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. April 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Gläubigerin.

Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen An-

ordnung ist erledigt.

Wert des Beschwerdegegenstands: 3.067,68 Euro.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. November 1996 zugunsten

von Unterhaltsforderungen der Gläubigerin, der geschiedenen Ehefrau des

Schuldners, dessen Ansprüche auf Rentenzahlung gegen die Drittschuldner

zu 1 und 2 gepfändet. Mit Beschluß vom 3. Juli 1997 hat das Vollstreckungsge-

richt auf Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag auf 1.491,30 DM

monatlich angehoben. Die Unterhaltsrückstände sind seit Februar 2003 getilgt,

der Anspruch der Gläubigerin auf laufenden Unterhalt beläuft sich gegenwärtig

auf 255,64 Euro.

Seit Ende Januar 2002 lebt der Schuldner in einem Seniorenzentrum.

Die Renteneinkünfte des Schuldners betragen 727,70 Euro (BfA) und

511,14 Euro (VBL), zusammen 1.238,84 Euro. Sein Bedarf beläuft sich nach

seiner Einstufung in die Pflegeklasse III seit dem 1. Juni 2002 auf monatlich

1.681,11 Euro. Nach Aufnahme des Schuldners in das Seniorenzentrum hat

die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe rückwirkend zu dessen

Rente Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Im Januar 2003 hat der Be-

treuer des Schuldners die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses mit dem Ziel begehrt, den bei der VBL-Rente vorgenommenen Ab-

zug des laufenden Unterhalts von 255,64 Euro zu beseitigen. Das Amtsgericht

hat mit Beschluß vom 1. April 2003 den pfändungsfreien Betrag auf

1.681,11 Euro mit der Begründung angehoben, die Einkünfte des Schuldners

aus Versorgungsbezügen reichten nicht aus, den sozialhilferechtlichen Mehr-

bedarf zu decken.

Gegen diesen Beschluß hat sich die Gläubigerin mit der rechtszeitig

eingelegten sofortigen Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abge-

holfen hat. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund ihrer eigenen

Altersrente von 846,17 Euro und laufenden Belastungen von 355,53 Euro drin-

gend auf den Unterhalt angewiesen. Das Landgericht hat den Beschluß des

Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Anhebung des

pfändungsfreien Betrags abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit

der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt er

bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Hinterlegung des abge-

zogenen Unterhalts.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners ist begründet. Damit er-

ledigt sich auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich das Ziel des An-

trags nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht mehr erreichen, das Existenzminimum des

Schuldners zu sichern und das Eintreten des Sozialhilfeträgers zu verhindern,

weil dieser in jedem Fall Zahlungen für den Schuldner erbringen müsse. In ei-

nem solchen Fall sei es dem Schuldner regelmäßig gleichgültig, wie hoch der

Sozialhilfeanteil sei. Von seinen Einkünften habe er keinen direkten Vorteil,

weil sie entweder von der Gläubigerin gepfändet oder zur Deckung der Sozial-

hilfeaufwendungen herangezogen würden. Dagegen sei Grund der Vollstrek-

kung ein privilegierter Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach

§ 850d ZPO. Unter diesen Umständen sei die dem Wortlaut des § 850f Abs. 1

ZPO widersprechende und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende völli-

ge Pfandfreigabe der Einkünfte des Schuldners nicht gerechtfertigt.

2. Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, die Auffassung des Be-

schwerdegerichts laufe darauf hinaus, daß die Gläubigerin ihre titulierte Forde-

rung auf Kosten des Sozialhilfeträgers befriedigen könne. Das Interesse der

Allgemeinheit gehe auch dahin, für den Schuldner möglichst wenig Sozialhilfe

aufwenden zu müssen, um den Lebensunterhalt des Sozialhilfeberechtigten zu

sichern. Das Beschwerdegericht habe es im übrigen unterlassen festzustellen,

daß der Gläubigerin durch die Anhebung des pfändungsfreien Betrages ein

Nachteil entstehen würde, der schwerer zu bewerten sei als der besondere

Nachteil, der dem Schuldner aus dem Zusammentreffen der Pfändung mit sei-

nen erhöhten Lasten erwachse.

3. Der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nicht zu folgen.

a) Nach § 850f Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuld-

ner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der § 850c, § 850d und

§ 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen,

wenn er nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entspre-

chend der Anlage zu § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt für sich und

die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist

(Buchst. a) oder besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen

Gründen es erfordern, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen (Buchst. b),

sofern überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Schon

nach seinem Wortlaut gilt § 850f Abs. 1 Buchst. a und b ZPO uneingeschränkt

auch für die Vollstreckung von Ehegattenunterhalt. Die Bestimmung steht im

Zusammenhang mit der des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung

in § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2000,

220; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850d Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl.

§ 850f Rn. 1; Hartmann

in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO

62. Aufl. § 850f Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl. § 850f Rn. 7). Die Vor-

schrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, daß diesem nach

Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt. Sie

soll zugleich im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende So-

zialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, daß der Gläubiger zu ihren

Lasten befriedigt wird. Der Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO ist zu

gewähren, wenn die Vermeidung von Sozialhilfeleistungen oder besondere

Bedürfnisse des Schuldners einen weitergehenden Freibetrag erfordern und

nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Stöber, Forde-

rungspfändung 13. Aufl. Rn. 1175a). Dies macht die Abwägung der Belange

des Schuldners und des Gläubigers im Einzelfall erforderlich. Dabei kann auch

zu berücksichtigen sein, ob der Gläubiger bei Anwendung des § 850f Abs. 1

ZPO selbst in eine Notlage gerät (Zöller/Stöber aaO § 850f Rn. 7).

b) Nach diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das

Amtsgericht angesichts des erhöhten Bedarfs des Schuldners den pfandfreien

Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO angehoben und das Einkommen des

Schuldners derzeit pfändungsfrei gestellt hat.

aa) Der Schuldner lebt in einem Seniorenheim und ist hinsichtlich der

Aufwendungen für den Heimaufenthalt und die Pflege in erheblichem Umfang

und dauerhaft auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen. Selbst bei

vollständiger Freistellung seiner Einkünfte von der Pfändung nach § 850f

Abs. 1 ZPO kann das Eintreten des Sozialhilfeträgers nicht vermieden werden.

Da jedoch die Vorschrift nicht nur ein Absinken des nach der Pfändung verblei-

benden Einkommens des Schuldners unter den Sozialhilfesatz verhindern,

sondern auch vermeiden soll, daß eine Befriedigung des Gläubigers auf Ko-

sten der Allgemeinheit erfolgt, ist es auch von Bedeutung, in welchem Umfang

die Allgemeinheit zum Lebensunterhalt des Schuldners beitragen muß, wenn

dessen eigene, ihm dazu zur Verfügung stehenden Einkünfte infolge der Pfän-

dung durch den Gläubiger geschmälert sind. Das Interesse der Allgemeinheit

und der Sozialhilfeträger muß deshalb auch dahin gehen, möglichst wenig So-

zialhilfe für den Schuldner aufzuwenden, um den - hier sogar erhöhten - Le-

bensunterhalt des Schuldners zu sichern. § 850f Abs. 1 ZPO schützt damit das

Interesse der Allgemeinheit und der Sozialhilfeträger ebenso wie die Anpas-

sung der Pfändungsfreigrenzen in § 850c ZPO (vgl. Entwurf eines Siebten Ge-

setzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks, 14/6812, S. 8 und

9).

bb) Demgegenüber kann nach den bisherigen Feststellungen

- jedenfalls zur Zeit - nicht davon ausgegangen werden, daß überwiegende

Belange der Gläubigerin den Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

Sie hat lediglich vorgetragen, daß sie eine eigene Altersrente von 846,17 Euro

erhält, von denen sie laufende Belastungen in Höhe von 355,53 Euro zu

bestreiten habe. Damit fehlen nähere Angaben über ihre Lebens- und Vermö-

gensverhältnisse, etwa, ob die Gläubigerin in einem Eigenheim lebt, ob sie Er-

sparnisse hat oder über Kapitaleinkünfte verfügt oder ob ihr Unterhaltsansprü-

che gegen Dritte zustehen. Ohne nähere Feststellungen überwiegt das Inter-

esse der Allgemeinheit an einer Anhebung der Pfändungsfreigrenze, damit die

Hilfe für die Heim- und Pflegekosten reduziert werden kann; allein der Um-

stand, daß der Gläubigerin ein titulierter Ehegattenunterhalt zusteht, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob anders

zu entscheiden wäre, wenn die Gläubigerin ohne den titulierten Ehegattenun-

terhalt aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezwungen

sein sollte, selbst Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, nur um den für den

Schuldner zuständigen Sozialhilfeträger zu entlasten. Hierüber wird gegebe-

nenfalls das Vollstreckungsgericht auf Antrag neu zu befinden haben.

Kreft Raebel Boetticher

v. Lienen Kessal-Wulf