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BGH Beschluss vom 12.12.2003 – IXa ZB 226/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, v. Lienen und die

Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 12. Dezember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1b Zivil-

kammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2003

wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: bis 1.500

Gründe

I. Der Gläubiger erwirkte vor dem Amtsgericht wegen einer Forde-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:9)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:17)(cid:8)(cid:23)(cid:24)(cid:17)(cid:8)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:9)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:8)(cid:28) (cid:1)!(cid:28)(cid:6)"$#(cid:26)%!(cid:30)&(cid:20)’(cid:17)(cid:8)(cid:28)((cid:17)(cid:8)(cid:9))(cid:28)(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:28)

rung in Höhe von 1.295,95

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegenwärtigen und

künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf

Renten und Altersruhegelder sowie Pensionen in Höhe des nach § 54

Abs. 4 SGB I i.V. mit § 850c ZPO pfändbaren Betrages zum Gegenstand

hat. Mit der Begründung, der Schuldner stehe nicht mehr im Erwerbsle-

ben, sondern beziehe bereits Rentenleistungen und wohne zudem im ei-

genen Haus, beantragte der Gläubiger, die Pfändungsfreigrenze um die

Pauschalen herabzusetzen, die der Gesetzgeber bei der Bemessung des

dem Schuldner monatlich zustehenden Selbstbehalts für die Kaltmiete

"-(cid:9)(cid:29)(cid:17).#(cid:26)%!(cid:30)/(cid:20)(cid:22)(cid:17)(cid:8)(cid:28)0"!(cid:17)1(cid:23)(cid:18)2-3(cid:8)(cid:13)(cid:6)(cid:23)(cid:22)(cid:20)’(cid:17)(cid:8)(cid:28) (cid:0)(cid:2)(cid:1)!(cid:23)(cid:27)45(cid:23)76(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:9)8(cid:20)’(cid:30)(cid:31)(cid:30)&(cid:20)’9(cid:2)(cid:20):(cid:20)(cid:22)(cid:17)$;=<(cid:26)>

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hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-

de des Gläubigers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dage-

gen wendet er sich mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-

hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer

Rechtsgrundlage für die vom Gläubiger erstrebte Absenkung der Pfän-

dungsfreigrenze. Der Gesetzgeber habe Arbeitseinkommen und Ein-

künfte mit Lohnersatzfunktion im Rahmen der Pfändung gleichgestellt; in

beiden Fällen bestehe derselbe Pfändungsschutz.

Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, zwar habe sich der

Gesetzgeber bei Festsetzung des unpfändbaren Betrages bewußt für ei-

ne Pauschalierung entschieden. Das zuständige Vollstreckungsorgan

könne aber ohne größeren Aufwand zwischen erwerbstätigen und nicht

erwerbstätigen Schuldnern unterscheiden, ein Abzug der für Erwerbstäti-

ge vorgesehenen Pauschalen sei daher ohne weiteres möglich. Eine

Gleichbehandlung von Rentnern, die Freibeträge für Aufwendungen in

Anspruch nehmen könnten, die sie tatsächlich nicht hätten, und Er-

werbstätigen sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt und ver-

stoße gegen Art. 3 I GG. Ebenso sei es unbillig, dem Schuldner einen

Betrag für die Kaltmiete zu belassen, obwohl er eine solche nicht zahlen

+

*

müsse. Der Gläubiger werde unangemessen benachteiligt, da er seine

Außenstände nicht realisieren könne, obwohl der Schuldner auf den

Pfändungsfreibetrag in voller Höhe nicht angewiesen sei. Die §§ 850a

bis 850i ZPO regelten unmittelbar nur die Pfändung von Arbeitseinkom-

men. Auf Rentenbezüge seien sie lediglich infolge der in § 54 Abs. 4

SGB I enthaltenen Verweisung anwendbar. Bei Heraufsetzung des pfän-

dungsfreien Anteils des Arbeitseinkommens im Zuge der gesetzlichen

Neuregelung zum 1. Januar 2002 sei übersehen worden, daß die Frei-

beträge nicht für Rentenempfänger gelten könnten, bei denen das ge-

setzgeberische Ziel, den Schuldner zu weiterer Erwerbstätigkeit anzu-

halten, von vornherein nicht erreicht werden könne. Es sei daher Aufga-

be der Rechtsprechung, berichtigend einzugreifen und dem Gläubiger in

entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilli-

gen, die Kürzung der Freibeträge um die Pauschale für berufsbedingte

Mehrausgaben zu beantragen.

2. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht überzeugen.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

der Gläubiger keine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze verlangen

kann. Ein solches Recht sehen die §§ 850 ff. ZPO nur unter bestimmten

Voraussetzungen vor, die vorliegend nicht gegeben sind. So kann das

Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen

bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzli-

cher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfänd-

baren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt

bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Fer-

ner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Voll-

streckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung

aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, den pfändba-

ren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO

vorgesehene Beschränkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel

belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung

seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f

Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als

der in Abs. 2 der Vorschriften bezeichneten Forderungen und der in

§ 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter

Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners vom

Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn

sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich

2.815

ge dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich

6(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:7)(cid:12)9(cid:8)(cid:1)(cid:31)H(cid:22)(cid:20)

(cid:30)(cid:31)%(cid:8)(cid:7)(cid:12)3(cid:8)(cid:28)

bei einem Arbeitseinkommen von 2.815

850c ZPO ergeben wür-

3(cid:8)(cid:1)(cid:6)(cid:30)JI

de. Kann sich ein Gläubiger auf die genannten Vorschriften nicht beru-

fen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-

ses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine er-

weiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen.

b) Der Rechtsbeschwerde ist nicht darin zu folgen, dem Gläubiger

müsse ein solches Antragsrecht in entsprechender Anwendung des

§ 850c Abs. 4 ZPO zugebilligt werden. Es fehlt bereits an der dafür er-

forderlichen gesetzlichen Regelungslücke. Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind

Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind,

"wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit unterliegen die Rentenansprü-

che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr

pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialge-

setzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck

+

in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54

Rdn. 20; Lilge

in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB

I

Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch

BSGE 61, 274, 276 f.). Anderweitige Bestimmungen, die die Pfändbarkeit

von laufenden, auf Geld gerichteten Sozialleistungsansprüchen betreffen

und ihren Besonderheiten Rechnung tragen, enthält das SGB I - über die

Regelung in § 54 Abs. 4 hinaus - nicht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht dies nicht auf

einem Versehen des Gesetzgebers. Denn er hat sich auch an anderer

Stelle dafür entschieden, die Einkünfte von erwerbstätigen und nicht

(mehr) erwerbstätigen Schuldnern vollstreckungsrechtlich gleichzuset-

zen. Zu den Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, die nach Maß-

gabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden können, zählen nach

den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift unter anderem Dienst- und Versor-

gungsbezüge der Beamten, Ruhegelder und ähnliche nach dem einst-

weiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsver-

hältnis gewährte fortlaufende Einkünfte sowie Renten, die aufgrund von

Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn die Verträge zur Versor-

gung des Versicherungsnehmers oder eines unterhaltsberechtigten An-

gehörigen eingegangen worden sind. Unbeschadet des versorgungs-

rechtlichen Charakters dieser Ansprüche ist § 850c ZPO auf sie an-

wendbar, sofern nicht die Sonderregelungen für Ansprüche auf Unterhalt

(§ 850d ZPO) und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2

ZPO) vorgehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850c Rdn. 1;

Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.

§ 850 ZPO Rdn. 10, 12; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850 Rdn. 17; Mu-

sielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850 Rdn. 3, 4). Für Sozialleistungsansprü-

che, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" (§ 850 ZPO)

pfändbar sind, gilt nichts anderes.

c) In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte

Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c Abs. 1, 2 und 3 in

Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu ent-

nehmen. Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den

pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. An sie ist das

Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden. Von ihnen kann nur nach

Maßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zu-

gunsten des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des

Schuldners abgewichen werden. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetz-

gebungsmaterialien

(Gesetzesbegründung

zum

Entwurf

eines

7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks.

14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden

Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundla-

gen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren

Einzelposten Niederschlag gefunden haben. Schon deshalb verbietet es

sich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgege-

benen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die

Rechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,

keine Mietaufwendungen hat und ihm keine Fahrtkosten zu seiner Ar-

beitsstätte entstehen. Soweit der Gesetzgeber in den aufgeführten Vor-

schriften Abweichungen zuläßt, tragen diese den Belangen des Gläubi-

gers abschließend Rechnung. Soweit sie zugunsten des Schuldners

gelten, sind sie darin begründet, daß diesem als Ausdruck des Sozial-

staatsprinzips das Existenzminimum zu belassen ist. Eine Pfändungs-

maßnahme darf im - die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubi-

gers beschränkenden - Interesse der Allgemeinheit nicht dazu führen,

daß der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teil-

weise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten muß (vgl. BT-

Drucks. aaO S. 8 f., 40; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 3 f.).

Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Lesart der §§ 850, 850c

ZPO widerspräche schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die

Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der

Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren. Er hat sich deshalb für

eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre

Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt

(BT-Drucks. aaO S. 8).

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck