Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 3 StR 415/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

3 StR 415/03

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übri- gen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert