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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 3 StR 415/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übri- gen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert