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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 3 StR 438/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 438/03

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in 20 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

(jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren), sowie wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-

zelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafe

wegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe

sechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren ver-

urteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-

ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer un-

ter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nur

zwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden

Gerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hat

als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1

StPO).

1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Strafkammer aller-

dings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden

müssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zu

befinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgrei-

fenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungen

weit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht und

einen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber für

Strafsachen, in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nicht

zwingend die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern vorgeschrieben.

Insoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die Mitwirkung

eines dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung

nur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der Sache

notwendig erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mit

der Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwand

zu berücksichtigen sind.

2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur

zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO

verletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten

Beurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht

(vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Be-

rufsrichters notwendig machte.

Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestrei-

tenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung ge-

mäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewie-

sen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie hat

für die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermitt-

lungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten,

Sonderheften und Beweismittelordnern. Die Kammer hat zunächst 19 Haupt-

verhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigen

geladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachver-

ständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19

Hauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkün-

dung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im we-

sentlichen vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondere

Umfang der Sache macht deutlich, daß die Strafkammer mit der Annahme, die

Sache erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines dritten

Richters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise

überschritten hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert