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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 3 StR 95/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349
Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
Gründe:
Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der
Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert