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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 3 StR 95/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 95/03

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.

Gründe:

Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der

Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert