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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 5 StR 459/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Geiselnahme u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Geiselnahme in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat die
Angeklagten B und S zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jah-
ren, den Angeklagten C zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuld-
spruch bleiben die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 11. November 2003 ohne Erfolg. Die Revisionen
aller drei Angeklagter führen jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder
schweren Fall nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB abgelehnt hat, er-
weist sich als lückenhaft.
Regelmäßig ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auch
das mit dem Verbrechen verfolgte Nötigungsziel von wesentlicher Bedeu-
tung. Die Angeklagten wollten gegen den Nebenkläger im Zusammenhang
mit beträchtlichen während seiner Geschäftsführung ausgegebenen Geldbe-
trägen aus einem gemeinsam finanzierten Unternehmen vorgehen. Daß die
Angeklagten insoweit gegen den Nebenkläger jedenfalls einen Auskunftsan-
spruch über den Verbleib des Geldes hatten, liegt nach den Urteilsfeststel-
lungen auf der Hand. Ersichtlich glaubten sie darüber hinaus an einen aus
jenem Sachverhalt folgenden Schadensersatzanspruch, was sich auch dar-
aus ableiten läßt, daß sie nicht etwa wegen erpresserischen Menschenrau-
bes belangt worden sind. Hinzu kommt der besondere Umstand, daß die An-
geklagten sich mit einer für sich genommen für sie kaum durchsetzbaren
mündlichen Zusage der Erfüllung ihrer für berechtigt gehaltenen Ansprüche
durch den Nebenkläger als Ziel ihres Vorgehens begnügten. Diese Beson-
derheiten wären als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen, und
zwar bereits bei der Strafrahmenwahl. Der daraus folgenden Erörterungs-
pflicht hat das Landgericht nicht genügt.
Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil in der Frage des von den
Angeklagten zugesagten Schadensersatzes unklar. Sofern sie dem Neben-
kläger nicht nur ein Schmerzensgeld von 15.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:18)(cid:19)(cid:13)(cid:4)(cid:20)(cid:10)(cid:11)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:13)(cid:24)(cid:11)(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:5)
mit der Anerkennung der Abgeltung „wechselseitiger Ansprüche“ (UA S. 12)
auf Schadensersatzansprüche gegen ihn verzichten wollten, könnte das Ge-
wicht einer solchen Wiedergutmachungsleistung eine andere Beurteilung der
Frage einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB eröffnen.
Dies wird das neue Tatgericht zu klären haben. Insgesamt wird die Annahme
eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB zur
Sanktionierung der eher untypischen Geiselnahme nicht fernliegen. Das be-
trächtliche Gewicht der – ihrerseits ersichtlich nicht minder schweren – ge-
fährlichen Körperverletzung und die Intensität der Angriffe auf die körperliche
Unversehrtheit, persönliche Integrität und Freiheit des Nebenklägers dürfen
allerdings im Ergebnis der Strafzumessung nicht vernachlässigt werden.
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