Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 5 StR 459/03

5. Strafsenat

5 StR 459/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Geiselnahme u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Geiselnahme in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat die

Angeklagten B und S zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jah-

ren, den Angeklagten C zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuld-

spruch bleiben die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 11. November 2003 ohne Erfolg. Die Revisionen

aller drei Angeklagter führen jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des

Strafausspruchs. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder

schweren Fall nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB abgelehnt hat, er-

weist sich als lückenhaft.

Regelmäßig ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auch

das mit dem Verbrechen verfolgte Nötigungsziel von wesentlicher Bedeu-

tung. Die Angeklagten wollten gegen den Nebenkläger im Zusammenhang

mit beträchtlichen während seiner Geschäftsführung ausgegebenen Geldbe-

trägen aus einem gemeinsam finanzierten Unternehmen vorgehen. Daß die

Angeklagten insoweit gegen den Nebenkläger jedenfalls einen Auskunftsan-

spruch über den Verbleib des Geldes hatten, liegt nach den Urteilsfeststel-

lungen auf der Hand. Ersichtlich glaubten sie darüber hinaus an einen aus

jenem Sachverhalt folgenden Schadensersatzanspruch, was sich auch dar-

aus ableiten läßt, daß sie nicht etwa wegen erpresserischen Menschenrau-

bes belangt worden sind. Hinzu kommt der besondere Umstand, daß die An-

geklagten sich mit einer für sich genommen für sie kaum durchsetzbaren

mündlichen Zusage der Erfüllung ihrer für berechtigt gehaltenen Ansprüche

durch den Nebenkläger als Ziel ihres Vorgehens begnügten. Diese Beson-

derheiten wären als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen, und

zwar bereits bei der Strafrahmenwahl. Der daraus folgenden Erörterungs-

pflicht hat das Landgericht nicht genügt.

Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil in der Frage des von den

Angeklagten zugesagten Schadensersatzes unklar. Sofern sie dem Neben-

kläger nicht nur ein Schmerzensgeld von 15.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:18)(cid:19)(cid:13)(cid:4)(cid:20)(cid:10)(cid:11)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:13)(cid:24)(cid:11)(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:5)

mit der Anerkennung der Abgeltung „wechselseitiger Ansprüche“ (UA S. 12)

auf Schadensersatzansprüche gegen ihn verzichten wollten, könnte das Ge-

wicht einer solchen Wiedergutmachungsleistung eine andere Beurteilung der

Frage einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB eröffnen.

Dies wird das neue Tatgericht zu klären haben. Insgesamt wird die Annahme

eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB zur

Sanktionierung der eher untypischen Geiselnahme nicht fernliegen. Das be-

trächtliche Gewicht der – ihrerseits ersichtlich nicht minder schweren – ge-

fährlichen Körperverletzung und die Intensität der Angriffe auf die körperliche

Unversehrtheit, persönliche Integrität und Freiheit des Nebenklägers dürfen

allerdings im Ergebnis der Strafzumessung nicht vernachlässigt werden.

Harms Basdorf Raum

Brause Schaal