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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 5 StR 497/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch
lassen keinen
Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt aus:
„Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung
Anlaß bestand: Nach den Feststellungen zahlte die Mutter des Ange-
klagten auf dessen Veranlassung als Ausgleich für den immateriellen
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Schaden 1.000
wertet die Strafkammer demgemäß die Bereitschaft des Angeklagten,
an den durch den Überfall nervlich sehr mitgenommenen Zeugen
B ein Schmerzensgeld zu zahlen (UA S. 14). In einem Fall der
vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen
der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf-
rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem
Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat
ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wie-
dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129;
2001, 230). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten
Vorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Ver-
handlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die in-
zwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichs-
bemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwor-
tung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230). Es ist
nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wären die Voraussetzun-
gen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Mög-
lichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-
macht hätte.“
Dem schließt sich der Senat an.
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