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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – 5 StR 497/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die

weitergehende

Revision

wird

gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch

lassen keinen

Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.

Hierzu führt der Generalbundesanwalt aus:

„Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung

gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu

Anlaß bestand: Nach den Feststellungen zahlte die Mutter des Ange-

klagten auf dessen Veranlassung als Ausgleich für den immateriellen

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Schaden 1.000

wertet die Strafkammer demgemäß die Bereitschaft des Angeklagten,

an den durch den Überfall nervlich sehr mitgenommenen Zeugen

B ein Schmerzensgeld zu zahlen (UA S. 14). In einem Fall der

vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen

der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf-

rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem

Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat

ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wie-

dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129;

2001, 230). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten

Vorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Ver-

handlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die in-

zwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichs-

bemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwor-

tung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230). Es ist

nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wären die Voraussetzun-

gen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Mög-

lichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-

macht hätte.“

Dem schließt sich der Senat an.

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