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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 412/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der dem
Geschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von
1.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem
14. Februar 2003 zu verzinsen ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am
14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatz-
anspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die bean-
tragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst ab
Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1
BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der An-
tragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrück-
lichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben
Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.
Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Über-
prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die
Kostenentscheidung nicht aus.
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