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BGH Beschlüsse vom 17.12.2003 – 1 StR 424/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 424/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003

als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wird

als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Septem-

ber 2003 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Ange- klagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Grün- de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel- verzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu- lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Re- vision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzei- tigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Be- schluß des Landgerichts, durch den die Revision des Ange- klagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwor- fen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat,

ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem

Landgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger

war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten

Verteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeen-

dende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine

andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweise

in

der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nicht

beachtet worden wären.

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