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BGH Beschlüsse vom 17.12.2003 – 1 StR 424/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 424/03
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003
als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wird
als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Septem-
ber 2003 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Ange- klagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Grün- de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel- verzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu- lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Re- vision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzei- tigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Be- schluß des Landgerichts, durch den die Revision des Ange- klagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwor- fen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat,
ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger
war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten
Verteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeen-
dende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine
andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweise
in
der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nicht
beachtet worden wären.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf