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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 1 StR 436/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 be-

schlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 10. August

2005, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil

des Landgerichts Landshut vom 17. März 2005 als unzulässig

verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte mit sei-

nem Schreiben vom 16. Juli 2005 die Revision wirksam zurückgenommen hat.

Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschuldigte die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind

nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist unwiderruflich und führt zum Verlust des

Rechtsmittels.

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisions-

rücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1

StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist

daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision

stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr.

Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten

wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher

aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50; BGH, Beschluss vom

17. Dezember 2003 - 1 StR 424/03).

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