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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 452/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ingolstadt vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit die Revision beanstandet, dem Verteidiger sei wegen der
Verlegung des inhaftierten Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt
(sog. Verschubung) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Bespre-
chung mit dem Angeklagten verwehrt worden, ist das für sich gesehen nicht
geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Ein Wie-
dereinsetzungsgesuch ist nicht gestellt. Der Revisionsvortrag läßt auch sonst
nicht erkennen, zu welcher verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen
Beanstandung die Besprechung mit dem Angeklagten geboten gewesen wäre,
um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, und was vorgetragen worden
wäre, wenn die Besprechung stattgefunden hätte. Daß dem Verteidiger auch
die Nachholung der Besprechung zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wä-
re, ist nicht ersichtlich.
2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen
Körperverletzung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 15. Oktober 2003 (dort
S. 2 unter II. 1). Die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu
berichtigen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstatt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
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