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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 452/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 452/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Ingolstadt vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision beanstandet, dem Verteidiger sei wegen der

Verlegung des inhaftierten Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt

(sog. Verschubung) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Bespre-

chung mit dem Angeklagten verwehrt worden, ist das für sich gesehen nicht

geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Ein Wie-

dereinsetzungsgesuch ist nicht gestellt. Der Revisionsvortrag läßt auch sonst

nicht erkennen, zu welcher verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen

Beanstandung die Besprechung mit dem Angeklagten geboten gewesen wäre,

um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, und was vorgetragen worden

wäre, wenn die Besprechung stattgefunden hätte. Daß dem Verteidiger auch

die Nachholung der Besprechung zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wä-

re, ist nicht ersichtlich.

2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen

Körperverletzung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 15. Oktober 2003 (dort

S. 2 unter II. 1). Die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu

berichtigen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstatt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Nack Wahl Schluckebier

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